Offline Billing über Ortsnetznummern

Sirius

Frisch registriert
Wieso ist noch niemandem so richtig aufgefallen, dass dieses Geschäftsmodell bereits vom Ansatz her rechtswidrig ist und dass dafür eigentlich keine Zahlungspflicht besteht?


Um Premium-Dienste über Telefonie zu ermöglichen, wurden extra Premium-Nummern ins Leben gerufen, damit über diese Sonderrufnummern abgerechnet werden kann, denn telefonische Premium-Dienste werden mit der Telefonrechnung bezahlt.
Bezahlt wird die Telefonrechnung an den Telefon-Provider, mit dem der Kunde (Anrufer) einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Telefon-Provider, besitzt deshalb die persönlichen Daten des Anrufers.
Ruft der Kunde einen Premium-Dienst an, dann zieht der Telefon-Provider die fälligen Gebühren für den Premium-Anbieter ein. Der Premium-Anbieter kommt in der Regel nicht mit den persönlichen Daten des Anrufers in Kontakt. Dadurch bleiben die Daten des Anrufers geschützt.

Bei dem in diesem Thread beschriebenen "Offline Billing über Ortsnetznummern", bei dem für den angeblichen Premium-Dienst "offline" (das bedeutet nicht über die Telefonrechnung) bezahlt werden soll, ist alles ziemlich dubios.

Bei der Betrachtung beziehe ich mich auch auf die Fälle, bei denen sich zufällige Anrufer oder solche mit Rufnummerunterdrückung in einem vermeintlichen Vertrag wiederfinden. Denn um die dargebotenen Premium-Dienste tatsächlich "vergütet" zu bekommen, sind vom Anbieter verschiedene Rechtsbrüche vorzunehmen.


Der erste Rechtsbruch besteht darin, die Rufnummer des Anrufers in Erfahrung zu bringen.
Das geht in vielen Fällen nur durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Telekommunikationsnetz und die Verletzung des Datenschutzes.

Bei dem "Offline-Billing-Modell" über Ortsnetze muss der Premium-Anbieter zunächst die Rufnummer des Anrufers in Erfahrung bringen. Bei unterdrückter Rufnummer ist das aber nicht möglich, denn ein Premium-Anbieter bekommt keinesfalls für diese Art von "kommerziellen Diensten" das Merkmal CLIRO aufgeschaltet, dass auch bei aktiver Rufnummerunterdrückung die Nummer anzeigt. Da die Rechnungslegung nicht über die Telefonrechnung erfolgt, bekommt der Anbieter die Rufnummer auch nicht anderweitig mitgeteilt.

Der Premium-Anbieter ist daher gezwungen, sich die Nummer des Anrufers auf illegalen Umwegen zu beschaffen, z.B. durch "Anzapfen" der Telefonleitung an einer Stelle, an der die Rufnummer noch übertragen wird. Die Anzapfstelle liegt dann aber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Anbieters und stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Verbindungsnetz dar. Außerdem ist es ein Verstoß gegen den Datenschutz und möglicherweise gegen das Fernmeldegeheimnis (je nachdem was für Daten erhoben werden).


Der zweite Rechtsbruch besteht darin, aus der Rufnummer des Anrufers seine zustellfähige Adresse zu halten.

Steht der Anrufer nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis, das eine Rückwärtssuche über die Rufnummer ermöglicht, so sind weitere illegale Schritte erforderlich.

Der Premium-Anbieter kann z.B. auf gestohlene Datensätze zugreifen, die momentan in Umlauf sind. Überlicherweise wird aber über einen Rückruf unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht, dem Angerufenen seine Adresse zu entlocken. Auch das ist nicht rechtens. Außerdem ist keinesfalls sicher, dass die Angaben des Angerufenen stimmen, sodass möglicherweise unbeteiligte Dritte in die "Rechnungslegung" hineingezogen werden.


Der dritte Rechtsbruch erfolgt, wenn die Ortsnetznummern irreführend beworben werden und dem Anrufer etwas ganz anderes anbieten. In der Vergangenheit wurden solche Nummern häufig als Kontaktnummern für Jobangebote beworben. Jobsuchende die dort anriefen, fanden sich plötzlich als Kunden von Offline-Billing-Abos wieder.


Rechtlich gesehen ist es außerdem fraglich, ob überhaupt eine Zahlungspflicht für derartige "Ortsnetz-Mehrwertdienste" besteht.
Die Rufnummern sind Ortsnetznummern, die in keiner Weise den dahinter liegenden "Content" durch höhere Gebühren vergelten. Einer Ortsnetz-Rufnummer ist nicht anzusehen, was sich dahinter verbirgt.

Der Premium-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Dienste kostenpflichtig seien, da sie ja zu normalen Verbindungsentgelten, bei Flatrates sogar kostenlos zu erreichen sind. Da keine Zugangsbeschränkung oder Kontrolle erfolgt, kann sich jedermann zu diesen Diensten Zugang beschaffen.
Es obliegt dem Premium-Anbieter seine Dienste besser zu schützen. Die Kosten des Anrufs sind bereits durch die Telefongebühr abgedeckt. Eine weitergehende Zahlungspflicht besteht für ungeschützte, offene Zugänge nicht.


Die Situation ist vergleichbar mit einer Internetseite, deren Aufruf einen vermeintlichen Vertragsabschluss bewirkt. "Wer diese Seite anklickt, muss zahlen...".
Die Internetseite ist für jeden frei erreichbar, aber der Anbieter verlangt, dass für den Seitenaufruf bezahlt wird. Zu diesem Zweck beschafft er sich illegal die Daten seiner Internetbesucher und verschickt dorthin die Zahlungsaufforderungen. Dieser Vergleich macht die rechtlich unhaltbare Situation deutlich...
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Wieso ist noch niemandem so richtig aufgefallen, dass dieses Geschäftsmodell bereits vom Ansatz her rechtswidrig ist und dass dafür eigentlich keine Zahlungspflicht besteht?
Wenn dem nicht so wäre, hätten Verbraucher im Nachbarthread
http://forum.computerbetrug.de/allgemeines/38081-mc-multimedia-petersberg-teil-2-trc-telemedia.html
nicht mühelos und erfolgreich ihre negativen Feststellungsklagen durchziehen können.
Dort ging/geht es auch um das dubiose "Offline-Billing-Modell" .
 
AW: Vision Bill

Hi Sirius,

mit der Annahme, dass die iwen anzapfen liegst du leieder falsch:unzufrieden:
Ich hab gestern ma aus Interesse mit meinem Handy (Prepaid) mit Rufnummerunterdrückung bei denen angerufen.
Dann kommt so ne Frau vom Band und erzählt einem, dass man die Nummer nicht mitsendet. Sie sagt einem dann, dass man doch bitte RufNumUnt ausschalten soll, indem man die 1 und dann die 9 drückt! Könnt ihr ja auch ma mit nem Prepaid Handy ausprobieren(die Karte gibst anner Tanke ab 5€!)

MfG Philipp
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

mit der Annahme, dass die iwen anzapfen liegst du leieder falsch:unzufrieden:
Ich hab gestern ma aus Interesse mit meinem Handy (Prepaid) mit Rufnummerunterdrückung bei denen angerufen.
Wie ich schon schrieb: "Ortsnetzrufnummern...".
In Ortsnetzen werden andere Daten auf andere Weise übertragen als in Mobilfunknetzen.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Sirius, Du wirst Dich erinnern an die Firma Solidus. Damals wurde die BNetzA eingeschaltet. Der zuständige Sachbearbeiter teilte damals mit, dass
die BNetzA derzeit keinen Handlungsbedarf gegen die Art und Weise eines möglichen Missbrauchs von Festnetznummern durch die Solidus sehen könne. Zwar wurde die Solidus abgemahnt, nach einer "Änderung des telefonischen Ablaufs" könne man jedoch keinen Missbrauch feststellen.
Solltest Du also anderer Auffassung sein, wäre dies evtl. mit der BnetzA zu diskutieren. Der vollen Unterstützung des Forums könntest Du Dir dabei sicher sein.
Dass hoch angesehene Mehrwertdienstefirmen unter der Führung von FST-Vorständen sich hierzulande nachweislich öffentlich dazu bekennen, die BnetzA an der Nase herumführen zu wollen [der Beleg wurde nach Intervention aus diesem Forum zeitnah gelöscht!], dürfte Dir ebenso bekannt sein. Dass der Schritt von der Solidus (Hamburg-Düsseldorf) zu führenden Vertretern solcher Firmen (Hamburg-Düsseldorf) manchmal gar nicht so weit ist, wenn man über Hong Kong geht, dürfte Dir ebenfalls bekannt sein.
Der Fisch der Mehrwertbranche stinkt vom Kopf weg und die BnetzA hat dem wenig entgegenzusetzen, so mein Eindruck. Solltest Du juristische Argumente vorbringen können, die das Geschäftsmodell der MCM, TRC, Solidus, Vision, Phone Cash, Tele Inside und wie sie sich auch immer nennen mögen, angreifbar machen - dann wäre es in meinen Augen gut, von der Verbraucherzentrale zu fordern, dieses leidige Kapitel analog zu den Dänischen Verbraucherschützern zu beerdigen - via Gerichtsverfahren (Munition dazu liefert u.a. die hauseigene Studie des Verbraucherminsiteriums zum Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern). Ich sehe aber weit und breit weder eine Bundesnetzagentur, die was unternimmt, noch einen Verbraucherzentrale Bundesverband. Von unserem Verbraucherministerium, konstruiert als Blinddarm des Landwirtschaftsministeriums, will ich gar nicht reden. Deren Stellungnahme zum Thema war selbst für mich so schockierend, dass ich sie unauffindbar verlegt habe, weil ich sie nicht ertragen konnte...
Das soll weiß Gott nicht heißen, dass Du nicht Recht hast - die Frage wäre nur: was fängt man damit an?
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Die rechtlichen Bedenken von Sirius gegen das Geschäftsmodell sind z.T. auch die Aspekte, die schon hier thematisiert wurden:
http://forum.computerbetrug.de/allgemeines/49753-vision-bill-49.html

Und bei Antispam im Wiki:
SMS-Abo-Falle - Antispam.de
Siehe dort den Abschnitt zur rechtlichen Bewertung.

Interessant und stichhaltig ist Sirius´ Argumentation, dass der Anbieter, wenn er für einen telefonischen "Mehrwertdienst" eine Vergütung möchte, dafür eine Premium- bzw. eine 0900- Nummer hätte registrieren müssen. Es stimmt: nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet ein Anrufer bei einem Anruf auf eine normale Ortsnetznummer keinen kostenpflichtigen Dienst. Im TKG sind normale Ortsnetznummern nicht zur Abrechnung kostenpflichtiger Mehrwertleistungen vorgesehen. Für diese Zwecke hat die BNETZA extra und gewollt die Premium-, 0900, 0137-Gassen definiert. Insofern ist das Geschäftsmodell, beim Anruf auf eine Ortsnetznummer einen Mehrwertdienst zu berechnen, eine bewusste Umgehung des TKG.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Aus der BMELV-Studie
S. 96
Ein neues Phänomen ist, dass klassische Mehrtwertdiensteangebote über Mobilfunk- und Ortsnetzvorwahlen angeboten werden. Die Anbieter werben mit einer geographischen Festnetzrufnummer (mit Ortsvorwahl) oder mit einer Mobilfunkrufnummer. Da dann nicht über den Teilnehmernetzbetreiber abgerechnet werden kann, kommen folgende beiden Abrechnungsmethoden zum Einsatz:

Methode 1 (Festnetzrufnummer):

Wird die Rufnummer des Anrufenden übermittelt, so prüft der Anbieter vor Beginn des erotischen Gesprächs, ob ein Rufnummerneintrag mit Anschrift zwecks Zustellung der Rechnung existiert. Wenn ja, ruft er zurück; der Anbieter verlangt dann die Bankdaten des Kunden am Telefon. Der angerufene Kunde erhält anschließend die Rechnung; der Mehrwertdiensteanbieter bucht den Rechnungsbetrag mittels Lastschrift vom Konto des Kunden ab.
Alternativ erfolgt kein Rückruf des Mehrwertediensteanbieters, sondern direkt eine Rechnung per Post an die Anschrift, die der Rufnummer, von der der Anruf erfolgte, zugeordnet werden konnte. Dies geschah im Testversuch auch in dem Fall, in dem noch vor unmittelbarer Leistungserbringung das Gespräch beendet wurde.
(...)
Die Anbieter haben jedenfalls im Gegensatz zu ihren Mitbewerben den Vorteil, dass sie mit unverfänglichen Mobilfunk- und Ortsnetzvorwahlen werben können, was sicherlich Kunden veranlasst, diese Nummer anstatt der 0190/0900-Rufnummern zu wählen.
Unzweifelhaft werden damit die für Mehrwertdienste bestehenden Vorschriften umgegangen. Der Schutz, der bereits über die Erkennbarkeit einer teuren Rufnummer gegeben sein sollte, geht fehl.

auf S. 114
Der Auskunftsanspruch des Verbrauchers und die Datenbank im Internet beziehen sich nur auf 0900er-Rufnummern. (...)
Ein Auskunftsanspruch und eine Datenbank fehlen freilich auch in den Fällen, in den Ortsnetz- und Mobilfunkvorwahlen statt der – insbesondere in Fällen von Telefonsex – vorgesehenen Rufnummerngasse 0900 verwendet werden. Damit entfaltet § 152 TKG i. V. m. § 43a Abs. 2 TKG a.F. nur eingeschränkte Wirkung. Insbesondere unseriöse Anbieter umgehen die Rufnummerngasse 0900 und damit den Auskunftsanspruch über ihren Namen und die ladungsfähige Anschrift bei der Bundesnetzagentur sowie die Veröffentlichung im Internet.

auf S. 278
Weiterhin sind gesetzliche Regelungen zu Preisangabenpflichten bei allen Mehrwertdienste-rufnummern, nicht nur zu 0900, angesichts des immer wieder vorkommenden Missbrauchs anderer Rufnummerngassen, wünschenswert. Speziell wegen des hohen Anteils von Erotik-dienstleistungen, die über Mobilfunk- oder Ortsnetzvorwahlen angeboten werden, sollte ein Verbot solcher Dienstleistungen ergehen, wenn sie über eine andere als die Rufnummerngasse 0900-5 erbracht werden.
Das alles ist also beim Ministerium bekannt - verstaubt dort aber leider.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Den Off Billing Betreibern scheint aber die höchst unsichere Rechtslage bewußt
zu sein, sonst würden sie nicht bei energischem Vorgehen (negative Feststellungsklage)
sofort kommentarlos einknicken anstatt selber zu klagen.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Der Hinweis, dass das "offline-billing" eine bewusste Umgehung des TKG sowie der Regulierungsauflagen für Mehrwertdienste darstellt, ist so wichtig, dass der Artikel im Antispam-Wiki nochmal überarbeitet wurde.
SMS-Abo-Falle - Antispam.de

Ein Angebot von Mehrwertdiensten außerhalb dieser Nummern-Gassen ist im TKG nicht vorgesehen und war vom Gesetzgeber mit Sicherheit auch so keinesfalls angedacht. Durch die Verwendung dieses Schlupfloches entzieht sich der Unternehmer bewusst den Regulierungsauflagen der Bundesnetzagentur. Er unterwirft sich keinerlei Preis-Obergrenzen, wie sie im TKG für Mehrwertdienste festgelegt werden. Es können völlig willkürlich angesetzte Phantasiepreise für irgendwelche imaginäre bzw. fragwürdige "Dienstleistungen" angesetzt werden, eine Preisansage erfolgt z.T. nicht bzw. nur verschleiernd. Das Opfer erwartet bei einem Anruf auf eine normale Handy- bzw. Ortsnetznummer keinen kostenpflichtigen Dienst, und es wird mit Hilfe arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (etwa: es läge eine Mitteilung vor...) zum Anruf auf diese normale Nummer verleitet.
Wenn der Unternehmer einen telefonischen Mehrwertdienst anbieten möchte, dann hätte er dafür den legalen Weg gehen und entweder einen 0900- oder einen Premium-SMS-Dienst registrieren lassen müssen. Die Tatsache, dass er sich jedoch den dabei geltenden Auflagen bewusst entzieht, beweist, dass sein gesamtes Geschäftsmodell von Anfang an auf der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung beruht.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Off-Billing hat starke Parallelen zum Nutzlosgeschäft. Beide bewegen sich im
quasi rechtsfreien Raum und setzen voll auf Täuschung und Einschüchterung
von Verbrauchern.
Bei beiden gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen zugunsten der
fragwürdigen Paymentmodelle.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Beides sind Nutzlosgeschäfte. Das gemeinsame ist, dass dort jeweils eine Art von mehr oder weniger fragwürdiger Dienstleistung "angeboten" wird.
"Dienstleistungen", wie sie von den Opfern bei voller Kenntnis aller Umstände, insbesondere des i.d.R. völlig abstrusen Preis-Leistungs-Verhältnisses, niemals wissentlich in Anspruch genommen würden.
Nur das verwendete Medium unterscheidet sich.
Die nächste Steigerungsstufe ist dann nur noch die Frei-Erfunden-Abzocke, wo dann völlig frei erfundene Forderungen für nicht existierende und nie erbrachte "Leistungen" eingetrieben werden.
Grundsätzlich werden aber von den Abzockern derzeit alle neuen Medien daraufhin abgeklopft, wo und wie man dort irgendein Abzockmodell installieren könnte. Gesetze und Verordnungen sind lediglich dazu da, gezielt umgangen bzw. ignoriert zu werden. Wer dabei am skrupellosesten vorgeht, ist am erfolgreichsten.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Der Bote soll nicht gesteinigt werden, heißt es, aber:

Der Unterschied zu 0190/0900-Nummern bzw. Premium-SMS-Nummern liegt auf der Hand - die Abrechnung über die Telefonrechnung einschließlich aller Zwangsmittel, die daraus resultieren.

Dieses wird aber nicht wirklich umgangen.

Statt dessen findet eigentlich ein klassisches Fernabsatzgeschäft statt, bei dem (wie sonst auch immer) der andere Vertragsteil beweisen muss, dass (und mit welchem Inhalt) ein Vertragsschluss zu stande kam.

Das ist m.E. nicht per se illegal.


Die Datenschutzfrage der Vorgehensweise der Offline-Biller steht auf einem anderen Blatt.

Aber bitte :steinigung: mich jetzt nicht dafür ...
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Statt dessen findet eigentlich ein klassisches Fernabsatzgeschäft statt, bei dem (wie sonst auch immer) der andere Vertragsteil beweisen muss, dass (und mit welchem Inhalt) ein Vertragsschluss zu stande kam.
Das ist m.E. nicht per se illegal..
Auch die Nutzlosgeschäfte sind nicht per se illegal. Ich sehe immer noch nicht den
fundamentalen Unterschied. Für Juristen vielleicht aber nicht für Otto Normalo.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Ich steinige niemanden für irgendwas. :sun:

Natürlich soll und muss das diskutiert werden.

Was aber ist in meinen Augen ein Fernabsatzgeschäft?

Das ist z.B., wenn ich über Telefon/Internet eine Zeitung bestelle.

Wenn ich jedoch über das Telefon mit einer Sex-Hotline verbunden werde, dann ist das in meinen Augen kein reines Fernabsatzgeschäft, sondern auch und gerade ein "telekommunikationsgestützter Dienst".

Ich bestelle da nicht eine Ware, sondern nehme einen TK-gestützten Mehrwertdienst in Anspruch. Die Bestellung einer Zeitung unterliegt nicht dem TKG, die Inanspruchnahme eines TK-Dienstes jedoch schon.

Wenn man diese TK-gestützten Dienste allesamt als reine "Fernabsatzgeschäfte" deklarieren würde, dann wäre auf diese Dienste insgesamt das TKG gar nicht mehr anwendbar. Dann könnte man gleich alles freigeben und bräuchte in diesem Bereich keine BNETZA mehr.

Es war jedoch Absicht des Gesetzgebers, diese TK-gestützten Dienste nicht dem freien Wildwuchs zu überlassen. Daher wurde die Registrierungspflicht sowie Preisobergrenzen etc. eingeführt.
De facto sind diese Dienstleistungen immer noch Mehrwertdienste, nur werden sie nicht über die Telefonrechnung, sondern "offline" berechnet.
Für solche Mehrwertdienste ist im TKG die Berechnung über die Telefonrechnung klar definiert, eine "offline"-Berechnung jedoch nicht. Tatsächlich ist eine offline-Rechnung bei tk-gestützten Diensten regelmäßig nur unter Zuhilfenahme äußerst fragwürdiger Methoden möglich, daher ist diese Art der Berechnung im TKG weder angedacht noch vorgesehen. Schließlich kann vom TKG nicht verlangt werden, eine Berechnungsmethode legalzudefinieren, deren Durchführung schon nach BDSG illegal wäre.
Die Tatsache aber, dass das offline-billing im TKG nicht ausdrücklich verboten wurde, berechtigt m.E. nicht zu der Annahme, dass es nach TKG legal wäre.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Höflicher Widerspruch.

TKG schrieb:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

§ 2 Regulierung und Ziele
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3.
effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
4.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
5.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
Die Regelung der richtigen Abrechnung ist da nicht unmittelbar dabei ...

Ich bleibe auch dabei: Die Abrechnung mittels TK ist Thema, mehr nicht. Alle anderen Geschäfte unterliegen erst mal nur dem zivilen Recht (und dem Wettbewerbsrecht), nicht aber der BNetzA.

Was die übrigens selbst auch immer so sehen.


Deshalb: Nutzlosanbietern der offline-billing-Nutzlosbranche muss man mit dem TKG eher nicht kommen.

Alle anderen Probleme bleiben denen natürlich!
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Hm...
als rechtlicher Laie finde ich aber
§ 2 Regulierung und Ziele
(1) ...
(2) Ziele der Regulierung sind:
1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
Passt das nicht zum Thema?

LG
wahlhesse
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Ich meine schon, dass das passt.
Zugegeben, meine Position ist schwach, aber m.E. nicht unberechtigt.
Die Tatsache, dass für telefonische Mehrwertdienste, die über die Telefonrechnung berechnet werden, Preisobergrenzen und eine Registrierungspflicht gelten, berechtigt m.E. zu der Annahme, dass die Umgehung über eine andere Berechnungsmethode zwar nicht dem Buchstaben, aber dem Willen des Gesetzgebers direkt widerspricht und die Absicht des TKG (eben auch Verbraucherschutz!) direkt konterkariert.
 
AW: Offline Billing über Ortsnetznummern

Aber wie üblich, muss sowas erst höchstrichterlich entschieden werden. Und da die Wahrscheinlichkeit, dass die "Anbieter" oder die geprellten "Kunden" vor Gericht gehen, mikroskopisch sind, bleibt es eine Grauzone. Unbefriediend, aber verständlich. :wall:

LG
wahlhesse
 
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