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Im Falle von 0900er Rufnummern ist der Zuteilungsnehmer auch gleichzeitig der letztverantwortliche Inhalteanbieter. Diese Rufnummern sind fest an einen Zuteilungsnehmer vergeben und können von diesem nicht weiterübertragen werden. Mit Hilfe der Suchmaschine erfahren Sie, wer für den über die 0900er Rufnummer angebotenen Dienst verantwortlich ist.
persönliche Daten gelöschtSehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. Dezember 2005.
legion Telekommunikation GmbH ist eine eigenständige Tochter im Lagadère Konzern, dem zweitgrößten europäischen Medienunternehmen.
Als führender Anbieter für Audiotex- und Call-Center-Dienstleistungen entwickeln, produzieren und vermarkten wir in Deutschland seit 1991
Lösungen in einem spezialisierten Segment des Telekommunikations-Marktes einerseits und bestimmte Tools des Relationship-Marketing andererseits.
Wir sind kein Carrier, sondern realisieren für unsere Kunden Dienste auf unseren Sprachcomputern. Wir sind für die Bewerbung unserer Vertragspartner
in keiner Weise verantwortlich.
Die von Ihnen genannte Rufnummer 0900 - 3010102 ist im Besitz von legion Telekommunikation GmbH und ist an die unten genannte Firma vermietet:
Maxim
Marketing & Consulting Ltd.
Robson Taylor/Charter House
the Square
Lower Bristol Rd.
Bath BA2 3BH
Great Britain
Bei Fragen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an den folgenden Rechtsanwalt, dieser steht Ihnen als deutscher Ansprechpartner zur Verfügung:
HKMW RAe
Rechtsanwalt
......
Richard-Wagner-Strasse 37
50674 Köln
Wir werden Ihre Daten an unseren Kunden weiterleiten, mit der Bitte diese aus seiner Datenbank herauszunehmen. Hierfür würde ich Sie bitten,
uns Ihre Kontaktdaten sowie Ihre Telefonnummer uns mitzuteilen.
Mit den besten Grüßen aus Düsseldorf
legion Telekommunikation GmbH
Ihr legion Team!
und die dementsprechend von der Bundesnetzagentur erlassenen§ 67 Abs. 2 TKG schrieb:(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Einzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Regulierungsbehörde.
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/3841.pdf schrieb:6. Auflagen
6.1 Verwendung der Rufnummer
a) ...
b) Rufnummern für PRD dürfen nur für Dienste im Sinne des Abschnitt 1 dieser Regeln genutzt werden. Das gewerbs- oder geschäftsmäßige oder sonstige Anbieten eines Dienstes, der kommerziell dem einer Betreiberauswahl gleich kommt, ist unzulässig.
c) Das Nutzungsrecht an zugeteilten Rufnummern für PRD darf nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden. Die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für Kunden im Rahmen einer Dienstleistung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuteilungsnehmer die Einrichtung der Rufnummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer im Sinne von Abschnitt 6.1 a) bleibt.
d) ...
e) Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Rufnummer mit einer Gegenleistung an den bisherigen Zuteilungsnehmer verknüpft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass solche Vereinbarungen möglich sind.
Hinweis: Rufnummern aus der Gasse (0)900 dürfen demnach – anders als es bei (0)190er Rufnummern marktüblich ist – nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden. Auch wenn der Antragsteller die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung für einen Kunden nutzt, ist einzig er der Nutzer der Rufnummer und als solcher gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Anrufer für die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer verantwortlich.
Gemäß Abschnitt 7a) der Zuteilungsregeln kann die Zuteilung einer Rufnummer von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen widerrufen werden, wenn der Antragsteller gegen die Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verstößt.
...
7. Widerruf und Rücknahme einer Zuteilung
Die Zuteilung einer Rufnummer kann von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
a) der Zuteilungsnehmer gegen diese Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verstößt oder
b) der Zuteilungsnehmer eine Gebühr schuldig bleibt, ... oder
c) der Zuteilungsnehmer weder unter der ihm zugeteilten Rufnummer noch unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichbar ist und es unterstellt werden muss, dass einer Auflage nach Abschnitt 6.1 d), 6.2 oder 6.3 a) nicht entsprochen wurde (Unerreichbarkeit). ... oder
d) der Zuteilungsnehmer durch die Art der Nummernnutzung gegen geltendes Recht verstößt oder
e) ... oder
f) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zuteilungsnehmer keinen Bedarf an den ihm zugeteilten Nummern hat...
Vor einem beabsichtigten Widerruf führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen grundsätzlich eine Anhörung durch.
Hinweis: Nach § 48 VwVfG kann u. a. eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden.
[Hervorhebungen und Kürzungen von mir]
rolf76 schrieb:Man könnte die Regeln aber auch so anwenden, dass der Nutzungsnehmer nicht sofort für einen Missbrauch durch seinen Kunden einstehen muss, nach dem Motto "Kann ja jeder mal einen Ganoven als Kunden bekommen". Dann würde es wohl genügen, wenn der Zuteilungsnehmer ab Kenntnis den Missbrauch nach Kräften abstellt.
sascha schrieb:@TimoNRW
Könntest Du mir die Mail der Legion bitte per Forward an webmaster (A)dialerschutz.de zukommen lassen? Hintergrund meiner Bitte sage ich Dir gerne.
Danke,
Sascha