Kreuzfahrt Schiffahrt

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

TimoNRW

Frisch registriert
habe unerwünschten Anruf erhalten auf Festnetz


30.12.05 12:45 Uhr Wir rufen Sie in wenigen Minuten zurück

30.12.05 12:47 Uhr Svenja Bauer, Kreuzfahrt-Schiffahrt gewonnen

Beworbene Rufnummer: 0900-3010102 (29 EUR Gebühren)


BNetzA gemeldet
 
Diensteanbieter für die Nummer 0900 - 3 - 010102 ist nach Auskunft der BNA
Legion Telekommunikation GmbH
Rather Str. 110 A
40476 Düsseldorf
 
Hallo,

ich zitiere mal die Bundesnetzagentur:

Im Falle von 0900er Rufnummern ist der Zuteilungsnehmer auch gleichzeitig der letztverantwortliche Inhalteanbieter. Diese Rufnummern sind fest an einen Zuteilungsnehmer vergeben und können von diesem nicht weiterübertragen werden. Mit Hilfe der Suchmaschine erfahren Sie, wer für den über die 0900er Rufnummer angebotenen Dienst verantwortlich ist.

Ich würde mich nicht bei der Firma beschweren, sondern über die Firma bei der http://www.bundesnetzagentur.de. Weiterhin kannst Du Auskunft über die Daten fordern, die Legion über Dich speichert und deren Löschung verlangen. Ist die Auskunft nicht zufriedenstellend kann der NRW-Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.

Kreuzfahrten lassen sich, im Gegensatz zu Geldgewinnen, nicht so weit aufsplitten, daß jeder weniger als einen Euro gewinnt. Es dürfte sich um eine Verkaufsveranstaltung auf einem Schiff handeln.

Nebelwolf
 
Neues zum Fall:
Sehr geehrter Herr XXXX,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. Dezember 2005.

legion Telekommunikation GmbH ist eine eigenständige Tochter im Lagadère Konzern, dem zweitgrößten europäischen Medienunternehmen.

Als führender Anbieter für Audiotex- und Call-Center-Dienstleistungen entwickeln, produzieren und vermarkten wir in Deutschland seit 1991
Lösungen in einem spezialisierten Segment des Telekommunikations-Marktes einerseits und bestimmte Tools des Relationship-Marketing andererseits.

Wir sind kein Carrier, sondern realisieren für unsere Kunden Dienste auf unseren Sprachcomputern. Wir sind für die Bewerbung unserer Vertragspartner
in keiner Weise verantwortlich.

Die von Ihnen genannte Rufnummer 0900 - 3010102 ist im Besitz von legion Telekommunikation GmbH und ist an die unten genannte Firma vermietet:

Maxim
Marketing & Consulting Ltd.
Robson Taylor/Charter House
the Square
Lower Bristol Rd.
Bath BA2 3BH

Great Britain

Bei Fragen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an den folgenden Rechtsanwalt, dieser steht Ihnen als deutscher Ansprechpartner zur Verfügung:

HKMW RAe
Rechtsanwalt
......
Richard-Wagner-Strasse 37

50674 Köln

Wir werden Ihre Daten an unseren Kunden weiterleiten, mit der Bitte diese aus seiner Datenbank herauszunehmen. Hierfür würde ich Sie bitten,
uns Ihre Kontaktdaten sowie Ihre Telefonnummer uns mitzuteilen.

Mit den besten Grüßen aus Düsseldorf
legion Telekommunikation GmbH

Ihr legion Team!
persönliche Daten gelöscht
http://forum.computerbetrug.de/rules.php#10
modaction
 
Meine Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Löschung meiner Daten für die Telefonnummer:

02524-XXXX

Ich bedanke mich im Voraus und hoffe auf eine rasche Bearbeitung.

Freundliche Grüße

XXX XXXX
XXXXX
XXXX XXXXXX
 
Prompte Rückantwort:

Sehr geehrter Herr XXXXX

wir werden die von Ihnen unten genannten Daten an unseren
Kunden weiterleiten, mit der Bitte diese schnellst möglich aus
der bestehenden Datenbank herauszunehmen.

Viele Grüße,

Ihr legion Team!
 
Was ich an der Geschichte nicht verstehe: Es heißt doch immer, dass 0900er Nummern nicht untervermietet werden dürfen,
sondern immer der eigentliche (End)Betreiber registriert sein muß, man sollte die BNetzA daraufhin ansprechen,
ob diese Praxis von legion regelkonform ist.

cp
 
Ja genau das ist der Punkt, wenn dies wirklicht nicht regelkonform ist muss man das der BNetzA wirklich melden.

Ich weiss nur nicht wie ich das denen schreiben soll, vieleicht hilft jemand von euch mit?
 
Habs per E-Mail der BNetzA erneut gemeldet mit den Hinweis der Vermietung dieser 0900er Rufnummer durch Legion
 
Grundlage sind § 67 Abs. 1 TKG
§ 67 Abs. 2 TKG schrieb:
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Einzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Regulierungsbehörde.
und die dementsprechend von der Bundesnetzagentur erlassenen

Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste

veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 16/2004, Verfügung 037/2004 vom 11.08.2004, Stand Oktober 2005 [pdf]

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/3841.pdf schrieb:
6. Auflagen

6.1 Verwendung der Rufnummer
a) ...
b) Rufnummern für PRD dürfen nur für Dienste im Sinne des Abschnitt 1 dieser Regeln genutzt werden. Das gewerbs- oder geschäftsmäßige oder sonstige Anbieten eines Dienstes, der kommerziell dem einer Betreiberauswahl gleich kommt, ist unzulässig.
c) Das Nutzungsrecht an zugeteilten Rufnummern für PRD darf nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden. Die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für Kunden im Rahmen einer Dienstleistung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuteilungsnehmer die Einrichtung der Rufnummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer im Sinne von Abschnitt 6.1 a) bleibt.
d) ...
e) Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Rufnummer mit einer Gegenleistung an den bisherigen Zuteilungsnehmer verknüpft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass solche Vereinbarungen möglich sind.


Hinweis: Rufnummern aus der Gasse (0)900 dürfen demnach – anders als es bei (0)190er Rufnummern marktüblich ist – nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden. Auch wenn der Antragsteller die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung für einen Kunden nutzt, ist einzig er der Nutzer der Rufnummer und als solcher gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Anrufer für die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer verantwortlich.
Gemäß Abschnitt 7a) der Zuteilungsregeln kann die Zuteilung einer Rufnummer von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen widerrufen werden, wenn der Antragsteller gegen die Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verstößt.

...

7. Widerruf und Rücknahme einer Zuteilung

Die Zuteilung einer Rufnummer kann von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn

a) der Zuteilungsnehmer gegen diese Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verstößt oder

b) der Zuteilungsnehmer eine Gebühr schuldig bleibt, ... oder
c) der Zuteilungsnehmer weder unter der ihm zugeteilten Rufnummer noch unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichbar ist und es unterstellt werden muss, dass einer Auflage nach Abschnitt 6.1 d), 6.2 oder 6.3 a) nicht entsprochen wurde (Unerreichbarkeit). ... oder

d) der Zuteilungsnehmer durch die Art der Nummernnutzung gegen geltendes Recht verstößt oder

e) ... oder
f) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zuteilungsnehmer keinen Bedarf an den ihm zugeteilten Nummern hat...


Vor einem beabsichtigten Widerruf führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen grundsätzlich eine Anhörung durch.

Hinweis: Nach § 48 VwVfG kann u. a. eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden.


[Hervorhebungen und Kürzungen von mir]

Ich verstehe diese Regelung so, dass der Zuteilungsnehmer einer 0900-Nummer diese "für einen Kunden nutzen" darf, sie also einem Dritten gegen Entgelt zur Nutzung überlassen darf, für einen Missbrauch aber selbst verantwortlich ist. Der Missbrauch durch einen Kunden kann dann zu einem Widerruf der Zuteilung führen.

Fraglich ist dabei nur, wie die BNA dies handhabt (ich würde es so handhaben), insbesondere die Frage, wie weit der Zuteilungsnehmer einem Widerruf dadurch entgehen kann, dass er bei Kenntnis des Missbrauchs die Nutzung durch seinen Kunden unterbindet.

[Zur besseren Lesbarkeit weiter verkürzt.]
 
Eine Nutzung der zugeteilten 0900-Nummer durch den Zuteilungsnehmer für einen Kunden ist ja ausdrücklich zulässig. Es besteht keine Pflicht, die zugeteilte Nummer nur für sich selbst zu nutzen.

Fraglich ist nur, wie die BNA die eigene Verantwortung des Zuteilungsnehmers für das Verhalten des Kunden des Zuteilungsnehmers beurteilt. Wenn man dies sehr streng handhabt, würde man den Zuteilungsnehmer so behandeln, als ob er selbst die Nummer missbraucht hätte, was dann schnell zu einem Widerruf führen könnte.

Man könnte die Regeln aber auch so anwenden, dass der Nutzungsnehmer nicht sofort für einen Missbrauch durch seinen Kunden einstehen muss, nach dem Motto "Kann ja jeder mal einen Ganoven als Kunden bekommen". Dann würde es wohl genügen, wenn der Zuteilungsnehmer ab Kenntnis den Missbrauch nach Kräften abstellt.
 
Die Stellungnahme der BNetzA ist von durchaus von allgemeinem Interesse:
Ganz so hab ich mir das nicht vorgestellt, dass hier wieder Nummern, in diesem Fall
sogar ins Ausland vermaggelt werden, bei denen dann doch wieder kein Mensch weiß,
ob das wirklich der Letzte in der Kette ist. Soweit ich übrigens auf den MP Seiten gelesen habe
scheint man dort in gleicher Weise zu verfahren.

cp
 
rolf76 schrieb:
Man könnte die Regeln aber auch so anwenden, dass der Nutzungsnehmer nicht sofort für einen Missbrauch durch seinen Kunden einstehen muss, nach dem Motto "Kann ja jeder mal einen Ganoven als Kunden bekommen". Dann würde es wohl genügen, wenn der Zuteilungsnehmer ab Kenntnis den Missbrauch nach Kräften abstellt.

Das lässt die alte Frage offen, die schon bei dem Hickhack über die Mitstörerhaftung der notorischen Vollpatienten des 0190er-Faxspam immer wieder gestellt wurde:

Welche Kriterien machen die "Kenntnis über den Missbrauch" zur "rechtsverbindlichen Kenntnis über den Missbrauch"?
Ab wann gilt "Kenntnis über den Missbrauch" als solche und ab welchen Schwellenwerten kann man dem Nummernvermieter gefahrlos unterstellen, das er diese Kenntnis erlangt hat, auch wenn er dies telefonisch/schriftlich verneint?


MfG
L.
 
@TimoNRW

Könntest Du mir die Mail der Legion bitte per Forward an webmaster (A)dialerschutz.de zukommen lassen? Hintergrund meiner Bitte sage ich Dir gerne.

Danke,

Sascha
 
sascha schrieb:
@TimoNRW

Könntest Du mir die Mail der Legion bitte per Forward an webmaster (A)dialerschutz.de zukommen lassen? Hintergrund meiner Bitte sage ich Dir gerne.

Danke,

Sascha

Ist raus, möchte gerne meinen Beitrag zur Sicherheit leisten.

Teil mir aber trotzdem den Hintergrund mit
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben