Flugbuchung über Link -> Unterlassung

U

Unregistriert

Liebe Forengemeinde!

Eine Billigfluglinie, die Tickets über das Internet vertreibt, geht zurzeit gegen einige User vor.
Der Fall: Durch das einfache Austauschen eines einzigen Buchstabens in der URL war es möglich, Flüge zu buchen, die sonst nur als Prämie angeboten werden, also deutlich günstiger waren.
Nun gibt es a) Leute, die von Hand in der URL den besagten Buchstaben ausgetauscht haben und b) Leute, die eine fertige URL mit neuem Buchstaben zugeschickt bekommen und auch gebucht haben.
In keinem der Fälle wurde angezeigt, dass Prämienbuchungen getätigt werden, auch im Ausdruck nicht.

Die Linie lässt sich nun durch einen rennommierten Anwalt vertreten und verlangt Unterlassung und droht mit Strafanzeige wegen Computerbetrugs.
Zurecht?
Bin gespannt auf Eure Meinungen.
 
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Unregistriert schrieb:
Nun gibt es a) Leute, die von Hand in der URL den besagten Buchstaben ausgetauscht haben und b) Leute, die eine fertige URL mit neuem Buchstaben zugeschickt bekommen und auch gebucht haben.

Die Linie lässt sich nun durch einen rennommierten Anwalt vertreten und verlangt Unterlassung und droht mit Strafanzeige wegen Computerbetrugs.

Von wem wollen die Unterlassung? Von Privatleuten, die gebucht haben, oder von einem findigen Jungunternehmer, der das ausgenutzt hat, um damit Geld zu machen?

Klingt bisschen wie der Handel mit Cheating-Codes, um Glückspielautomaten zu überlisten.
 
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Von Privatleuten.

Machen wir es mal konkret:

Mal angenommen es wäre in etwa dieser Link gewesen:
http://www.bloedewings.com/skylight...m1DO=99&m1DP=0&m2DO=0&m2DP=99&nom=2&mode=FEUR

Damit könntest Du zum normalen Preis einen Flug von München nach Wien und zurück buchen.

Und mal angenommen
a) Dir hätte jemand erzählt, Du musst nur bei Feur ein Beur machen,
oder b) jemand hätte Dir einen Link mit diesem fertigen b zugeschickt

und Du hättest auf Enter gedrückt, dann hättest Du eine ganz normale Buchungsmaske wie immer gehabt, in der die Preise allerdings bei 0 Euro standen. (Am Ende der Buchung wären es nicht wirklich 0 Euro, aber deutlich günstiger, weil halt immer Steuern und Gebühren noch drauf kommen.) Du hättest ganz normal buchen können und keinen Hinweis darauf gehabt, dass Du Flüge buchst, die nur für Leute in einen speziellen Bereich gestellt worden sind, die eine Prämienbuchung aufgrund von vorher abgeflogenen Meilen buchen dürfen.

Am Ende kommt Post von einer renommierten Kanzlei mit Androhung einer Anzeige wegen Computerbetrugs, einer umfangreichen Unterlassung und einer gesalzenen Kostenrechnung.
 
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Unregistriert schrieb:
....droht mit Strafanzeige wegen Computerbetrugs...
Dann soll er aber erstmal die Tatbestandsmerkmale prüfen, denn:

Es muss auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht bestehen, dass der Täter mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 TKG) als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Ein Computer, der an das Internet angeschlossen ist, erfüllt zwar die Voraussetzungen einer Endeinrichtung, da er unmittelbar an die Abschlusseinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen ist, indes fehlt der Anfangsverdacht einer Straftat:

  • ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus, da durch die Eingabe (hier einmal unterstellt) falscher Personal- und Bankdaten in den PC auf Empfängerseite weder eine natürliche Person getäuscht wird, noch eine natürliche Person eine entsprechende Verfügung, etwa Freischaltung der gebührenpflichtigen Seite, trifft. Gibt ein Nutzer z. B. etwa die Daten Nachname „abcde“, Vorname „fghij“ ein und als Bankverbindung lediglich „Südbank“, so sind das auf den ersten flüchtigen Blick Nonsensdaten. Die Freischaltung erfolgt mithin – was bereits üblicherweise nahe liegt – ohne Prüfung durch eine natürliche Person.
  • Aber auch die Tatbestandsmerkmale des § 263a StGB sind nicht gegeben. Durch die Einführung dieser Norm mit dem 2. WiKG im Jahre 1986 sollten Strafbarkeitslücken des § 263 StGB bei Benutzung von Computern geschlossen werden. Deshalb ist der Tatbestand betrugsnah auszulegen (vgl. BGHSt 47, 160, OLG Karlsruhe NStZ 2004, 333 mit jeweils weiteren Nachweisen). Die Eingabe falscher oder unrichtiger Daten muss das Ergebnis eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar beeinflussen. „Beeinflussen“ bedeutet, dass das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges von dem Ergebnis abweicht, das bei einem programmgemäßen Ablauf des Computers erzielt worden wäre (vgl. Scheffler in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Nr. 102 Rn. 91 ff m. w. N.)
 
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In dem Schreiben heißt es u.a.:
"erfolgten diese Buchungen durch Manipulation des URL-Strings. Dadurch wurde der unzutreffende Eindruck vermittelt, Sie hätten als Mitglied des Bonusclubs bereits so viele Meilen gesammelt, dass sie zu den Bedinungen hätten buchen dürfen."

"Ihr Verhalten erfüllt §263a StGb" und ist "arglistige Täuschung".

Auf telefonische Nachfrage hat man die Wahl zwischen zahlen und unterschreiben oder Staatsanwalt.
 
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Reducal[* schrieb:
Aber auch die Tatbestandsmerkmale des § 263a StGB sind nicht gegeben. Durch die Einführung dieser Norm mit dem 2. WiKG im Jahre 1986 sollten Strafbarkeitslücken des § 263 StGB bei Benutzung von Computern geschlossen werden. Deshalb ist der Tatbestand betrugsnah auszulegen (vgl. BGHSt 47, 160, OLG Karlsruhe NStZ 2004, 333 mit jeweils weiteren Nachweisen). Die Eingabe falscher oder unrichtiger Daten muss das Ergebnis eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar beeinflussen. „Beeinflussen“ bedeutet, dass das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges von dem Ergebnis abweicht, das bei einem programmgemäßen Ablauf des Computers erzielt worden wäre (vgl. Scheffler in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Nr. 102 Rn. 91 ff m. w. N.)
[/LIST][/QUOTE]

Um genau diesen Punkt geht es ja.
 
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Sorry, da war ich zu schnell.
Um genau o.g. Punkt geht es ja.

Hätte man das B gegen das F nicht ausgetauscht wären die Flüge nicht zu dem günstigeren Preis buchbar gewesen.
 
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Seit wann ist Dummheit eines Administratoren/Webeditors strafbar? Hier sollte der Programmierer bestraft werden, nicht der Nutzer.
 
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:gruebel:

Aber wo bleibt dann eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten? Wer wird den Nachweis erbringen können (Geständnis vernachlässigt), dass das B gegen das F absichtlich (mit Vorsatz) getauscht wurde?

Die mir einfallenden Rechtfertigungsgründe gibt es nur gegen Kostennote und Vorauskasse.
 
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>Werden/wurden die beiden URLs von demselben oder zwei verschiedenen Unternehmen registriert/betrieben?

Ja, klar.
Beides die besagte Airline.

Vielleicht nochmal:
Wenn Du normal auf die Website gehst, kannst Du Flüge zu normalen Preisen buchen.

Wenn Du das F gegen das B getauscht hast, hast Du dem Programm vorgegaukelt, dass Du genug Prämienmeilen hast, um Flüge für 0 Euro zu buchen und nur die anfallenden Steuern und Gebühren zu zahlen.

Das vorgaukeln ist der Punkt.

Nun haben User eine Erklärung abgegen, wonach sie den fertigen Link in einem Forum gefunden haben wollen und dann gebucht haben.
Antwort: Unglaubwürdig - Unterschrift oder Staatsanwaltschaft.
 
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Neben den Ausfuehrungen zu den (IMHO unsinnigen) Anschuldigungen des Computerbetrugs bleibt ein weiterer Gesichtspunkt bisher unerwaehnt.

URLs sind nichts anderes als Adressverweise. Und letztlich ist die Weitergabe solcher "guenstiger Links" nichts anderes als Deep-Linking, naemlich die gezielte Verlinkung auf Webseiten ohne Umweg ueber Startseiten etc. Zu diesem Thema gibt es schon ein BGH Gerichtsurteil, siehe http://www.heise.de/newsticker/meldung/38683

BGH schrieb:
Wer das Internet für seine Angebote nutzt, müsse auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet ergäben, betonten die Richter. Dabei müssten auch Einbußen bei Werbeeinnahmen hingenommen werden, die dadurch entstehen, dass Suchmaschinen den Nutzer mittels Tiefverlinkung an der Hauptseite des Anbieters vorbei direkt auf gesuchte Artikel lenken. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von Deep Links sei eine "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen", schrieben die Richter in ihrem Urteil.

@ Juristen, laesst sich das nicht auch auf die hiesige Problematik uebertragen? Wenn ja, duerfte das Ganze eine ziemlich zahnlose Drohung sein.
 
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IMHO impliziert ein derart unsicheres Buchungssystem ein erhebliches Maß an Mitschuld der Airline. Und wo ist die Wiederholungsgefahr, wenn die Airline den Systemfehler behoben hat?
 
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Tja, also es drauf ankommen lassen?

Es gibt User, die eine Unterlassung abgegeben haben insofern als das man nicht noch einmal diesen Link nutzen würde.
Nun kam von der bloedeairlines bzw. dessen Anwalt der Schrieb zurück, dass das nicht aktepziert werde.
Sie wollen eine Unterschrift, dass jede (!) Änderung in der URL, die dazu führt, dass das Programm etwas anderes anzeigt als es das automatisch getan hätte, unter Vertragsstrafe stellen. Sonst Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
 
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Unregistriert schrieb:
Tja, also es drauf ankommen lassen?
Um konkreten Rechtsrat geht es hier ja nicht. Wir diskutieren doch nur ein abstraktes Rechtsproblem.

Dabei muss zwischen der Frage zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und der Strafbarkeit des Verhaltens unterschieden werden.

Wenn ich es richtig verstehe, haben findige Freaks eine Schwachstelle im Buchungssystem einer Airline ausfindig gemacht: Man kann durch kleine Veränderungen der eingegebenen URL günstigere Konditionen erhalten. Diese Schwachstelle wurde entgeltlich oder unentgeltlich einer größeren Zahl von Nutzern zur Verfügung gestellt. Da die Airline erstmal nur die Buchenden kennt, versucht sie diese jetzt zu verpflichten, in Zukunft keine (bewussten?) Veränderungen an der eingegebenen URL mehr vorzunehmen.

Woraus könnte sich ein solcher Anspruch ergeben?
Bei bestehenden Dauerbeziehungen mit Reisebüros aus vertraglicher Fürsorgepflicht?
Ansonsten wegen zielgerichteten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Oder Unterlassung i.V.m. Straftaten?
Bei geschäftlich Handelnden wettbewerbsrechtliche Ansprüche (individuelle Behinderung)?

Hinsichtlich der Computerbetrugs:

Mal angenommen, die Eingabe einer "manipulierten" URL sei eine unbefugte Verwendung von Daten. Dann wird doch durch diese Eingabe noch keine Vermögensgefährdung erreicht, sondern lediglich eine Eingabemaske produziert, die die Airline so eigentlich nicht will. Der Buchende füllt diese aus und sendet sie ab. Dies führt doch aber nicht automatisch zu einem Vermögensnachteil, sondern aus Sicht der Airline zunächst nur zu einem Empfang eines "unerwünschten" Angebots des Kunden. Dieses Angebot kann die Airline annehmen oder ablehnen.

Die Airline prüft dann aber offenbar die Berechtigung zur Sonderkonditionen nicht mehr, sondern verlässt sich auf die vorher erzeugte Eingabemaske.

Knifflige Geschichte, finde ich.
 
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Die Sache ist doch die:
Angenommen es klickt jemand auf einen Link, den er zugeschickt bekommen hat. Er bucht auf diese Weise. Er bekommt keinen (!) Hinweis auf besagte Prämienbuchung (auch wenn es eine ist), auch nicht bei der Buchungsbestätigung. Er muss sich also keiner Schuld bewusst sein, er könnte einerseits völlig ahnungslos sein, andererseits könnte er es natürlich auch ahnen - muss er aber nicht.
Hätte dann überhaupt diese Airline irgendeinen Anspruch in irgendeiner Form?
 
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Unregistriert schrieb:
Tja, also es drauf ankommen lassen?

Es gibt User, die eine Unterlassung abgegeben haben insofern als das man nicht noch einmal diesen Link nutzen würde.
Nun kam von der bloedeairlines bzw. dessen Anwalt der Schrieb zurück, dass das nicht aktepziert werde.
Sie wollen eine Unterschrift, dass jede (!) Änderung in der URL, die dazu führt, dass das Programm etwas anderes anzeigt als es das automatisch getan hätte, unter Vertragsstrafe stellen. Sonst Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
Wieso gestalten die nicht einfach ihr Programm sicher?
Anscheinend können die sich zwar nen Anwalt leisten aber keinen Programmierer, der den Namen verdient.
Evtl. hätte der Programmierer schon gekonnt, die Geschäftsführung wollte das aber anders. Und jetzt will man alle Welt global auf Unterlassung in Anspruch nehmen? Viel Spaß dann...
 
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Unregistriert schrieb:
Die Sache ist doch die:
Angenommen es klickt jemand auf einen Link, den er zugeschickt bekommen hat. Er bucht auf diese Weise. Er bekommt keinen (!) Hinweis auf besagte Prämienbuchung (auch wenn es eine ist), auch nicht bei der Buchungsbestätigung. Er muss sich also keiner Schuld bewusst sein, er könnte einerseits völlig ahnungslos sein, andererseits könnte er es natürlich auch ahnen - muss er aber nicht.
Hätte dann überhaupt diese Airline irgendeinen Anspruch in irgendeiner Form?

Na, wenn einer überhaupt keine Ahnung hat, natürlich nicht, das ist klar. Das dürfte in diesen Fällen aber wohl eher nicht der Fall sein, oder?
 
AW: Flugbuchung über Link -> Unterlassung

>Na, wenn einer überhaupt keine Ahnung hat, natürlich nicht, das ist klar. >Das dürfte in diesen Fällen aber wohl eher nicht der Fall sein, oder?

Nun, wie würde man das Gegenteil beweisen?
Mit dem fertigen Link hätte es jeder Opa geschafft, einen Flug zu buchen ohne sich zu wundern. Der Ablauf der Buchung hätte exakt dem Ablauf der herkömmlichen Buchung entsprochen - nur der Preis lag bei 0 Euro, was aber nicht ungewöhnlich ist für bleodewings, wo marktschreierisch regelmäßig Tickets für 0, 1 oder 19 Euro angeboten werden.

Das ist der Knackpunkt.
 
AW: Flugbuchung über Link -> Unterlassung

Ganz blöd wird man sich dabei aber auch nicht stellen können - irgendwoher muss der Link ja gekommen sein. Im Strafrecht mag man sich auf sein Schweigerecht berufen, im Zivilverfahren führt es zu Nachteilen, wenn man sich zu dieser Frage gar nicht oder offenbar nicht der Wahrheit entsprechend äußert.
 
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