dtms etc.
Amtsgericht Mainz
Diether - von Isenburg - Straße
55001 Mainz
K L A G E
des klappstuhl
gegen
dtms Deutsche Telefon- und Marketing Service AG, Isaac - Fulda - Allee 5, 55124 Mainz, vertr. durch den Vorstand,
wegen: Feststellung des Nichtbestehens einer behaupteten Forderung und Schadensersatz.
Ich erhebe hiermit Klage und beantrage.
festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch in Höhe von 128,13 EUR gegen den Kläger zur Kundennummer ********** aus der Rechnung Nr. **********vom 14. April 04 der Deutschen Telekom AG nicht zusteht;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
die Beklagte zu veurteilen, an den Kläger Zinsen auf die von ihm verauslagten Gerichtskosten gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu leisten;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 430,16 EUR wegen der unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte zu leisten;
die Beklagte zu verurteilen, sämtliche über den Kläger bei ihr gespeicherten Daten zu löschen und ihm hiervon kostenfrei Mitteilung zu machen;
das schriftliche Vorverfahren gem § 276 ZPO anzuordnen und für den Fall der Fristversäumnis ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
[...]
Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Telekommunikations - Netzbetreiber, der sich auf sog. "Service-" Rufnummern spezialisiert hat. Laut Darstellung des "Abrechnunsdienstleisters" der Beklagten, einer Firma Nexnet GmbH, erbringt die Beklagte lediglich eine Verbindungsdienstleistung gegenüber einem sog. Diensteanbieter, indem sie die Einwahl eines Kunden in dessen "Dienste-" Angebot per kostenpflichtiger Rufnummer ermöglicht.
Bereits nach dieser Darstellung kann überhaupt kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Inanspruchnahme irgendwelcher "Dienstleistungen" zustande gekommen sein.
Mit Rechnung der Deutschen Telekom AG vom 14.04.04 machte die Beklagte einen Betrag für angebliche "Verbindungen über dtms AG" imZeitraum 25.03.04-25.03.04, also für angebliche Telefonverbindungen an nur einem Tag, in Höhe von netto 110,46 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 128,13 EUR, geltend. Gemäß Rechnungsvermerk sollte die Zahlung "z.Hd. NEXNET" erfolgen.
Beweis: Telekom - Rechnung vom 14.04.04 - Anlage K!
Mit Mahnung vom 18.05.04 verlangte die Beklagte durch Fa. Nexnet GmbH die Zahlung von insgesamt 129,13 EUR für angebliche Telefonverbindungen.
Zahlreiche Aufforderungen des Klägers sowohl an die Adresse der Beklagten als auch des Inkassobeauftragten Nexnet GmbH, die Forderung darzulegen, blieben ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 13.07.04 verlangte der Kläger zum wiederholten Mal ausführliche Auskunft betreffend des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 13.07.04 - Anlage K2
Die Beklagte teilte lediglich mit Schreiben vom 14.07.04 mit, dass sie die Anfrage an Ihren Inkassobeauftragten Nexnet GmbH "zur Prüfung und abschließenden Beantwortung weitergeleitet" habe.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.07.04 - Anlage K3
Eine Beantwortung erfolgte auch durch fa. Nexnet GmbH nicht.
Etwa zur gleichen Zeit jedoch Beauftragte die Beklagte trotz Widerspruch gegen die Forderung ein weiteres Inkassounternehmen, fa. Intrum Justitia Inkasso GmbH, mit dem Forderungseinzug.
Beweis: Mahnung der Fa. Intrum Justitia Inkasso GmbH vom 13.07.04 - Anlage K4
(Anmerkung: Die Mahnung von Intrum ist hier erst am 20.07.04 eingegangen, das Schreiben wurde wahrscheinlich also zurückdatiert)
Diese stellte dem Kläger auf dessen Druck schließlich den von der Beklagten gefertigten Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung.
Beweis: Einzelverbindungsnachweis der Beklagten - Anlage K5
Danach werden Gebühren für zwei angebliche Einwahlen in das Verbindungsnetz der Beklagten über die Rufnummer 0190-***** ab 12:11 Uhr für die Dauer von 7 Minuten, 44 Sekunden und ab 13:20 Uhr für die Dauer von 56 Minuten, 20 Sekunden am 25.03.2004 geldend gemacht.
Im besagten Zeitraum war der Kläger bei der Arbeit. Er nahm teil an einem Strategie - Meeting des ****Institut ****.
Während der selben Zeit befand sich die Ehefrau des Klägers in der Wohnung des Klägers und betrieb Internet-Recherche zu ihrem Diplomarbeitsthema.
Im Bestreitensfall erfolgt jeweils Beweisantritt.
Während der Nutzung durch die Ehefrau des Klägers wurde die Verbindung über den Verbindungsnetzbetreiber arcor Ag - von der Ehefrau des Klägers unbemerkt - zwei Mal durch einen sog. Dialer unterbrochen und statt dessen eine Verbindung in das Netz der Beklagten hergestellt.
Im Bestreitensfall erfolgt Beweisantritt.
Diese Einwahl geht also nicht auf ein bewusstes und gewolltes Handeln der Ehefrau des Klägers zurück, sondern geschah von dieser unbemerkt und gegen ihren Willen.
Es fehtl somit am Erklärungsbewusstsein, so dass ein entsprechender Vertrag weder mit dem "Diensteanbieter" noch mit der Beklagten als Verbindungsnetzbetreiber zustande gekommen ist. Ein gegebenenfalls zustande gekommener Vertrag wäre ohnehin wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar.
Davon wäre ein eventuell zustande gekommener Vertrag bereits deswegen nichtig, weil es sich laut Auskunft der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei dem die Verbindung zu dem Netz der Beklagten über die Rufnummer 0190-****** herstellenden Einwahlprogramm um einen nicht bei der Regulierungsbehörde registrierten und somit illegalen Dialer handelt.
Im Bestereitensfall erfolgt Beweisantritt.
Im übrigen steht der Beklagten schon deswegen kein Anspruch aus erbrachten "Diensten" zu, weil die Gebühren für die Inanspruchnahme sogenannter Mehrwertdienste allenfalls lediglich dem Diensteanbieter zustehen, nicht aber dem Abrechnungsunternehmen (AG Neumünster, Urt. v. 08.04.04, 32 C 1836/03). Daneben ist ein Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kunde die abgerechnete Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat (AG Hamburg - Altona, Urt. v. 02.08.03, 316 C 354/03).
Die Beklagte hat weder den Anbieter noch die mit dem Mehrwertdienst verbundenen angeblichen Leistungen konkretisiert, noch hat sie Umstände dafür dargetan, dass es dem Willen des Nutzenden entsprach, solche Dienste in Anspruch zu nehmen. Es fehlt daher von vorne herein an einem jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass ein Vertrag zwischen Nutzer und Diensteanbieter einerseits und Nutzer und Beklagter andererseits zustande gekommen sein soll.
Aufgrund der unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte sind dem Kläger erhebliche Kosten, insbesondere durch entgangene Arbeitszeit, entstanden. Für die Berechnung des Werts der entgangenen Arbeitszeit hat der Kläger den Stundensatz für seine freiberufliche Nebentätigkeit als Honorardozent bei der **** Akademie zugrunde gelegt. Ein entsprechender Nachweis des Stundensatzes kann jederzeit beigebracht werden. Insoweit bezieht sich die Klage auf das kürzlich ergangene Urteil des AG München vom 14.04.04, 161 C 2721/04.
Da die Beklagte die durch den illegalen Dialer verursachten Kosten gegenüber dem Kläger wahrheitwidrig als eigenen Anspruch - ungeachtet dessen Rechtswidrigkeit - aufrecht erhält und trotz Widerspruch gegen die Forderung das Mahnverfahren durch Inkassounternehmen betreibt, ist die Klage geboten.
22.07.04
Anmerkung: Der dtms ist eine Erwiderungsfrist von 6 Wochen ab Zustellung der Klage (06.08.04) gesetzt worden.
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