dtms nexnet intrum inkasso

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Anonymous

Habe ebenfalls von der nexnet bzw. von dtms eine Rechnung bekommen für angebliche Telefonverbindungen an einem Tag, und zwar über insgesamt 130 Euro. Nach langem hin und her ist die Sache jetzt beim Inkassobüro Intrum gelandet, die eben mal 60 Euro Gebühren draufschlagen. Ich habe der Forderung widersprochen, weil ich im Zeitraum der Verbindung bei der Arbeit war und überhaupt die 0190 016073 überhaupt nicht kenne. Die RegTP sagt, es handele sich um eine nicht registrierte Nummer.
Intrum droht nun mit allerhand branchenüblichen Nachteilen, obwohl ich schon gegen dtms Klage eingereicht habe. Nun gut, an Montag beantrage ich einstweilige Verfügung gegen Intrum. Es soll übrigens ein "Dienst" einer Firma Speed Work, über die hier im Forum auch schon zu lesen war, genutzt worden sei, aber nicht durch mich!!!! :evil: Beschwerde bei der RegTP ist eingereicht, gegen Intrum erstatte ich Anzeige wegen Erpressung und von dtms fordere ich Schadensersatz. Mal sehen.
 
klappstuhl schrieb:
... an einem Tag, und zwar über insgesamt 130 Euro...
Wann war denn die Einwahl? Seit dem 14.12.2003 dürfen Dialer nur noch die Nummerngasse 09009 verwenden - war das zuvor?
klappstuhl schrieb:
...gegen Intrum erstatte ich Anzeige wegen Erpressung und von dtms fordere ich Schadensersatz...
Die Anzeige ist mEn untauglich, das ist keine Erpressung! Den Schadenersatz sollte ein Anwalt für Dich prüfen und organisieren. Oder hast Du bereits an die DTMS geschrieben, dass die Dir Schadenersatz leisten sollen? Von dem Anwalt kannst Du Dir auch gleich erklären lassen, warum die Intrum keine Erpresser sind.
 
klappstuhl schrieb:
Intrum droht nun mit allerhand branchenüblichen Nachteilen, obwohl ich schon gegen dtms Klage eingereicht habe. Nun gut, an Montag beantrage ich einstweilige Verfügung gegen Intrum... gegen Intrum erstatte ich Anzeige wegen Erpressung und von dtms fordere ich Schadensersatz. Mal sehen.
Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin handelt die Nexnet nicht strafbar wegen Nötigung (siehe hier).
Ich denke nicht, daß die StA beim LG Darmstadt das betreffend Intrum anders sieht. Außerdem wüßte ich nicht, was dir eine einstweilige Verfügung gegen die Intrum nutzen soll. Solange die keinen vollstreckbaren Titel haben, können die dir eh nix. Warte doch ab, bis die Intrum klagt (und laß sie dann mit Pauken und Trompeten verlieren). Oder reich beim AG Darmstadt eine negative Feststellungsklage ein (Anschrift der Zivilabteilung: Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt).
 
Bei der Nummer handelt es sich um die 0190016073. Exakt dieselbe Nr. soll auch schon einmal von Interfun genutzt worden sein, jetzt angeblich eine Speed Work GmbH in Hamburg. Definitiv habe ich keine 0190 - Nummer angerufen, es muss sich also um einen Dialer, und zwar um einen illegalen, handeln.

Das mit der versuchten Erpressung sehe ich anders: Ein Inkassobüro, gleich ob Nexnet als "Abrechnungsdienstleister" oder Intrum als zugelassenes, müssen bei begründetem Widerspruch des Kunden den Vorgang an den vermeintlichen Forderungsinhaber - hier dtms - zurück geben. Tun sie das nicht, begehen sie versuchte Erpressung, weil sie nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der Forderung ausgehen können. Die einstweilige Verfügung hat den Grund, dass ich Intrum zwingen will, dass Verfahren einzustellen, schließlich drohen die mit allerlei Sauereien, die einem das Leben richtig schwer machen können.

Negative Feststellungsklage habe ich übrigens bereits eingereicht, und zwar gegen dtms. Schließlich behaupten die ja, sie hätte die Leitung nur an den "Dienstebetreiber" vermietet. Da ich von dtms nichts gemietet habe und dtms auch keine Abtretung der Forderung des "Dienstebetreibers" auch nur behauptet, ist die Forderung ohnehin null und nichtig. Ich zieh das jetzt durch. :x
 
klappstuhl schrieb:
Bei der Nummer handelt es sich um die 0190016073. Exakt dieselbe Nr. soll auch schon einmal von Interfun genutzt worden sein, jetzt angeblich eine Speed Work GmbH in Hamburg. Definitiv habe ich keine 0190 - Nummer angerufen, es muss sich also um einen Dialer, und zwar um einen illegalen, handeln.
Überall, wo Speed Work drauf steht, ist bestimmt auch was illegales drin. Die Hamburger Dänen schrecken vor nichts zurück und sind sich unglaublich sicher dabei - können sie auch, denn bislang schauen die Hamburger Behörden denen lediglich mit angewinkelten Scheuklappen zu.
 
klappstuhl schrieb:
Die einstweilige Verfügung hat den Grund, dass ich Intrum zwingen will, dass Verfahren einzustellen, schließlich drohen die mit allerlei Sauereien, die einem das Leben richtig schwer machen können.
Das geht schief. Du mußt entweder warten bis sie klagen oder negative Feststellungsklage gegen die Intrum erheben. Eine Strafanzeige gegen Nexnet oder Intrum bringt nix. Lies bitte den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, den ich hier veröffentlicht habe. Allenfalls eine Anzeige gegen Speed Work wäre sinnvoll.
 
Counselor schrieb:
Allenfalls eine Anzeige gegen Speed Work wäre sinnvoll.
...aber leider nicht erfolgversprechend! Die Verantwortlichen sind in Dänemark und in Hamburg sind (wie bereits der Insider schrieb) Scheuklappen zur Problembewältigung angesagt.
 
dtms etc.

Moment, wenn man der forderung widerspricht, darf keine weitere Mahnung durch inkassos erfolgen, das hab ich sogar schriftlich vom bundesverband der geldeintreiber. ergo: wer von den brüdern trotzdem druck macht, setzt sich dem vorwurf der nötigung aus, denn er kann nicht mehr davon ausgehen, dass er mit rechtlich zulässigen mitteln (ziel - mittel - relation!) vorgeht, oder sehe ich da was falsch? :roll:
 
klappstuhl schrieb:
Ich zieh das jetzt durch. :x

In jedem Fall :respekt: , daß es mal wieder jemand wagt, in die Offensive zu gehen.

Wäre schön, wenn Du uns hier über den Stand der Dinge auf dem Laufenden hältst.
 
Qoppa schrieb:
Wäre schön, wenn Du uns hier über den Stand der Dinge auf dem Laufenden hältst.
Vor allem über die Einstellungsbescheide :holy:. Ich hoffe Quoppa übernimmt auch die Kosten für die nutzlose 'Einstweilige Verfügung'. Falls die Intrum klagt, dann stehen die Chancen für 'Klappstuhl' gut. Bis dahin sollte sich 'Klappstuhl' in selbigen zurücklehnen und tief durchatmen ;)
 
Re: dtms etc.

kulki schrieb:
Moment, wenn man der forderung widerspricht, darf keine weitere Mahnung durch inkassos erfolgen, das hab ich sogar schriftlich vom bundesverband der geldeintreiber. ergo: wer von den brüdern trotzdem druck macht, setzt sich dem vorwurf der nötigung aus, denn er kann nicht mehr davon ausgehen, dass er mit rechtlich zulässigen mitteln (ziel - mittel - relation!) vorgeht, oder sehe ich da was falsch? :roll:
Warum spielt das nur in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschwaft Berlin keine Rolle? Kann es sein, daß die Inkassozession trotzdem gültig ist? Der BGH und das BVerwG hatten schon mal nichts dagegen, wenn einem Inkassobüro, das nur außergerichtlich tätig werden darf, Forderungen zur gerichtlichen Einziehung übergeben werden (BGH NJW 1996, 393; BVerwG VersR 1999, 209).
 
Der Fall liegt hier wohl etwas anders: Da ich Klage gegen dtms eingereicht hat und das Verfahren unter 72 C 411/04 beim AG Mainz anhängig ist, bedeutet das Weiterbetreiben der Forderung durch Intrum eine "doppelte Anhängigkeit", und ich bezweifele stark, dass ich mir so etwas gefallen lassen muss!
 
klappstuhl schrieb:
Der Fall liegt hier wohl etwas anders: Da ich Klage gegen dtms eingereicht hat und das Verfahren unter 72 C 411/04 beim AG Mainz anhängig ist, bedeutet das Weiterbetreiben der Forderung durch Intrum eine "doppelte Anhängigkeit", und ich bezweifele stark, dass ich mir so etwas gefallen lassen muss!
Eine doppelte Anhängigkeit liegt nicht vor, weil die Intrum den Streit noch nicht zu Gericht gebracht hat. Wegen § 407 II BGB muß die Intrum das Urteil des AG Mainz ggfs gegen sich gelten lassen.
 
dtms etc.

yessir! ich zitiere aus einem schreiben des präsidenten des landgerichts flensburg vom 11.02.02:

"Grundsätzlich darf natürlich durch die *******inkasso gmbh keine weitere zahlungsaufforderung erfolgen, nachdem sie gegen die forderung einwände erhoben haben. dies ist der *******inkasso gmbh auch bekannt."

wär ja auch noch schöner. :)
 
[[/quote]Eine doppelte Anhängigkeit liegt nicht vor, weil die Intrum den Streit noch nicht zu Gericht gebracht hat. Wegen § 407 II BGB muß die Intrum das Urteil des AG Mainz ggfs gegen sich gelten lassen.[/quote]

Ich lese immerzu § 407 ?? Intrum ist I N K A S S O - Büro, nichts weiter, und behauptet nicht einmal, eine abgetretene Forderung geltend zu machen. Warum also soll ich mich mit irgendwelchen Inkassoleuten rumschlagen, die auch noch mit Schufa drohen?? Wenn gestritten wird, dann mit dem vermeintlichen Forderungsinhaber, mit niemandem sonst.
 
Re: dtms etc.

kuklki schrieb:
yessir! ich zitiere aus einem schreiben des präsidenten des landgerichts flensburg vom 11.02.02:

"Grundsätzlich darf natürlich durch die *******inkasso gmbh keine weitere zahlungsaufforderung erfolgen, nachdem sie gegen die forderung einwände erhoben haben. dies ist der *******inkasso gmbh auch bekannt."

wär ja auch noch schöner. :)
Interessiert Strafverfolgungsbehörden offensichtlich nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellt in dem Verfahren gegen den Inkassodienstleister Nexnet ausdrücklich fest, daß die Einredebehaftung bzw. Fragen der Wirksamkeit der Abtretung (darunter würde deine Argumentation fallen) einer Forderung betreffend der Tatvorwürfe der Nötigung und des Betrugs strafrechtlich nicht relevant ist.

Eine weitere Mahnung nach Eingang deines Bestreitens muß nicht absichtlich erfolgt sein. Es kann auch Folge eines unabsichtlichen Bedienfehlers eines Sachbearbeiters sein. Dein Brief kann dort auch verloren gegangen sein, ohne daß der Sachbearbeiter ihn je zu sehen bekommen hat. Jedenfalls können die sich damit rausreden.

Zum Einschreiten wegen 'Nötigung' hätten sie bei der Intrum schon über zwei Jahrzehnte Zeit gehabt. Und bei Nexnet auch schon einige Jahre. Und eingestellte Anzeigen gibt es haufenweise (u. a. meine :oops: ).
 
klappstuhl schrieb:
Ich lese immerzu § 407 ?? Intrum ist I N K A S S O - Büro
Genau. Und daher läßt sie sich die Forderung auch abtreten.
klappstuhl schrieb:
nichts weiter, und behauptet nicht einmal, eine abgetretene Forderung geltend zu machen.
Kommt schon noch.
Klappstuhl schrieb:
Warum also soll ich mich mit irgendwelchen Inkassoleuten rumschlagen, die auch noch mit Schufa drohen??
Vielleicht weil die dich mahnen und dir mit der Schufa drohen? Weise die Intrum auf den Streit mit der DTMS hin und vereinbare ein Moratorium (so wie DerJurist es in seinem Fall getan hat; war auch dtms -> nexnet -> intrum). Falls tatsächlich nur eine Einziehungsermächtigung ohne Abtretung vorliegt, dann muß die DTMS der Intrum im Innenverhältnis deine negative Feststellungsklage mitteilen.
 
dtms etc.

So, Klage beim AG Mainz ist eingereicht, es ist sogar schon ein Termin (!!) festgelegt. Auch noch nicht gesehen: Das AG teilt mit, dass es keine Güteverhandlung geben wird, "da sie nach Auffassung des Gerichts erkennbar aussichtlos erscheint." Stimmt 100 pro. Wenn der Richter weiterhin so auf meiner Linie liegt, kann ja eigentlich nichts mehr schief gehen. Die dtms - Erwiderung teile ich selbstverständlich mit. :argue:
 
dtms etc.

Amtsgericht Mainz
Diether - von Isenburg - Straße
55001 Mainz

K L A G E

des klappstuhl

gegen

dtms Deutsche Telefon- und Marketing Service AG, Isaac - Fulda - Allee 5, 55124 Mainz, vertr. durch den Vorstand,

wegen: Feststellung des Nichtbestehens einer behaupteten Forderung und Schadensersatz.

Ich erhebe hiermit Klage und beantrage.

festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch in Höhe von 128,13 EUR gegen den Kläger zur Kundennummer ********** aus der Rechnung Nr. **********vom 14. April 04 der Deutschen Telekom AG nicht zusteht;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

die Beklagte zu veurteilen, an den Kläger Zinsen auf die von ihm verauslagten Gerichtskosten gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu leisten;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 430,16 EUR wegen der unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte zu leisten;

die Beklagte zu verurteilen, sämtliche über den Kläger bei ihr gespeicherten Daten zu löschen und ihm hiervon kostenfrei Mitteilung zu machen;

das schriftliche Vorverfahren gem § 276 ZPO anzuordnen und für den Fall der Fristversäumnis ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;

[...]

Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist ein Telekommunikations - Netzbetreiber, der sich auf sog. "Service-" Rufnummern spezialisiert hat. Laut Darstellung des "Abrechnunsdienstleisters" der Beklagten, einer Firma Nexnet GmbH, erbringt die Beklagte lediglich eine Verbindungsdienstleistung gegenüber einem sog. Diensteanbieter, indem sie die Einwahl eines Kunden in dessen "Dienste-" Angebot per kostenpflichtiger Rufnummer ermöglicht.

Bereits nach dieser Darstellung kann überhaupt kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Inanspruchnahme irgendwelcher "Dienstleistungen" zustande gekommen sein.

Mit Rechnung der Deutschen Telekom AG vom 14.04.04 machte die Beklagte einen Betrag für angebliche "Verbindungen über dtms AG" imZeitraum 25.03.04-25.03.04, also für angebliche Telefonverbindungen an nur einem Tag, in Höhe von netto 110,46 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 128,13 EUR, geltend. Gemäß Rechnungsvermerk sollte die Zahlung "z.Hd. NEXNET" erfolgen.

Beweis: Telekom - Rechnung vom 14.04.04 - Anlage K!

Mit Mahnung vom 18.05.04 verlangte die Beklagte durch Fa. Nexnet GmbH die Zahlung von insgesamt 129,13 EUR für angebliche Telefonverbindungen.

Zahlreiche Aufforderungen des Klägers sowohl an die Adresse der Beklagten als auch des Inkassobeauftragten Nexnet GmbH, die Forderung darzulegen, blieben ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 13.07.04 verlangte der Kläger zum wiederholten Mal ausführliche Auskunft betreffend des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs.

Beweis: Schreiben des Klägers vom 13.07.04 - Anlage K2

Die Beklagte teilte lediglich mit Schreiben vom 14.07.04 mit, dass sie die Anfrage an Ihren Inkassobeauftragten Nexnet GmbH "zur Prüfung und abschließenden Beantwortung weitergeleitet" habe.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.07.04 - Anlage K3

Eine Beantwortung erfolgte auch durch fa. Nexnet GmbH nicht.

Etwa zur gleichen Zeit jedoch Beauftragte die Beklagte trotz Widerspruch gegen die Forderung ein weiteres Inkassounternehmen, fa. Intrum Justitia Inkasso GmbH, mit dem Forderungseinzug.

Beweis: Mahnung der Fa. Intrum Justitia Inkasso GmbH vom 13.07.04 - Anlage K4

(Anmerkung: Die Mahnung von Intrum ist hier erst am 20.07.04 eingegangen, das Schreiben wurde wahrscheinlich also zurückdatiert)

Diese stellte dem Kläger auf dessen Druck schließlich den von der Beklagten gefertigten Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung.

Beweis: Einzelverbindungsnachweis der Beklagten - Anlage K5

Danach werden Gebühren für zwei angebliche Einwahlen in das Verbindungsnetz der Beklagten über die Rufnummer 0190-***** ab 12:11 Uhr für die Dauer von 7 Minuten, 44 Sekunden und ab 13:20 Uhr für die Dauer von 56 Minuten, 20 Sekunden am 25.03.2004 geldend gemacht.

Im besagten Zeitraum war der Kläger bei der Arbeit. Er nahm teil an einem Strategie - Meeting des ****Institut ****.

Während der selben Zeit befand sich die Ehefrau des Klägers in der Wohnung des Klägers und betrieb Internet-Recherche zu ihrem Diplomarbeitsthema.

Im Bestreitensfall erfolgt jeweils Beweisantritt.

Während der Nutzung durch die Ehefrau des Klägers wurde die Verbindung über den Verbindungsnetzbetreiber arcor Ag - von der Ehefrau des Klägers unbemerkt - zwei Mal durch einen sog. Dialer unterbrochen und statt dessen eine Verbindung in das Netz der Beklagten hergestellt.

Im Bestreitensfall erfolgt Beweisantritt.

Diese Einwahl geht also nicht auf ein bewusstes und gewolltes Handeln der Ehefrau des Klägers zurück, sondern geschah von dieser unbemerkt und gegen ihren Willen.

Es fehtl somit am Erklärungsbewusstsein, so dass ein entsprechender Vertrag weder mit dem "Diensteanbieter" noch mit der Beklagten als Verbindungsnetzbetreiber zustande gekommen ist. Ein gegebenenfalls zustande gekommener Vertrag wäre ohnehin wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar.

Davon wäre ein eventuell zustande gekommener Vertrag bereits deswegen nichtig, weil es sich laut Auskunft der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei dem die Verbindung zu dem Netz der Beklagten über die Rufnummer 0190-****** herstellenden Einwahlprogramm um einen nicht bei der Regulierungsbehörde registrierten und somit illegalen Dialer handelt.

Im Bestereitensfall erfolgt Beweisantritt.

Im übrigen steht der Beklagten schon deswegen kein Anspruch aus erbrachten "Diensten" zu, weil die Gebühren für die Inanspruchnahme sogenannter Mehrwertdienste allenfalls lediglich dem Diensteanbieter zustehen, nicht aber dem Abrechnungsunternehmen (AG Neumünster, Urt. v. 08.04.04, 32 C 1836/03). Daneben ist ein Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kunde die abgerechnete Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat (AG Hamburg - Altona, Urt. v. 02.08.03, 316 C 354/03).

Die Beklagte hat weder den Anbieter noch die mit dem Mehrwertdienst verbundenen angeblichen Leistungen konkretisiert, noch hat sie Umstände dafür dargetan, dass es dem Willen des Nutzenden entsprach, solche Dienste in Anspruch zu nehmen. Es fehlt daher von vorne herein an einem jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass ein Vertrag zwischen Nutzer und Diensteanbieter einerseits und Nutzer und Beklagter andererseits zustande gekommen sein soll.

Aufgrund der unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte sind dem Kläger erhebliche Kosten, insbesondere durch entgangene Arbeitszeit, entstanden. Für die Berechnung des Werts der entgangenen Arbeitszeit hat der Kläger den Stundensatz für seine freiberufliche Nebentätigkeit als Honorardozent bei der **** Akademie zugrunde gelegt. Ein entsprechender Nachweis des Stundensatzes kann jederzeit beigebracht werden. Insoweit bezieht sich die Klage auf das kürzlich ergangene Urteil des AG München vom 14.04.04, 161 C 2721/04.

Da die Beklagte die durch den illegalen Dialer verursachten Kosten gegenüber dem Kläger wahrheitwidrig als eigenen Anspruch - ungeachtet dessen Rechtswidrigkeit - aufrecht erhält und trotz Widerspruch gegen die Forderung das Mahnverfahren durch Inkassounternehmen betreibt, ist die Klage geboten.

22.07.04


Anmerkung: Der dtms ist eine Erwiderungsfrist von 6 Wochen ab Zustellung der Klage (06.08.04) gesetzt worden.

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