BGH: Heimliche Dialereinwahl muss nicht bezahlt werden

gast schrieb:
Damals gab es noch kein Gesetz welches Dialer regelte.
§§ 145 ff; 312 ff BGB i.V.m. der PAngV regeln schon seit Jahren den Vertragsschluss über Dialer.
Damal war es Usern nicht aufzuerlegen sich davor zu Schützen.
Dies ist den usern heute auch nicht aufzuerlegen, weil es keinen Schutz gibt.
Damal wurde Dialer durch Sicherheiitslücken noch automatisch installiert.
Das ist heute leider teilweise immer noch so.
Die heutigen Dialer sind RegTP-Konform. Zumindest sagt dies die RegTP.
Selten so gelacht. Wenn die RegTP dies tatsächlich behaupten sollte, dann auch nur, um den verzweifelten Versuch zu unternehmen, ihren bisherigen Maßnahmen etwas positives abzugewinnen. Warum hat die RegTP eigentlich frühere Hinweise auf Auto-Dialer bloß immer mit dem Argument zurückgewiesen, man sei nicht zuständig, Maßnahmen zu ergreifen.
Wir beweist man das ein Dialer unbemerkt installiert wurde wenn sie Konform sind. Das ist einer der Schüssel bei dem Urteil.
Ein Dialer mit unbemerkter Installation ist nicht RegTP-konform. Das Problem besteht aber in der Tat darin, dass sich sämtliche Netzbetreiber und Dialeranbieter auf die bestehende Registrierung bei der RegTP zurückziehen und dem unbedarften Endkunden vorgaukeln, durch die Registrierung sei der Dialer geprüft und von der RegTP abgesegnet, so dass in jedem Fall eine Zahlungspflicht bestünde. Dieses Verhalten wurde auch schon lange vor dem 15.08.03 vorhergesehen. Trotz aller Warnungen hat sich die RegTP dennoch für die sinnlose Nicht-prüfen-aber-registrieren-Datenbankl entschieden. Der Kunde darf es nun ausbaden und den Inkassowahnsinn über sich ergehen lassen.
 
RAS schrieb:
... Ein Dialer mit unbemerkter Installation ist nicht RegTP-konform. Das Problem besteht aber in der Tat darin, dass sich sämtliche Netzbetreiber und Dialeranbieter auf die bestehende Registrierung bei der RegTP zurückziehen und dem unbedarften Endkunden vorgaukeln, durch die Registrierung sei der Dialer geprüft und von der RegTP abgesegnet, so dass in jedem Fall eine Zahlungspflicht bestünde. ...

Vorgauckeln kann man auch übersetzen mit Täuschen. Diese Täuschung wird eingesetzt, um Geld zu erhalten, das einem eigentlich nicht zusteht.

Damit ist für mich der objektive Tatbestandes dann erfüllt, wenn der Nutzer aufgrund dieser vorgegauckelten Tatsache auch zahlt.

Solche Sprüche kann die StA in Kassel bereits strafrechtliche bewerten.
Ob sie es tut ist eine andere Sache. Gelegenheit dazu habe ich ihr gegeben. Kurz: mit der Nase daraufgestossen.
 
Der Jurist schrieb:
Solche Sprüche kann die StA in Kassel bereits strafrechtliche bewerten.
Ob sie es tut ist eine andere Sache.

Leider verhalten sich die StAen in dieser Sache äusserst passiv. Insbesondere die StA Landshut, die mir Mitte 2002 als zentrale Anlaufstelle in Sachen Dialerkriminalität genannt wurde, unternimmt bis heute gar nichts , obwohl diverse Beispielsverstöße ausführlichst dokumentiert zur Anzeige gebracht wurden.

Desweiteren ist es eine unglaubliche Frechheit z.B. von Talkline, Intrum, (...) etc., bis heute zu behaupten, man müsse davon ausgegehen, dass es sich im konkreten Fall jeweils um einen rechtskonformen Dialer gehandelt habe etc. blabla.... Bereits im Oktober 2002 hat Talkline anwaltliche Abmahnungen wegen der eingesetzten Sun Infomedia & TTW Dialer erhalten und Verstöße durch die Dialer schriftlich eingestanden. Ich halte das Vorgehen von Intrum daher für einen versuchten Prozessbetrug und werde wohl insoweit entsprechende Schritte in die Wege leiten.

edit: zum "Vorgaukeln" - leider gibt es ja einige amtsrichterliche Urteile, die die Rechtsansicht von Talkline, DTAG etc. teilen (wirks. WE auch bei Autoeinwahl; User müsse Schutzvorkehrungen treffen). Aus dem reinen Inkassoverfahren wird man daher wohl keine strafrechtlichen Konsequenzen herleiten können.
 
Der Jurist schrieb:
Vorgauckeln kann man auch übersetzen mit Täuschen. Diese Täuschung wird eingesetzt, um Geld zu erhalten, das einem eigentlich nicht zusteht.

Damit ist für mich der objektive Tatbestandes dann erfüllt, wenn der Nutzer aufgrund dieser vorgegauckelten Tatsache auch zahlt.

Solche Sprüche kann die StA in Kassel bereits strafrechtliche bewerten.
Ob sie es tut ist eine andere Sache. Gelegenheit dazu habe ich ihr gegeben. Kurz: mit der Nase daraufgestossen.

OHMAN. Und das von einen angeblichen Juristen.
Tatsache ist: Die DTAG beruft sich auf die Registrierung bei der RegTP. Dies ist insofern richtig, da die RegTP einen gesetzlichen AUftrag hat und gegebenenfalls die Registrierung zu entziehen. Sollte die Registrierung entzogen werden, ist jegliche Auszahlung für den registrierten Dialer hinfällig. Auch die vergangenen.
Somit ist der DTAG kein rechtlicher Vorwürf zu machen, daß sie sich auf die RegTP beruft und dort die Registrierung für diese Dialer nicht entwogen wurde. Somit ist der Dialer noch rechtskonfort bis ihm die Reg. entzogen wird. Für eine rechtliche Beurteilung ist immer die derzeitige Stand ausschlaggebend und nicht was in Zukunft passieren wird.
Ob die RegTP die Dialer nun überprüft oder nicht liegt an der RegTP oder am Gesetzgeber.
Hier sollte man Ansetzen.
 
Natürlich ist es Sache des Gesetzgebers und der RegTP, die Anforderungen zum Registrierungsverfahren sinnvoll festzulegen. Leider ist dies bislang noch nicht geschehen.

Allerdings weis auch jeder, der sich auch nur ein wenig mit der Materie beschäftigt, dass sich die Netzbetreiber - allen voran Talkline und die DTAG - nur zu gerne auf die bestehende Schwachstelle stürzen und eine Dialer-Registrierung mit Rechtskonformität gleichsetzen, um ihr Inkasso zu erleichtern.

Nochmal: aus einem bestehenden Registrierungseintrag lassen sich keine Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Dialers herleiten. Wenn es die Netzbetreiber dennoch tun, ist ihnen dies sehr wohl vorzuhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie wider besseren Wissens gegenüber dem unbedarften Endkunden behaupten, es handele sich um einen rechtmäßigen Dialer. Das Merkmal "wider besseren Wissen" trifft übrigens auf alle grösseren deutschen Netzbtreiber zu.
 
@ RAS

Volle Zustimmung

@ Gast

Ich sehe Du benötigst noch etwas Nachhilfe:

Das Verfahren zur Registrierung von Dialer hast Du nicht verstanden.

Der Dialer-Betreiber erklärt, dass sein Programm rechtskonform ist. Das ist im verwaltungsrechtlichen Sinne eine sog "Anzeige".
Die Behörde nimmt die Anzeige entgegen und nimmt den Dialer in das Register (Dialer-Datenbank) auf. Die Prüfung bezeiht sich nur, ob alle Angaben vorliegen und ob sich aus der Anzeige eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt. Es entspricht der Natur des Verfahrens, dass die RegTP zunächst die Rechtskonformität zu unterstellen hat.

Erst wenn sich ergibt, dass die Angaben flasch waren und der Dialer rechtswidrig ist, kann die RegTP einschreiten.
Das Verfahren entspricht entfernt etwa der Gewerbe-Anmeldung. Auch dabei hat der Gewerbetreibende dafür einzustehen, dass er sich an Recht und Gesetz hält.

Da die übrigen Akteure in dem Dialer-Umfeld aber das Verfahren kennen, wissen sie auch, dass die Registrierung nichts über die Rechstkonformität aussagt. Also stellen sie, wenn sie das behaupten diese Rechtstatsache falsch dar. Sie täuschen über die wahre Rechtslage. Sie erregen damit einen Irrtum über die Rechtslage bei dem Nutzer, um ihn zu einer Vermögensvefügung zu veranlassen.
Das ist bereits der objektive Tatbestand des Betruges.

Erreichen sie es nicht einen solchen Irrtum zu erzeugen, weil der Nutzer die Rechtstatsache besser kennt, dann bleibt es bei einem Versuch.
 
RAS schrieb:
Insbesondere die StA Landshut, die mir Mitte 2002 als zentrale Anlaufstelle in Sachen Dialerkriminalität genannt wurde...
:vlol:

Solche sinnarmen Empfehlungen kommen recht oft dadurch zu stande, weil irgend ein pipilibufti Fall mit einem geringfügigen Ermittlungsansatz von "irgend jemandem" zur Anzeige kam, der sich oftmals nur mit einer Einstellung des Verfahrens zufrieden gab, während in der Zwischenzeit die Forderungen wegen des zu hohen Prozeßausfallrisikos "aus Kulanz" zurück gezogen worden sind.
 
Und natürlich sollte die Frage nicht außer Acht gelassen werden, ob der "Kunde" ohne Weiteres erkennen konnte, für was er da sein OK (3x) gibt.

Zugangsassistent...kostenloses Zugangstool...durch den Download entstehen Ihnen keine Kosten...blablabla...

Und ganz zum Schluss steht dann verträumt eine kryptische Zahlenkolonne, optisch unattraktiv dunkelgrau auf hellgrau und aus dem Fokus des Users herausgezogen, während es da, wo das OK abgefragt wird, schön bunt ist (Eyecatcher) und - völlig am Thema vorbei - nach "Sind die Einstellungen richtig?" gefragt wird.

So macht man keine Verträge, so zieht man arglose Leute über den Tisch! Da kann man genausogut mit Drahtschlingen arbeiten, die als Leckerchen getarnt sind...
 
Nur mit DSL kann man dann noch gelassen bleiben, wenn man nach den Hausaufgaben der Kinder auf dem Desktop den Link " C:\WINDOWS\installer[hun-10051,de].exe -l " findet.

Genau wie von Dino beschrieben zeigt sich das Intexus-ISA-Teil, als ob der kostenlose download des Dialers die Mutter aller Schnäppchen sei...
 
Seriöse Dialer-Verwender verlangen daher auch ein dreifaches "ok".
Dreifach "ok" zu nichts gibt immer noch nichts. Die Eingaben müssen bewusste Entscheidungen sein. Oft fehlt im Vorfeld die nötige Information, um die Entscheidung eine bewusste sein zu lassen.

Eine Aufforderung, "geben Sie hier ok ein", zeigt nur, ob jemand seine Tastatur bedienen kann. Die Eingabe muss mit der Einwilligung in einen Vertrag verbunden sein.

Dietmar Vill
 
Dass ein Vertrag erst mit ZWEI ÜBEREINBSTIMMENDEN Willenserklärungen zustande kommt lenr man im 1.Semster BGB - also was soll daran überraschend sei? Kein Vertrag = keine Zahlungspflicht!

Tja, dann hätten gewisse Dialerbetreiber, Netzbetreiber und deren Inkassobüros, bzw. Inkasso-Anwälte vielleicht ein bisschen besser im Studium aufpassen müssen, nicht wahr? Aber vielleicht bekommen sie ja endlich mal Nachhilfe von etwas versierteren Kollegen ;)
 
sascha schrieb:
Dass ein Vertrag erst mit ZWEI ÜBEREINBSTIMMENDEN Willenserklärungen zustande kommt lenr man im 1.Semster BGB - also was soll daran überraschend sei? Kein Vertrag = keine Zahlungspflicht!

Tja, dann hätten gewisse Dialerbetreiber, Netzbetreiber und deren Inkassobüros, bzw. Inkasso-Anwälte vielleicht ein bisschen besser im Studium aufpassen müssen, nicht wahr? Aber vielleicht bekommen sie ja endlich mal Nachhilfe von etwas versierteren Kollegen ;)

:vlol:

Sascha, der eine oder andere Jurist scheint ja durchaus fortbildungswillig zu sein - und liest hier heimlich mit. :unbekannt:

Und, zu dem "3x OK eingegeben": abgesehen von dem zuvor gesagten - wie ist denn die Meinung von damit reichlich befassten Juristen über Dialer, denen diese "OK" über die Webseite mitgegeben wird, offline jedoch halbwegs konform die Eingabe verlangen??? :gruebel:

Aber ich glaube mal, ein "Geschäftsmann" wird eher versuchen in seiner bisherigen "Goldgrube" weiter zu wühlen, als es wie die Mehrheit der Bevölkerung zu versuchen: mit anständiger Arbeit!

(Eigene allgemeinbetrachtende Meinung, ohne den bestimmten Bezug auf eine oder mehrere Personen - nur mal so feststell) 0:)
 
Gast schrieb:
Dass ein Vertrag erst mit ZWEI ÜBEREINBSTIMMENDEN Willenserklärungen zustande kommt lenr man im 1.Semster BGB - also was soll daran überraschend sei? Kein Vertrag = keine Zahlungspflicht!

Seriöse Dialer-Verwender verlangen daher auch ein dreifaches "ok".
Die kausale Schlussfolgerung ist falsch. Das Auftauchen von Dialern mit entsprechendem Dialog steht merkwürdig in zeitlichem Zusammenhang zur Änderung des TKG in Verbindung mit der Verfügung der RegTP. Wäre dem nicht so, würde der "seriöse" Dialerverwender oder besser dessen Rechtsbeistand sicherlich noch mehr aus dem ersten BGB-Semester in seine Überlegungen mit einfließen lassen und darauf achten, dass die Willenserklärung zweifelsfrei zuzuordnen ist.
Den Begriff "seriös" halte ich hier für äußerst fehl am Platz, weil es bedeuten würde, dass der angesprochene "Dialer-Verwender" ohne äußeren Druck sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch weit enger gefassten moralischen Normen genügen würde. Der Ausschluss letzterer ist ja das Spezialgebiet des mutmaßlichen Autors. Dazu im Vergleich auch Klostermaier.
 
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