Acht neue Dialer-Urteile...

sascha

Administrator
Teammitglied
auf DuR veröffentlicht. Davon sieben zugunsten der beklagten Verbraucher. Eines pro Netzbetreiber, aber auch verständlich. Der Beklagte hat nur pauschal behauptet, er sei Opfer eines 118x-Dialers geworden, legte aber keine Beweise vor.

Urteil des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agcrailsheim27022004.htm

Urteil des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agheidelberg19022004.htm

Urteil des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - Az.: 2 C 859/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agrockenhausen18022004.htm

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfrankfurtmain13022004.htm

Urteil des AG Krefeld vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld11022004.htm

Urteil des AG Braunschweig vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbraunschweig11022004.htm

Urteil des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbrilon28012004.htm

Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agluebeck19112003.htm
 
Und wieder zeigt sich sehr deutlich, daß fast alles an der Frage der Beweislastverteilung hängt!

So vor allem bei dem einen negativen Urteil:

AG Lübeck schrieb:
Das pauschale Bestreiten des Beklagten, die Verbindung nicht wissentlich in Anspruch genommen zu haben, ist unbeachtlich. Nach dem Beweis des ersten Anscheins trifft die Abrechnung zu. Der Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter zurückzuführen ist. Da der Beklagte die Daten auf seiner Festplatte löschte, kann trotz der sicher ungewöhnlich hohen Beträge nicht festgestellt werden, dass der Beklagte unbeabsichtigt an einen Dialer geriet.
Ich finde das nicht verständlich, da die anderen Gerichte diesen Anscheinsbeweis nicht mehr akzeptieren. Und 4.700 € für Auskunftsdienste innerhalb von 10 Tagen, - das ist "völlig lebensfremd" (Zitat KG Berlin).
Besonders zitierenswert ist hier das AG Frankfurt:
Trotz der deutlichen gerichtlichen Hinweise in der Terminladung vom 19.12.2003 und in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2004 dahingehend, dass die Klägerin die substantiierte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens der von ihr behaupteten Telefonverträge und das Herstellen der Verbindung zu den jeweiligen Anschlüssen der Beklagten trägt, vermochte sie nicht, ihren Vortrag entsprechend zu substantiieren. Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen Hinweis lückenlos vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen von der Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Klägerin meint, dass davon ausgegangen werden müsse, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenüber steht. Selbst wenn man im übrigen aufgrund des zu den Akten gereichten Einzelverbindungsnachweises einen Indiz [Anm.: und mehr eben auch nicht!] für das Herstellen der Telefonverbindung sehen möge, so ergibt sich hieraus jedoch kein Schluss auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses .

P.S.: Der unglückliche Fall in Lübeck ging über € 4.700 (!!!), - das sieht nach Revision aus. Gibt es denn Möglichkeiten, mit dem Betroffenen (bzw. seinem unfähigen? Anwalt) Kontakt aufzunehmen, um ihm/ihr die Argumentation zur Beweislastumkehr zukommen zu lassen?
 
In dem Urteil des AG Jena
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agjena15102003.htm

wird nun wieder angeführt, dass der Benutzer selbst für die Sicherheit seines PCs vor illegalen Dialern verantwortlich ist.

Das Jena-Urteil ist zwar vor dem BGH-Urteil vom 4.3.04 gefällt worden, aber mich würde interessieren, ob in zukünftigen Fällen noch ähnlich argumentiert werden kann, vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteils?

Meiner Meinung nach - ich bin kein Jurist, sondern Informatiker - lehnt das BGH-Urteil genau diese Verantwortung des Benutzers ab.

Gruß
Matthias

Von mir selbst hinzugefügt:
Habe jetzt erst gemerkt, dass das ein Urteil von letztem Jahr ist. Habe mich davon irritieren lassen, dass da ein aktuelles News-Datum bei dem Urteil bei DuR stand. Sorry.
 
tuxedo schrieb:
Meiner Meinung nach - ich bin kein Jurist, sondern Informatiker - lehnt das BGH-Urteil genau diese Verantwortung des Benutzers ab.

Ich bin auch kein Jurist, - aber das ist sicherlich zutreffend.

Allerdings muß man sehen, daß das beim AG Jena nicht der einzige Entscheidungsgrund war. Entscheidend wieder die Beweislastfrage:

AG Jena schrieb:
Des weiteren ist dem Vortrag der Beklagten entgegen zu halten, dass für den Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Call-by-Call beziehungsweise Internet-by-Call-Verfahren nicht erkennbar ist, ob die Einwahl eines Telefonanschlusses vom Teilnehmer gewollt oder unerwünscht ist und nicht auf dem Willen des Benutzers basiert. Für die Zedentin war die Einwahl mit der entsprechenden Nummer beziehungsweise die Inanspruchnahme der Dienstleistung als Willenserklärung auf Abschluss des mit betreffenden Inhalts gerichteten Vertrages. Eine technische Vorrichtung hierfür und deren Einsatz würde die Vertragsfreiheit und freie Willensentschließung zur Inanspruchnahme solcher Dienste sowie den freien Wettbewerb, behindern. Die alleinige Verantwortung für die Verhinderung von illegalen Dialern im Netz auf die Telekommunikationsdienstleister zu übertragen, wäre eine unbillige und einseitige Risiko- und Sicherheitsbelastung.

Die meisten Gerichte haben angesichts des grassierenden Mißbrauchs den Schluß gezogen, daß dies keine unbillige Forderung an die Anbieter ist. Diametral entgegengesetzt argumentiert z. B. das AG Warendorf:
Es bleibt Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der jeweilige Verbindungsaufbau durch einen solchen unerwünscht installierten Dialer nicht zustande gekommen sein kann. Allein die Zedentin hat es in der Hand, durch entsprechende technische Vorkehrungen und eine entsprechend sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner, die Mehrwertdienstleistungen zur Verfügung stellen, derartige Missbräuche zu unterbinden. Es wäre verfehlt, dem Computerbetreiber diese Risiken aus der Einflusssphäre der Zedentin aufzubürden.

Aber man darf wohl (noch?) nicht darauf setzen, daß alle Gerichte diese vollständige "Beweislastumkehr" praktizieren. Und zu diesem Punkt hat sich offenbar der BGH leider nicht geäußert.

Sehr differenziert hierzu übrigens auch das AG Rockenhausen.

[edit: @ Counselor- ich hatte es tatsächlich etwas mißverständlich formuliert, - hoffe der Punkt ist jetzt deutlich]
 
Qoppa schrieb:
Aber darauf setzen darf man wohl (noch?) nicht. Und zu diesem Punkt hat sich offenbar der BGH leider nicht geäußert.

Der BGH zu diesem Punkt
Code:
Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.
 
Ich meinte das anders (Kontext ;) ): zur Hauptfrage der Beweislastverteilung hat sich der BGH noch nicht geäußert (soll heißen: hat der Anbieter den rechtmäßigen Vertragsbaschluß zu beweisen?, - im vorliegenden Fall wurde der Betrug durch screenshots vom Geschädigten nachgewiesen). Darum scheint mir - soweit bisher erkennbar - dieses Grundsatzurteil doch nicht ganz der erwünschte Durchbruch zu sein.

Aber vielleicht hängt im richterlichen Nachdenken doch das eine am anderen (so wird es auch vom AG Jena nahegelegt), und dann könnte das BGH-Urteil indirekt doch eine nachhaltige Wirkung haben: wenn der Benutzer hier keine besonderen Sorgfaltspflichten hat, dann muß eben der Anbieter dafür sorgen .... und eben auch nachweisen, daß es kein Betrug war ... Wäre schön!
 
Inkassorecht auf "Beutegeld" des Dialerbetruges?

Wie lange noch dürfen sich gewisse Inkassounternehmen erfolgreich oder erfolglos mit gerichtlicher Hilfe Beutegelder der Dialermafia eintreiben.
Sind nicht schon genügend Urteile gefällt worden, die die Art und Weise
des Dialerbetrugs und der Softwaremanipulation offen gelegt haben???

Es liegt doch bei den meisten Fällen ein Geldwäschebetrug vor, weil die stornierten Gebühren dem Mehrwertanbieter im Stornofall nicht vom Netzbetreiber ausbezahlt wurde. In vielen Fällen können die Mehrwertanbieter nicht genannt werden, weil sie über die gekürzten Rufnummern nicht mehr identifiziert werden können.
In den AGB´s zwischen Kontentanbieter und Netzbetreiber ist vereinbart, daß im Stornofall der Gebührenanteil erst nach erfolgter Inkassomaßnahme ausbezahlt werden.
Wenn also nach Monaten der Contentanbieter nicht mehr existiert, wird trotzdem die gesamte Gebührenleistung eingetrieben, obwohl der Gebührenanteil nicht mehr weitergegeben werden kann.
Das ist für mich Geldwäsche und Betrug.

Es wäre mal interessant zu wissen, ob die "geprellten Mehrwertanbieter "nach erfolgreichen Inkassomaßnahmen noch ausbezahlt werden, oder ob sie ihrerseits Inkassounternehmen beschäftigen zum Eintreiben ihrer Anteile bei den Netzbetreibern.
:eek:

Gunnar
 
Und weitere vier von DuR - alle schon etwas älter und negativ für den Verbraucher:

a) Urteil des AG Elmshorn vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 83/03:

(Leitsatz:)
Behauptung oder sogar Beweis, das ISDN-Modem des PC sei zum Zeitpunkt des
Verbindungsaufbaus zur Reparatur gewesen, genügt nicht, um zu beweisen,
dass die Verbindung nicht aufgebaut wurde.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn04082003.htm


b) Urteil des AG Jena vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03:

(Leitsätze:)
1. Verbraucher ist beweispflichtig für unbewußten Verbindungsaufbau
mittels eines Dialers

2. Der die Dienste in Anspruch nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit
des eigenen Rechners und den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst
verantwortlich, wie er sich selbst vor Computerviren, Würmern und
Trojanern schützen muss.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agjena15102003.htm


c) Urteil des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03:

(Leitsatz:)
Anforderung an Einzelverbindungsnachweis nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des
Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer, gekürzte Zielrufnummer; genauere
Produktbezeichnung nicht notwendig.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agdillenburg22122003.htm


d) Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03:

(Leitsatz:)
Nach Löschung der Festplatte die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich
unbewußt eingewählt, ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht
den Beweis des ersten Anscheins der Richtigkeit der Abrechnung.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agluebeck19112003.htm
 
Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03:

(Leitsatz:)
Nach Löschung der Festplatte die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich
unbewußt eingewählt, ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht
den Beweis des ersten Anscheins der Richtigkeit der Abrechnung.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agluebeck19112003.htm

Hmm, ein Dialer der 118xx Auskunftnummern anwählt ? Hat so einen jemand schon mal gesehen ? Sieht ja eher nach "Wähle 118xx und verlange tabulose Hausfrau" o.ä. aus.

Teleton

Teleton
 
Ist ja genau was ich meine, ich kenne bisher nur Sprachdienste unter 118xx .
Ich will nicht ausschliessen dass es technisch möglich ist auch über 118xx Nummern Dialer zu betreiben ( wobei das natürlich gegen die Zuteilungsrichtlinien der Regtp verstösst).
Aber in echt gesehen oder auch nur gehört habe ich von einem solchen Dialer nix.

Teleton
 
Hallo Qoppa,

Qoppa schrieb:
Und wieder zeigt sich sehr deutlich, daß fast alles an der Frage der Beweislastverteilung hängt!

So vor allem bei dem einen negativen Urteil:

AG Lübeck schrieb:
Nach dem Beweis des ersten Anscheins trifft die Abrechnung zu.
Ich finde das nicht verständlich, da die anderen Gerichte diesen Anscheinsbeweis nicht mehr akzeptieren.

Ich wuerde differenzieren:
Die vorgelegte Abrechnung kann doch durchaus den Anschein der Erwiesenheit einer Tatsache fuer sich in Anspruch nehmen - naemlich des technischen Vorgangs einer dieser Abrechnung zugrundliegenden Herstellung einer Telekommunikationsverbindung zwischen dem Anschluss des Opfers und irgendeinem anderen Anschluss.

Aber wie Richter Gerber (AG Frankfurt) in seinem Urteil schrieb:

"Selbst wenn man im übrigen aufgrund des zu den Akten gereichten Einzelverbindungsnachweises einen Indiz für das Herstellen der Telefonverbindung sehen möge, so ergibt sich hieraus jedoch kein Schluss auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses."

Erst der Nachweis (der Herstellung und Aufrechterhaltung) einer schlichten Sprachverbindung vom Kundenanschluss aus koennte wohl den Anschein der Richtigkeit der Tatsache einer Willenserklaerung beanspruchen, naemlich einer gewollten Beauftragung des Netzbetreibers mit der Ausfuehrung der Telekommunikationsleistung "Sprachverbindungsherstellung". (So wie das jahrelang Praxis war: zu beweisen war schon immer die Tatsache der Erteilung eines Auftrags (zur Erbringung der Vertragsleistung Herstellung/Aufrechterhaltung einer Sprachverbindung). Und es spricht bei vorgelegtem Verbindungsnachweis der erste Anschein dafuer, dass der Anschlussinhaber die (Sprachverbindungs-)Leistung auch bewusst in Auftrag gegeben hatte, soweit deren Erbringung mit dem EVN als nachgewiesen gelten kann. Auf Dialer- und/oder Datenverbindungen lassen sich diese Grundsaetze meiner Ansicht nach nicht uebertragen).

P.S.: Der unglückliche Fall in Lübeck ging über € 4.700 (!!!), - das sieht nach Revision aus. Gibt es denn Möglichkeiten, mit dem Betroffenen (bzw. seinem unfähigen? Anwalt) Kontakt aufzunehmen, um ihm/ihr die Argumentation zur Beweislastumkehr zukommen zu lassen?

Ich halte das Urteil fuer falsch. Es genuegt die Tatsachen zu bestreiten (aus denen der Dienstleister einen Verguetungsanspruch herleiten will), um ihm die volle Beweislast fuer einen von ihm behaupteten Vertragsschluss aufzuerlegen. Hier wurde aber nichteinmal die Darlegung verlangt, welche Dienstleistung zu welcher wie und in welcher Hoehe vereinbarten Verguetung von welchem Dienstleister erbracht worden sein soll.

Uebrigens bin ich mir nicht klar, wer bei den 118-"Auskunfts"nummern die zu verguetende "Auskunfts"-Dienstleistung erbringt (und dadurch den Verguetungsanspruch erwirbt):

- der Betreiber der Nummer (und Vermittler von Auskunfts-Vertraegen),
- oder die auskunftserteilende "Gespraechspartnerin"?

gal.
 
galdikas schrieb:
Ich halte das Urteil fuer falsch. Es genuegt die Tatsachen zu bestreiten (aus denen der Dienstleister einen Verguetungsanspruch herleiten will), um ihm die volle Beweislast fuer einen von ihm behaupteten Vertragsschluss aufzuerlegen. Hier wurde aber nichteinmal die Darlegung verlangt, welche Dienstleistung zu welcher wie und in welcher Hoehe vereinbarten Verguetung von welchem Dienstleister erbracht worden sein soll.
gal.

Hallo Gal,

ich halte dass Urteil auch für falsch, vermute aber weiterhin dass auch die Verteidigung zu dünne war.

Laut Tatbestand geht es um abgetretene Ansprüche des Unternehmens T.

In deren bzw des Inkassobüros Textbausteinklagebegründungen wird dann ja stets behauptet Tarif werde über vorherige Preismitteilung bzw Preislisten in den Vertrag einbezogen, was jedenfalls als schlüssiger Vortrag anzusehen sein dürfte.

Wenn sich die Verteidigung dann darauf beschränkt zu behaupten es war ein Dialer aber meine Platte ist futsch, ist das noch kein subtantiertes Bestreiten der schlüssig behaupteten Vergütungsvereinbarung.
Insbesondere wenn die Gegenseite mit Sicherheit vorgetragen hat dass es sich um Sprachverbindungen handelte.

Die Verteidigung hätte hier über das Bestreiten einer Einbeziehung der Tarife in den Vertrag sowie Vorlage der §16 TKV geführt werden sollen.

Gruss
Teleton
 
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