AW: Verfahrensweise nach Widerspruch gegen gerichtlichen Mahnbescheid
So weit ich als Halblaie informiert bin, ist es so, dass bei einem widersprochenen Mahnbescheid keine Verpflichtung gilt, ins streitige Verfahren zu gehen, um eine Forderung beizutreiben.
Es steht m.M.n. nirgends z.B. im RDG geschrieben, dass die Forderung trotz widersprochenem Mahnbescheid nicht auch weiter außergerichtlich beigetrieben werden dürfe. Auch, wenn natürlich in diesem Falle ein Inkassobüro keinerlei Kosten bzw. Gebühren rechtlich wird geltend machen können, weil der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eine eindeutige Willenserklärung ist. Bei Kenntnis der Streitigkeit einer Forderung hat das Inkassobüro keine Möglichkeit mehr, Inkassospesen geltend zu machen. Aber: das RDG verbietet es einem Inkassobüro eben nicht grundsätzlich, trotzdem tätig zu werden.
Bei widersprochenem Mahnbescheid kann also entweder weiter außergerichtlich schwabuliert werden, oder man geht ins streitige Verfahren, wie das im übrigen bei seriösen Dienstleistern sofort passieren würde.
Eine Frist für die Einleitung des Vollstreckungsbescheids von 6 Monaten gilt nach einem
nicht widersprochenen Mahnbescheid ( § 701 ZPO ). Versäumt es der Forderungssteller, in dieser Zeit Vollstreckungsbescheid zu beantragen, ist der Mahnbescheid damit aufgehoben.
Grundsätzlich gilt für die Einleitung eines streitigen Verfahrens die allgemeine Verjährungsfrist, d.h. zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Wirksamwerdung eines Anspruchs (Regelverjährung, § 195 BGB).
Verjährung ? Wikipedia
Der Erlaß eines Mahnbescheids hat hier eine aufschiebende Wirkung, die Regelverjährung wird dadurch um 6 Monate verlängert (§ 204 BGB).
§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Das bedeutet:
Ist eine Forderung z.B. am 1.4.2005 entstanden, dann beginnt der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 1.1.06.
Damit wäre die Forderung nach dem 31.12.2008 verjährt. Beantragt der Forderungssteller kurz vorher einen Mahnbescheid, dann hat der Mahnbescheid trotz Widerspruchs eine aufschiebende Wirkung bis Ende Juni 2009. Bis dahin muss der Gläubiger ins streitige Verfahren, ansonsten verjährt der Anspruch, und er kann ihn sich an die Backe kleben.
So weit meine laienhaften 2 Cents.