Urteil zu einer siebensekündigen Verbindung 11 C 178/03

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Habe da ein leichtes Verständnisproblem:

In dem Urteil steht was drin von

"Im Hinblick auf die Abtretungserklärung vom 24.06.2001/25.06.2001 bestehen zwar keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, aber der Firma (...) steht keine abtretbare Forderung gegen die Beklagte zu. "

Dieser 'Fall' ereignete sich aber wohl am 16.04.2002.
D.h. das die Abtretung schon lange vor dem 'Fall' erfolgte.

Ich dachte eigentlich, das eine globale Abtretung nicht zulässig ist, sondern für jeden Einzelfall eine Abtretung erfolgen muß. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Und 2.) steht in dem Urteil:
"Dementsprechend greift nach Auffassung des Gerichtes auch die Beweislastumkehr des § 16 TKV nicht zugunsten der Klägerin ein."

Welche Beweislastumkehr? Könnte mir jemand verständlich machen, was das Gericht damit meinte?
 
Re: ??????????????

Der Genervte schrieb:
Ich dachte eigentlich, das eine globale Abtretung nicht zulässig ist, sondern für jeden Einzelfall eine Abtretung erfolgen muß. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Das Gericht hat sich anscheinend der Auffassung des AG Kitzingen nicht angeschlossen. Manche Gerichte halten es jedenfalls für zulässig.

Der Genervte schrieb:
Und 2.) steht in dem Urteil:
"Dementsprechend greift nach Auffassung des Gerichtes auch die Beweislastumkehr des § 16 TKV nicht zugunsten der Klägerin ein."

Welche Beweislastumkehr? Könnte mir jemand verständlich machen, was das Gericht damit meinte?

Nach §16 TKV hat das TK-Unternehmen die Beweislast dafür die Verbindungsleistung ordnungsgemäss erbracht zu haben. Manche Gerichte und Kommentatoren gehen aber davon aus dass dann wenn die Voraussetzungen des §16 TKV erfüllt sind (also eine technische Prüfung ohne Hinweis auf Falschabrechnungen geblieben ist) sich die Beweislast umkehrt also der Kunde beweisen muss, dass die Verbindung nicht richtig erfasst/abgerechnet wurde.
Obs wirklich ne Beweislastumkehr ist oder ein Anscheinsbeweis oder eine Beweiserleichterung, darüber lässt sich trefflich streiten.

War in dem Fall zum Glück ja auch egal, da anscheinend Fehlfunktionen der Gebührenerfassung vorlagen.

Gruss
Teleton
 
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