Urteil: 0190-Werbung in Jugendzeitungen wettbewerbswidrig

sascha

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Urteil: 0190-Werbung in Jugendzeitschriften ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Schutz von Jugendlichen vor teuren 0190-Angeboten gestärkt. Die Richter stellten fest, dass Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per 0190-Nummer in Jugendzeitschriften gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sprach in einer ersten Reaktion gegenüber Dialerschutz.de von einer „hoffentlich wegweisenden“ Entscheidung.

Der Wettbewerbssenat in Hamm entschied in dem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 4 U 29/04), dass Werbung für 0190-Dienste in Jugendzeitschriften gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße. Denn bei dieser Art der Werbung werde die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Diese würden schließlich durch Werbung stärker beeinflusst als Erwachsene, so die Richter. Entscheidend sei, dass der jugendliche Nutzer nicht von vornherein übersehen könne, welche Kosten auf ihn zukämen. Die Dauer des Ladevorgangs sei ihm bei Anwahl der 0190-Nummer noch nicht bekannt. Erst am Schluss stehe fest, wie teuer das Herunterladen des Serviceangebotes geworden sei. Eine vorherige Kenntnis der Kosten sei aber unerlässlich. Für die Beurteilung der Rechtslage spiele es keine Rolle, dass ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen und anderen Medien geschaltet seien, betonte der Senat. Diese würden sich schließlich nicht gezielt an Minderjährige wenden.

Daneben untersagte das Gericht der Dortmunder Firma auch die Werbung für das Herunterladen von sexuell anzüglichen Sprüchen in Kinderzeitschriften. In einer Zeitschrift für junge Pferdeliebhaber hatte das Unternehmen in einem Booklet unter der Kategorie "Scharfe Sachen und Erotik" unter anderem anzügliche Mailboxansagen beworben. Mit seinem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht weitgehend eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2003. Lediglich die Werbung für die Bestellung per SMS sei nicht verboten, so das OLG. Denn dabei seien ja die Kosten bekannt.

Geklagt in diesem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Carola Elbrecht, Telekommunikationsexpertin des vzbv, sprach in einer ersten Reaktion gegenüber Dialerschutz.de von einer „hoffentlich wegweisenden“ Entscheidung: „Das Urteil unterstreicht unsere verbraucherpolitische Forderung, dass Kinder und Jugendliche besser geschützt werden müssen“, so Elbrecht. Die Richterentscheidung sei daher unbedingt zu begrüßen. „Wir hoffen, dass dies eine durchschlagende Wirkung haben wird. Schließlich werden Jugendliche immer häufiger zum Ziel unseriöser Angebote mit Mehrwertdiensten.“

http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html
 
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