A
Anonymous
Wie der BGH in seinem Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03 laut der Pressemeldung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs entschieden hat, besteht dem Grund nach ....
"... ein Schadensersatzanspruch der Beklagten (...), aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte."
Das kindische Abstellen auf ein tadelnswertes "Eigenleben" der Einwaehl-Software verdeckt die meiner Ansicht nach interessante Frage, gegen wen der Geschaedigte seinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, auf welcher Grundlage, und in welchem Umfang.
Der BGH scheint uebrigens davon auszugehen, dass die Erbringung einer unbestellten (Mehrwert-)Leistung bei heimlicher Dialer-Anwahl zunaechst nicht das Entstehen eines Verguetungsanspruchs hindert, wenn er argumentiert, der Schadensersatzanspruch (gegen wen?) berechtige den Geschaedigten dazu, von der (wodurch begruendeten?) Verbindlichkeit (gegen wen?) zur Verguetung einer Leistung (welcher?) befreit zu werden.
Man koennte argumentieren, dass sich dem Computerbenutzer schadensersatzpflichtig gemacht haben
- der dialereinsetzende Webmaster,
- der Dialeranbieter
- der Anbieter der ueber das Dialerprogramm abzurechnenden Dienste
- das Abrechnungsunternehmen, das diesen Dialer zur Dienste-Abrechnung anbietet
- der Netzbetreiber, in dessen Netz die heimlich angewaehlten Mehrwertnummern realisiert sind.
(Zu klaeren waere, auf welchem Rechtsgrund die jeweilige Schadensersatzpflicht beruhen wuerde.)
Soweit den Geschaedigten Kosten durch Aufwendungen fuer Massnahmen zur Dialerbeseitigung enstanden sind, so duerften sie unter bestimmten Voraussetzungen wohl deren Ersatz von dem bzw. den Schadensersatzpflichtigen verlangen koennen. (Fuer aufwandte eigene Arbeitszeit bei der Schadensbeseitigung kann ein Geschaedigter grundsaetzlich keinen Ersatz verlangen; es sei denn, er wird mit dieser Massnahme im Rahmen seiner Berufsausuebung taetig).
Ob daneben ein Schadensersatzanspruch (auch) in Hoehe eines Verguetungsanspruchs besteht, oder ob die unbestellte Leistungserbringung bei heimlicher Dialereinwahl schon jeden (Verguetungs-)Anspruch ausschliesst, der als "Schaden" zu ersetzen waere, macht jedenfalls im Ergebnis keinen Unterschied.
gal.
"... ein Schadensersatzanspruch der Beklagten (...), aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte."
Das kindische Abstellen auf ein tadelnswertes "Eigenleben" der Einwaehl-Software verdeckt die meiner Ansicht nach interessante Frage, gegen wen der Geschaedigte seinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, auf welcher Grundlage, und in welchem Umfang.
Der BGH scheint uebrigens davon auszugehen, dass die Erbringung einer unbestellten (Mehrwert-)Leistung bei heimlicher Dialer-Anwahl zunaechst nicht das Entstehen eines Verguetungsanspruchs hindert, wenn er argumentiert, der Schadensersatzanspruch (gegen wen?) berechtige den Geschaedigten dazu, von der (wodurch begruendeten?) Verbindlichkeit (gegen wen?) zur Verguetung einer Leistung (welcher?) befreit zu werden.
Man koennte argumentieren, dass sich dem Computerbenutzer schadensersatzpflichtig gemacht haben
- der dialereinsetzende Webmaster,
- der Dialeranbieter
- der Anbieter der ueber das Dialerprogramm abzurechnenden Dienste
- das Abrechnungsunternehmen, das diesen Dialer zur Dienste-Abrechnung anbietet
- der Netzbetreiber, in dessen Netz die heimlich angewaehlten Mehrwertnummern realisiert sind.
(Zu klaeren waere, auf welchem Rechtsgrund die jeweilige Schadensersatzpflicht beruhen wuerde.)
Soweit den Geschaedigten Kosten durch Aufwendungen fuer Massnahmen zur Dialerbeseitigung enstanden sind, so duerften sie unter bestimmten Voraussetzungen wohl deren Ersatz von dem bzw. den Schadensersatzpflichtigen verlangen koennen. (Fuer aufwandte eigene Arbeitszeit bei der Schadensbeseitigung kann ein Geschaedigter grundsaetzlich keinen Ersatz verlangen; es sei denn, er wird mit dieser Massnahme im Rahmen seiner Berufsausuebung taetig).
Ob daneben ein Schadensersatzanspruch (auch) in Hoehe eines Verguetungsanspruchs besteht, oder ob die unbestellte Leistungserbringung bei heimlicher Dialereinwahl schon jeden (Verguetungs-)Anspruch ausschliesst, der als "Schaden" zu ersetzen waere, macht jedenfalls im Ergebnis keinen Unterschied.
gal.