Rechtsfragen rund um das Abonnement

D.Opfer

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Rechtlicher Verbraucherschutz in Bayern:

Rechtsfragen rund um das Abonnement

Mit dem Begriff Abonnement ist meist der regelmäßige Bezug von Sachen gleicher Art gemeint.
Insbesondere wird darunter der Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten verstanden, die auch Gegenstand dieses Beitrags sind. Ein solches Abonnement ist praktisch: Man bekommt die Lektüre ins Haus geliefert und spart sich den Weg zum Kiosk. Häufig bietet der regelmäßige Bezug auch Preisvorteile und es winken Sachprämien und Gutscheine beim Abschluss des Vertrages bzw. der Werbung eines neuen Mitglieds.

Schutz bei
Geschäften an der Haustüre
Teure Abonnements
Abonnements, die am Telefon abgeschlossen wurden
Abonnements über das Internet
Kündigung
Tipps
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Schutz bei Geschäften an der Haustüre
Es gibt aber auch dubiose Anbieter. Solche Abos werden meist an der Haustüre abgeschlossen. Immer wieder ziehen sog. Drückerkolonnen durch die Lande, die den Verbrauchern unter dem Vorwand eines „guten Zwecks“ entsprechende Verträge aufschwatzen. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der „guter Zweck“ nur vorgeschoben ist. Oft bereut man dann den Vertragsschluss und möchte sich von dem Vertrag wieder lösen.

In Fällen, in denen das Abonnement in einer Haustürsituation verkauft wurde besteht ein sicherer Schutz des Verbrauchers. Es gelten die Vorschriften über Haustürgeschäfte.
Dem Verbraucher steht somit ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, bei unterbliebener Belehrung kann auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden.

Schutz bei teuren Abonnements
Vorgesehen ist ein Widerrufsrecht auch bei so genannten Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB), zu denen auch ein Zeitungsabonnement gehört.

Allerdings gibt es hier eine Bagatellgrenze: Beträgt der Preis für das Abo bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, so ist ein Widerruf nicht möglich. Meist sind Abonnements jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres kündbar.
Es gibt kaum ein Periodikum auf dem Markt, abgesehen von sehr speziellen Fachzeitschriften, das im Jahr mehr als 200 Euro kostet.

Ein Widerruf ist somit in den meisten Fällen nicht möglich!

Leider hat sich hier der Verbraucherschutz verschlechtert.
Diese Bagatellgrenze wurde erst durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 eingeführt.

Schutz bei Abonnements, die am Telefon abgeschlossen wurden
Immer wieder kommt es vor, dass man unerwartet einen Anruf erhält und einem am Telefon ein Abonnement angeboten – besser wohl aufgedrängt – wird. Hier gilt es, vorsichtig zu sein, denn alleine schon die unaufgeforderte Form der Kontaktaufnahme ist nach deutschem Recht nicht zulässig.
Meist werden neben den üblichen Kundendaten wie Name und Anschrift auch das Geburtsdatum und die Bankverbindung abgefragt, damit der Bezugspreis direkt abgebucht werden kann. Die Rechtslage gestaltet sich in solchen Fällen schwierig:

Wird ein Abonnement am Telefon abgeschlossen, so liegt zwar dem Grunde nach ein sog. Fernabsatzvertrag vor. Der Gesetzgeber räumt dem Kunden aber bei Zeitschriftenabonnements ausdrücklich kein Widerrufsrecht ein (vgl. § 312 d IV Ziffer 2 BGB)

Die zuvor erwähnte Vorschrift des § 505 BGB über Ratenlieferungsverträge hilft in diesem Fall leider auch nicht weiter. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Ratenlieferungsverträge der Schriftform bedürfen, die bei einem Telefonanruf nicht gewahrt ist. Jedoch hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass nur solche Ratenlieferungsverträge der Schriftform bedürfen, die nicht unter die Bagatellgrenze von 200 Euro fallen. Da fast alle Zeitschriften hiervon nicht betroffen sind, kann am Telefon ein wirksamer Abonnement-Vertrag abgeschlossen werden. Dem Verbraucher steht in diesem Fall auch kein Widerrufsrecht zu. Er ist an den Vertrag gebunden und muss für das Abonnement bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kontaktaufnahme unzulässig war, weil sie gegen Wettbewerbsrecht verstieß.

Es kann deswegen nur davor gewarnt werden, am Telefon Abonnement-Verträge abzuschließen. Insbesondere wenn man angerufen wird, ohne vorher seine Einwilligung zu erteilen, sollte man das Gespräch sofort beenden. Am besten fragt man den Anrufer nach seinem Namen und nach der Organisation, in deren Auftrag er anruft. Meist wird dann das Gespräch schon vom Anrufer selbst beendet, weil der Anruf an sich ja nicht erlaubt ist.

Schutz bei Abonnements über das Internet
Auch das ziellose Surfen im Internet kann zu spontanen Vertragsschlüssen verleiten. Mit ein paar Mausklicken ist es möglich, einen Abo-Vertrag abzuschließen. Häufig bereut man das übereilte Geschäft. Auch in diesem Fällen besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Zudem hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung zum Schriftformerfordernis geschaffen, die in erster Linie auf das Internet abzielt: Besteht für den Kunden die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern, dann ist die Schriftform entbehrlich. Hierfür genügt eine Verlinkung auf der Bestellseite. Wohlgemerkt, dies setzt voraus, dass es sich um ein Abonnement jenseits der Bagatellgrenze von 200 Euro handelt. Man muss dann im konkreten Einzelfall überprüfen, ob diese Bestimmungen eingehalten wurden. Die Verbraucherzentralen können in solchen – eher seltenen - Fällen weiterhelfen.

Man sollte sich daher merken, dass man bei dem unüberlegten Abschluss eines Abonnements über das Internet ebenfalls geschützt ist. Es kann natürlich sehr zweifelhaft sein, ob es dem Anbieter in diesem Fall gelingt, darzulegen und zu beweisen, dass es über das Internet zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist.

Kündigung des Abonnements
Auch bei bestehenden Abonnements kommt meist irgendwann der Zeitpunkt, an dem man sich von dem Vertrag lösen möchte. Die meisten Abos sind so gestaltet, dass sie sich automatisch verlängern, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden. Man muss folglich selbst aktiv werden und das Abonnement kündigen. Dabei kommt es manchmal zu Problemen, insbesondere dann, wenn nach dem Vertrag Kündigungsfristen oder eine bestimmte Form einzuhalten sind.

Entsprechende Regelungen finden sich meist im Kleingedruckten, den so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist also ratsam, vor dem Ausspruch der Kündigung, einen Blick in das Kleingedruckte zu werfen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Kündigung unwirksam ist und der Vertrag sich um z. B. ein weiteres Jahr verlängert.

Fristen
Gerade bei Abonnements kommt es häufig vor, dass man den ursprünglichen Vertrag nicht mehr hat. In diesem Fall sollte man sich an den Vertragspartner wenden und sich erkundigen, zu welchem Zeitpunkt die nächste Kündigung möglich ist. Diese Auskunft sollte belegbar sein, weswegen eine Anfrage per Post, Fax oder E-Mail einem Telefonanruf vorzuziehen ist.
Ansonsten bietet sich noch die Möglichkeit, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. So vermeidet man eine unwirksame Kündigung. Lassen Sie sich in diesem Fall den Erhalt der Kündigung und den Kündigungszeitpunkt bestätigen.

Form
Ist man nicht sicher, ob eine bestimmte Form gewahrt werden muss, sollte man für die Kündigung zur Sicherheit die Schriftform wählen. Da es sich bei der Kündigung um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss der Verbraucher im Streitfall beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Man sollte daher das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein versenden, damit man einen entsprechenden Beleg in Händen hält.

Quelle: http://www.vis-recht.bayern.de/de/left/themen/vertraege_einzeln/vertragsarten/abonnement.htm
 
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