Lastschriftrückbuchung ( Das 6-Wochen-Gespenst )

Stalker2002

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Auf Forum-Antispam habe ich aktuell ein Posting gefunden, aus dem hervorgeht, das mit der Rückbuchung einer bestrittenen Lastschrift nach 6 Wochen, gemäß BGH, Urteil vom 6. 6. 2000 - XI ZR 258/ 99, noch lange nicht Schluß sein muß.

MfG
L.
 
URTEIL BGH XI ZR 258/99
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Sonderbedingungen
für den Lastschriftverkehr der Sparkassen enthalten keine auf die Genehmigung
von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bezogene Regelungen.

seit dem Urteil (1999 also vor fast 5 Jahren) ist viel Wasser den Rhein runtergeflossen und die meisten Kreditinstitute
haben ihre AGBs entsprechend "angepaßt" , daher ist eine pauschale Aussage über 6 Wochen hinaus
nicht möglich

tf
 
Wenn die AGB der Schuldnerbank keine Frist bestimmen, dann unterliegt der Widerspruch keiner Frist.

Manchmal lautet der Text auf der Einzugsermächtigung aber wie folgt:
Ich ermächtige XYZ GmbH obigen Betrag von meinem Konto per Lastschrift einzuziehen und verzichte auf Einrede.
Dann könnte sich der Gläubiger im Fall eines Widerspruchs darauf berufen, daß der Schuldner die Forderung nach Grund und Höhe anerkannt hat. Was dann bei Onlinegeschäften zur bösen Falle werden kann.
 
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Im Gefolge der Datenklauskandals geistert das sechs Wochen Stadtmärchen
wieder durch die gesamte deutsche Presse ob Radio , TV oder Printpresse.
Jeder schreibt vom andern ab und keiner informiert sich richtig.
 
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Im Gefolge der Datenklauskandals geistert das sechs Wochen Stadtmärchen
wieder durch die gesamte deutsche Presse ob Radio , TV oder Printpresse.
Jeder schreibt vom andern ab und keiner informiert sich richtig.
Exakt. So erst diese Woche in der Sendung Panorama. Über diese berichtet das Hamburger Abendblatt und erläutert:

Grundsätzlich können Kunden eine unberechtigte Buchung innerhalb von sechs Wochen ohne Begründung zurückholen.

Eine unberechtigte Buchung erhält nach 6 Wochen Stillschweigen des Bankkunden sicher nicht automatisch dessen Genehmigung. Ebensowenig wird dem Fehler der Bank, nämlich ohne Vorlage einer Abbuchungsgenehmigung des Kunden und ohne Prüfung derselben an praktisch jeden zu zahlen, Absolution erteilt, weil der Kunde nicht innerhalb der von der Bank aus purem Eigennutz festgelegten Frist Einspruch einlegt.

M. Boettcher
 
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Selbst Der Spiegel verbreitet unkommentiert das Stadtmärchen
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,585341,00.html
Man habe die Bank unverzüglich unterrichtet, aber es wurde schon gebucht, "so dass die Bank die Lastschriften nicht mehr stoppen konnte." K. : "Nach Ablauf der Rückgabefrist für Lastschriften zählen wir 173 Fälle, in denen die Abbuchungen zurückgereicht wurden."

Und jetzt üben wir das mal: "Es gibt keine Rückgabefrist bei unerlaubten Abbuchungen"
 
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3. Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, gibt es keine Genehmigungsfiktion - der Widerruf kann auch nach deutlich mehr als 6 Wochen noch wirksam erfolgen.
Der Unfug mit den sechs Wochen wird soweit mir bekannt ausnahmslos von der gesamten
deutschen Presse egal welches Medium und sogar VZ verbreitet, was umso erschreckender ist,
da diese es eigentlich wissen sollten.

Auch in wikipedia ist bis zum heutigen Tage der ursprünglich vorhandene Hinweis nicht
wieder eingesetzt worden. Wer mag daran Interesse haben, Verbraucher
über ihre Rechte im unklaren zu lassen ...
 
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Dabei erschließt sich das tatsächlich aus den Zitaten der AGB Banken bzw. AGB Sparkassen
- das steht da wörtlich drin!!

Ohne Fiktion keine Erklärung - und eine nicht gesagte Fiktion ist AGB-rechtlich eine nicht
existierende Fiktion.


Egal, was die "ganze deutsche Presse" vermuten möchte ....
 
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Erstaunlicherweise gibt es durchaus eine Reihe richtiger Erklärungen im WWW
sechs wochen lastschrift - Google-Suche

Lastschriftrckgabe - Zahlungsverkehrsfragen.de
zahlungsverkehrsfragen.de schrieb:
Wie aus der Formulierung zu erkennen ist, gilt diese Regelung also nur für Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag und der Zahlungspflichtige z.B. nachträglich mit der Höhe nicht einverstanden ist. Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten Einziehenden sind damit nicht von dieser AGB-Klausel erfaßt.

Mythos: 6 Wochen Zeit zur Zurückweisung von Lastschriften | Datenschutz-Blog
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Mythos: 6 Wochen Zeit zur Zurückweisung von Lastschriften

Der Grundsatzthread von katzenhai schon auf Nummer 5
http://forum.computerbetrug.de/info...rruf-von-lastschriften-die-6-wochen-maer.html

Dass die gesamte deutsche Medienlandschaft, egal ob TV, Radio, Print oder On-line Presse die Falschaussage seit Jahren verbreitet, ist kaum verwunderlich. Es wird ohne jegliche Eigenrecherche nachgebetet, was alle anderen vorbeten, die ihrerseits nachbeten.

Computerbetrug.de und Antispam.de sind m.W die einzigen Verbraucherschutzforen, die diesem Hammelherdentrieb nicht folgen
 
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Am Wochenende war bekannt geworden, dass Daten von 21 Millionen Bürgern mit Angaben zu Adresse und Kontonummern illegal angeboten werde. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Schäuble rät den Bürgern zu Wachsamkeit und Vorsichtsmaßnahmen: „Es empfiehlt sich, regelmäßig seine Kontoauszüge zu überprüfen“, sagte er. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen könne jeder Kunde die Stornierung von Überweisungen von seinem Konto verlangen.
Schäuble rät: Bei Daten wachsam sein
Das klingt so, als hätte Schäuble das so (falsch) gesagt.
Wir hatten hier doch mal einen aktiven Tagesspiegelredakteur. Gibt's den noch?
 
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Wenn der tolle Herr Schäuble das sagt, und ich hab es gesehen, dann muss es doch richtig sein.:rolleyes:
 
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DasErste.de - [Panorama] - Nachgehakt - Banken machen Kontobetrug perfekt
Im ARD wird der Unfug von der Moderatorin nachgeblubbert
im PDF Dokument
http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/panoramalastschriften102.pdf
Abmoderation
A. R.:
„Eins noch, der Fairness halber: natürlich können Sie ihre Bank beauftragen, unerlaubt
abgebuchtes Geld binnen 6 Wochen zurückzuholen. Dafür müssen Sie aber immer ihre
Kontoauszüge genau durcharbeiten.
 
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Spiegel Journalist und Verbraucherzentrale modeln das sechs Wochenmärchen zur Legende:
Konrad Lischka, Journalist - Gauner-Abbuchungen: So ist der Lastschriftmissbrauch zu stoppen (Spiegel Online, 9.12.2008 )
"Denn falsche Lastschriften müssen nach den AGB der Banken unverzüglich reklamiert werden, damit diese nicht selbst darauf sitzenbleiben."
Wo steht DIESE angebliche Vertragspflicht des Bankkunden - wenn es diese so gäbe, hätte er vielleicht ein bisschen Recht. Aber die gibts nicht. Dem hat der BGH ein für alle mal den Riegel vorgeschoben.
Bei ungenehmigten, betrügerischen Lastschriften gilt diese Rückbuchungsfrist nicht. Verbraucherschützer Frank-Christian Pauli erklärt: "Fehlt die Einzugsermächtigung, haben wir es technisch gar nicht mehr mit einer Lastschrift zu tun und unberechtigte Buchungen kann man auch später zurückweisen, beziehungsweise gelten die formal einfach nicht. Banken können sich derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls nach ihren eigenen Verträgen bei der Bank, die den Lastschrifteinzug entgegengenommen hat, über die Frist hinaus zurückholen. Damit man aber nicht Gefahr läuft, mit einem Schadenersatzanspruch konfrontiert zu werden, weil den Banken das Geld ja auch verloren geht, wenn es dann ausbezahlt wurde und man selbst viel früher auf die falsche Buchung hätte hinweisen können, sollte niemand so eine Meldung auf die lange Bank schieben."
Wenn dem so wäre, wäre es Skandal ersten Ranges das Risiko einer völlig ungesicherten Zahlungsmethode dem Kunden aufzubürden.
 
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