Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

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danjo

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Nehmen wir an jemand tappt in eine Abo-Falle, sagen wir, einfach so als Beispiel opendownload, und bezahlt für ein Jahr. Kann er nach einiger Zeit, wenn ihm klar wird, dass a) garkein Vertrag zu Stande kam, oder wenigstens b) ihm zumindest für die Zukunft noch immer ein Rücktrittsrecht zusteht und er dieses ausübt, dass gezahlte Geld (ggf. abzüglich der "Beiträge" vor der Zeit des Widerrufs) herausverlangen?

Nach Kondiktionsrecht (bei fehlendem Vertrag oder Anfechtung)? M.E. ja, denn § 814 BGB greift nicht, dann sogar voll.
nach § 346 BGB, ja, abzüglich eben der geleisteten Beiträge würde ich meinen.

Findet jemand diese Rechtsauffassung unvertretbar?

Wäre doch witzig, wenn die mal nen Mahnbescheid bekommen...

Gruß

Danjo
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

http://forum.computerbetrug.de/info...64-bei-abo-einmal-bezahlt-immer-bezahlen.html
...
Dazu ist zu ergänzen, dass bei Bezahlung auf eine Nichtschuld nur die Rückforderung ausgeschlossen ist. Das bedeutet aber schon überhaupt nicht, dass man für ein weiteres Jahr zahlen muss.
Denn wenn ein Vertrag schon für das erste Jahr nicht geschlossen wurde, kann auch für das folgende Jahr kein Vertrag geschlossen sein.
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

Gut, aber das gilt ja nur, wenn ich weiß, dass ich auf eine Nichtschuld geleistet habe, § 814 BGB...
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

Gut, aber das gilt ja nur, wenn ich weiß, dass ich auf eine Nichtschuld geleistet habe, § 814 BGB...
Richtig.
Du gehts eigentlich von einer Verpflichtung aus und bezahlst. Dann erkennst Du keine Verpflichtung. Das darf aber erst nach Bezahlung passieren.

Dann könnest Du theoretisch einen Bereicherungsanspruch geltend machen.

Aber dann musst Du beweisen, dass die Erkenntnis erst später kam und Du beim Klicken nicht bewußt warst einen Vertrag abzuschließen.
Das ist prozessual fast unmöglich.

Dazu kommt noch, dass Dein vermeintlicher Anspruchsgegner oft ausserhalb der deutschen Gerichtsbarkeit sitzt.
Auch kann es sein, dass der Anspruchgegner bereits nicht mehr existiert.

Kurz: Vergiss es.
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

Das ich an das Geld (nicht meines) nicht mehr rankommen werde ist mir klar, mir gings nur drum ob ich da richtig gedacht habe. Und der Gedanke dass die mal nen Mahnbescheid bekommen könnten, der ist doch erheiternd, oder?
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

. Und der Gedanke dass die mal nen Mahnbescheid bekommen könnten, der ist doch erheiternd, oder?
Nö, der kostet 23€ und wenn die ihn mit dem Kreuzchen für den Widerspruch
versehen zur Post bringen, müßte geklagt und der Prozess gewonnen werden, um das wieder reinzuholen . Ansonsten sind die 23€ futsch

Auch hier: vergiss es
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

Der Gedanke ist gut, die rechtliche Subsumtion sauber:

Es ist bereicherungsrechtlich rückforderbar, wenn nicht in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt bzw. durch Vorliegen einer Entreicherung weg (letzteres darf allerdings als fraglich gewertet werden).

Entscheidend - und damit eigentlich die Debatte beendend, obwohl sie verführerisch ist - ist und bleibt, dass hier ein schönes Beispiel erkennbar ist, wie ein rechtliches Obsiegen zu einem wirtschaftlichen Verlieren wird:

Der Prozess geht rechtlich gut und preislich voll in die Hose. Egal, ob mit vorangehendem Mahnverfahren oder direkt beim Amtsgericht geklagt.

Der Rückforderungskläger muss ja alle Kosten vorschießen, was theoretisch mal schnell weitere 75,00 € ausmacht, ggf. zzgl. Übersetzungs- und Zustellkosten z.B. am Persischen Golf.

Selbst wenn man dann gewinnt und ein tolles Urteil hat, sind die Kosten weg - die werden nämlich nur zur Erstattung durch den Verlierer gestellt, nicht etwa vom Staat erstattet.

Ergo: Man hat einen chicen Zahlungstitel über insgesamt 200, gar 300 € - und dann darf man versuchen, den zu vollstrecken. Am Persischen Golf.

Enä, nicht für diese Summe. Das wird nix.


Leider.​
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

Dazu kommt noch, dass Dein vermeintlicher Anspruchsgegner oft ausserhalb der deutschen Gerichtsbarkeit sitzt.
Mein persönlicher Eindruck ist, dass die Anbieter gar nicht so selten ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In Dubai & Co sind doch lediglich "Briefkästen" aufgestellt, mit denen Ganoven, die meist mit Dialern auf den Geschmack leicht erschwindelten Geldes gekommen sind, verschleiern wollen, dass sie in Wahrheit "nebenan" wohnen.

M. Boettcher
 
AW: Kostenfalle und Rückforderung geleisteter Zahlungen

Der Eindruck ist allgemein. Das prozessual zu beweisen dürfte aber sehr schwer
fallen.
 
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