A
Anonymous
Hallo,
wie ist das ehemalige Fernabsatzgesetz (speziell §312d Abs 3 BGB) in folgendem Fall auszulegen:
Kunde bucht Leistung im Internet (Freischaltung einer Internetdomain). Nach 10 Tagen und mehreren Aufforderungen hat der Händler die Leistung aber noch immer nicht erbracht. Daraufhin tritt Kunde vom Vertrag zurück. Am nächsten Tag informiert der Händler den Kunden, dass seine Leistung ausgeführt wurde (also einen Tag nach Rücktritt) und die vertraglich vereinbarten Kosten zu übernehmen hat. Ein Widerrufsrecht bestehe in diesem Fall nicht. Dabei beruft er sich auf den §312 BGB. Auf die Frage nach den AGBs antwortet der Anbieter mit "Eine Regelung zum Widerrufsrecht findet sich in unseren AGB natürlich nicht, da sich ein Widerruf nur auf den Zeitpunkt der Bestellung, nicht aber auf spätere Zeitpunkte oder -räume im laufenden Vertragsverhältnis richten kann."
Ist der Händler im Recht?
Viele Grüße,
KMM
wie ist das ehemalige Fernabsatzgesetz (speziell §312d Abs 3 BGB) in folgendem Fall auszulegen:
Kunde bucht Leistung im Internet (Freischaltung einer Internetdomain). Nach 10 Tagen und mehreren Aufforderungen hat der Händler die Leistung aber noch immer nicht erbracht. Daraufhin tritt Kunde vom Vertrag zurück. Am nächsten Tag informiert der Händler den Kunden, dass seine Leistung ausgeführt wurde (also einen Tag nach Rücktritt) und die vertraglich vereinbarten Kosten zu übernehmen hat. Ein Widerrufsrecht bestehe in diesem Fall nicht. Dabei beruft er sich auf den §312 BGB. Auf die Frage nach den AGBs antwortet der Anbieter mit "Eine Regelung zum Widerrufsrecht findet sich in unseren AGB natürlich nicht, da sich ein Widerruf nur auf den Zeitpunkt der Bestellung, nicht aber auf spätere Zeitpunkte oder -räume im laufenden Vertragsverhältnis richten kann."
Ist der Händler im Recht?
Viele Grüße,
KMM