Kein Widerrufsrecht?

A

Anonymous

Hallo,
wie ist das ehemalige Fernabsatzgesetz (speziell §312d Abs 3 BGB) in folgendem Fall auszulegen:
Kunde bucht Leistung im Internet (Freischaltung einer Internetdomain). Nach 10 Tagen und mehreren Aufforderungen hat der Händler die Leistung aber noch immer nicht erbracht. Daraufhin tritt Kunde vom Vertrag zurück. Am nächsten Tag informiert der Händler den Kunden, dass seine Leistung ausgeführt wurde (also einen Tag nach Rücktritt) und die vertraglich vereinbarten Kosten zu übernehmen hat. Ein Widerrufsrecht bestehe in diesem Fall nicht. Dabei beruft er sich auf den §312 BGB. Auf die Frage nach den AGBs antwortet der Anbieter mit "Eine Regelung zum Widerrufsrecht findet sich in unseren AGB natürlich nicht, da sich ein Widerruf nur auf den Zeitpunkt der Bestellung, nicht aber auf spätere Zeitpunkte oder -räume im laufenden Vertragsverhältnis richten kann."
Ist der Händler im Recht?
Viele Grüße,
KMM
 
KMM schrieb:
Kunde bucht Leistung im Internet (Freischaltung einer Internetdomain).
Das sind doch möglicherweise mehrere Vertragsgegenstände, für die auch verschiedene AGB des Anbieters gelten könnten:

* Auftrag zur Registrierung (und Verwaltung?) einer Domain
* Auftrag zum Webhosting

Die unterschiedlichen denkbaren Vertragsgegenstände könnten voneinander abhängen oder unabhängig voneinander sein.

Bei der Registrierung einer Domainadresse wird der Anbieter regelmäßig als Vertreter für den Kunden tätig und lässt in dessen Namen die Domain registrieren. Die Registrierung erfolgt zwischen Registrierungsstelle und dem Kunden, wobei der Kunde durch den Anbieter vertreten wird. Grundlage für die Vertretung dürfte regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag sein. Mit dessen Ausführung könnte der Anbieter zum Zeitpunkt des Widerrufs wohl schon begonnen haben, so dass ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages jedenfalls gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Ausführung der Dienstleistung erloschen sein könnte.

Meintest Du das Auftragsverhältnis zur Registrierung der Domain oder den Vertrag über das Webhosting?
 
@Reducal: ich glaube ich hätte erwähnt, dass vom Vertrag zurückgetreten wurde, BEVOR überhaupt die Registrierung stattgefunden hat! Die Domain kann also mitnichten stillgelegt werden. Vielleicht hätte ich noch dazuschreiben müssen, dass es sich um einen Transfer handelte. D.h. der Domainname existierte schon. Der alte Anbieter konnte sie nicht weiter führen, also mußte sich der Kunde einen neuen Anbieter suchen. Das mußte recht schnell gehen, damit die Domain nicht zu lang unerreichbar ist. Der neue Anbieter reagierte aber nicht (schnell genug) und deshalb wurde ihm gekündigt. Inzwischen gibt es natürlich einen neuen Anbieter.

@ Fipps:
Es geht um die Registrierung. Webspace konnte noch gar nicht genutzt werden, so lange die Domain keine Adresse hatte.
 
Woher willst Du wissen, dass der KK-Antrag nicht schon weitergereicht wurde? Aber egal! Du hast Deine Domain und nun würde ich die anderen an Deiner Stelle auflaufen lassen. Es geht sicher nur um einen geringen Betrag, so dass da (außer ...befreiter Mahnungen) eher nichts zu erwarten sein dürfte.
 
... :eek: weil die DENIC schriftlich mitgeteilt hat, dass kein Antrag vorliegt und sie demnächst den Namen freigeben, wenn nicht langsam ein Nachfolger gefunden wird.
Natürlich könnte man den untätigen Anbieter einfach gewähren lassen und die Registrierungsgebühr zahlen, aber mal ehrlich, wer zahlt schon gern für eine Leistung, die nicht erbracht wurde? Bitte bei mir melden, nehme gern Geld fürs Nichts-Tun an!
Da ist nichts "abzulaufen"! Vielleicht habe ich mich undeutlich ausgedrückt: der Anbieter hat NICHTS gemacht!!! Es gibt keine Domain, die er hostet - es gibt keinen Webspace, den ich nutzen könnte - NADA, NIENTE, NIX. Die Registrierung der Domain wurde beantragt, aber nicht durchgeführt. Daraufhin wurde dem Auftragnehmer gekündigt. Leichte Gemüter könnten jetzt behaupten, niemand wäre zu Schaden gekommen ... wenn, ja wenn da nicht eine Rechnung fürs Nichts-Tun angekommen wäre :evil: :evil: :evil:
 
@Katzenhai: Guter Hinweis! Dazu wurde bisher nichts gesagt. Fraglich könnte höchstes die Fristsetzung sein. In den AGBs stand nichts von 2 Werktagen Bearbeitungsdauer. In den FAQs und in der Bestätigungsmail aber sehrwohl.
 
Zurück
Oben