IP-Adressen Zurückverfolgung in Österreich

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Vorratsdatenspeicherung und Abmahnungen?
Die Vorratsdatenspeicherung beruht auf einer EU-Vorgabe und musste in einem gewissen Rahmen von jedem EU-Land realisiert werden. In D beträgt die Speicherfrist für Verkehrsdaten zu den Verbindungsdaten, nach einer Eingewöhnungsphase von einem Jahr, ab dem 01.01.2009 ---> 6 Monate. Wie lange das in Ö ist, ist mir nicht bekannt, dürfte aber ähnlich sein. Der vorgegebene Rahmen betrug 3-24 Monate!

Zivile Ab- und Mahnungen haben mit der Vorratsdatenspeicherung nichts zu tun, da auf diese Daten bei den Providern zivil nicht zugegriffen werden kann. Die Daten dürfen lediglich von Behörden bei hochwertigen Straftaten angefordert werden, wie z. B. Mord und Terrorismus. Der Verdacht des Betruges oder eine andere, einfache Tat rechtfertigen mMn nicht die Anforderung der gespeicherten Daten.
 
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Die Daten dürfen lediglich von Behörden bei hochwertigen Straftaten angefordert werden, wie z. B. Mord und Terrorismus. Der Verdacht des Betruges oder eine andere, einfache Tat rechtfertigen mMn nicht die Anforderung der gespeicherten Daten.

Auskünfte durch die Staatsanwaltschaft gehen auch bei Betrug. Hier wird aber lediglich der physikalische Ursprung einer Session bekannt, wie bereits vor Jahren als bei T-Online und Anderen noch 80 Tage gespeichert haben.
Und für die Angsthasen noch mal: Nur bei Straftaten - nicht bei zivilrechtlichen Sachen wie der Nachweis von Vertragsabschlüssen.
 
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Wie lange das in Ö ist, ist mir nicht bekannt, dürfte aber ähnlich sein.
Da streitet man noch herum, ob man die Zeitdauer auf 6 Monate oder einem Jahr ansetzen soll:
EU mahnt Österreich wegen Vorratsdatenspeicherung - Politik auf Vorarlberg Online

Aber um es noch einmal zu betonen: Mit den zivilrechtlichen Forderungen (und Drohungen) unserer Freunde hat das nichts zu tun. Wäre ja noch schöner.
 
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Auskünfte durch die Staatsanwaltschaft gehen auch bei Betrug.

LG Frankenthal meint nein:
beck-blog DIE EXPERTEN Blog Archive LG Frankenthal: Provider-Auskunft gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertbar
"Es folgert daraus, dass diese Daten nach der zitierten Entscheidung des BVerfG vom entsprechenden Provider ausschließlich zu Verfolgung schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO herausgegeben bzw. übermittelt werden dürfen."
 
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Es folgert daraus, dass diese Daten nach der zitierten Entscheidung des BVerfG vom entsprechenden Provider ausschließlich zu Verfolgung schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO herausgegeben bzw. übermittelt werden dürfen."

Wenn du schon das BVerfG zitierst, dann auch komplett. Dort steht nähmlich: "In einem im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Mai 2008 hat das LG Frankenthal entschieden, dass die staatsanwaltschaftlich eingeholte Provider-Auskunft in zivilrechtlichen Verfahren gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertet werden kann (Az. 6 O 156/08 ). Denn die Auskunftserteilung verstoße nach der jüngsten (Eil-)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers."
Es geht hierbei um zivilrechtliche Verfahren.
 
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'tschuldigung, habe nur den beck-blog zitiert, den aber richtig, oder?

Und wenn ich das richtig verstanden habe, wurden in dem zivilrechtlichen Verfahren Auskünfte eines Providers an die Staatsanwaltschaft genutzt - die hätte der Provider nach Frankenthal-Auslegung aber der Staatsanwaltschaft nicht geben dürfen. Weil keine schwere Straftat. Und Betrug auch keine schwere Straftat. Also auch keine Verwertung bei Betrug. Jedenfalls nach LG Frankenthal.

Richtig?
 
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Der Anwalt des Geschädigten kann sich die Betrugs-Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft holen und die Ergebnisse im Zivilverfahren verwerten.

... Denn die Auskunftserteilung verstoße nach der jüngsten (Eil-)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers."
Der Provider hätte an die Staatsanwaltschaft nicht mitteilen dürfen, der Beweis hätte also nicht in der Betrugsakte auftauchen dürfen. Damit wäre die Information auch nicht im Zivilverfahren bekannt geworden. Logischerweise darf sie nicht verwertet werden.

Alle wissen, wie es war, das Gericht muss aber als nicht bewiesen ansehen.

Da stand's doch schon, heißt doch, keine Verwertung bei Betrug:
Die Daten dürfen lediglich von Behörden bei hochwertigen Straftaten angefordert werden, wie z. B. Mord und Terrorismus. Der Verdacht des Betruges oder eine andere, einfache Tat rechtfertigen mMn nicht die Anforderung der gespeicherten Daten.
 
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§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren TKG

(1) 1 Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. 2 Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. 3 Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. 4 Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.

Und hier kann ich nichts lesen von schweren Straftaten, im Gegenteil wird sogar Auskuft bei Ordnungswiedrigkeiten gegeben.
Es muss dann aber auch noch gesagt werden, dass die so erlangten Erkenntnisse nicht in Zivilsachen einzusetzen sind. Das ist in dem BVerfG gemeint.
 
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@ blowfish

Freilich kannst du anfragen was du willst, doch ob die somit erlangten Daten gerichtsverwertbar und als Beweismittel zugelassen werden, ist fraglich. Das wichtigste Kriterium der Überlegungen ist die Art der Speicherung. Speichert somit ein Provider die erforderlichen Daten zu Abrechnungszwecken, so können diese nach § 113 TKG erhoben werden. Speichert er sie aber wegen der Vorratsdatenspeicherung, so ist der Richtervorbehalt gegeben, d. h. es bedarf einen Beschluss bei Straftaten nach § 101 StPO (Katalogstraftaten). Ich will hier nicht in die Tiefe gehen, denn auf Wikipedia ist alles recht deutlich beschrieben und mit den notwendigen Links versorgt.

Dennoch hier zwei weitere Links, die für Aufklärung soregen könnten:

https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20070628-vorratsdatenspeicherung.htm

Synopse StPO - Änderungen zum 1.1.2008 - dejure.org
 
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Und hier kann ich nichts lesen von schweren Straftaten, im Gegenteil wird sogar Auskuft bei Ordnungswiedrigkeiten gegeben.
Es muss dann aber auch noch gesagt werden, dass die so erlangten Erkenntnisse nicht in Zivilsachen einzusetzen sind. Das ist in dem BVerfG gemeint.
Nein, muss nicht noch gesagt werden, ist es schon: "...soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur ..." - da steht nirgends nix von Zivilverfahren, also da musste das BVerfG nix entscheiden. Kann dieses also nicht gemeint haben.

Zivilverfahren und IP-Daten spielen in § 101 UrhG eine Rolle, aber das ist eine andere Geschichte.

Das Problem ist in einem BVerfG-Beschluss vom 11. März 2008 (mit Link zum Volltext) beschrieben: "Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg."

Es ist zwar nur ein Beschluss, das bedeutet aber: Wir warten auf - nein, nicht Weihnachten / ja, auch, hier aber auf die Entscheidung in der Hauptsache zu den Verfassungsbeschwerden. Es gibt derzeit kein Richtig oder Falsch, sondern ein glasklares "Weißnochnich".
 
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Nur eine kurze Frage diesbezüglich.
Wenn man also keinerlei Straftaten (ob schwer oder nicht) begeht, dürfen meine Daten, sprich z.B. Verlauf meiner besuchten Websites, die ja vom Anbieter gespeichert werden, nicht ausgewertet werden, und dadurch meine Identität preisgeben?
Danke schon mal im Voraus!
Mfg Roland
 
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Achso etwa nicht? Ich dachte es gibt solche Vorratsspeicherungen, der IP Adressen mit dennen man auch das Surfverhalten verfolgen kann... Ist das also nicht das gleiche?
 
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