Handyguthaben

Eine unangemessene Benachteiligung durch Guthabenverfall sehe ich -wenn die Frist lang genug ist- nicht. Schliesslich bekommt auch der nichttelefonierende Kunde eine geldwerte Leistung, nämlich telefonisch erreichbar zu sein. Da gabs auch mal irgendeine OLG-Entscheidung zu ca. 1998/99.

Dass die absurden Sperrentgelte aufs Korn genommen werden ist gut, das halte ich für viel wichtiger als die Frage mit dem Verfall von "Guthaben"
 
das ganze Urteil ist - zumindest in der Formulierung des SPIEGEL - seltsam:
Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden. Diese Regelung könne bei der kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadenersatzanspruch gewertet werden. Das sei nicht erlaubt.
Das stimmt in dieser eindeutig dargestellten Kürze so nicht. § 309 Nr. 5 BGB (verbotene AGB-Klauseln) sagt das etwas differenzierter:
§ 309 BGB - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
(...)
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
(...)
Bei Sperrbeträgen dürfte man zumindest über Buchstaben a) zuerst mal diskutieren können ...

Der Artikel scheint mir recht oberflächlich über vermutlich sehr viel differenziertere Erwägungen des LG "zu huschen" ...

[Eigenedit: Wie nachfolgend aus der Presseerklärung gepostet, ist hier eine etwas genauere Erklärung bzgl. der Sperrklausel erwogen worden. So wie unten dargestellt, stimmt's dann.]
 
Etwas mehr Licht:Pressemitteilung LG München I vom 07.02.2006:
07.02.2006 "Guthaben guthaben" Urteil vom 26.01.2006, Az.: 12 O 16098/05

Ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I am 26.01.2006 verkündet. Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.
Dies betrifft zunächst die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.
Der Netzbetreiber hatte insoweit unter anderem vorgetragen, dass durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten entstehen. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Gutachtens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.
Das Gericht ließ diese Erwägungen nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.
Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden.
Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.
Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
Da nach dem Bedingungswerk des Dienstleisters eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
 
OLG München untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys

http://www.heise.de/newsticker/meldung/74583
In einem Musterprozess hat das Oberlandesgericht München den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunk-Netzbetreibers O2 seien nicht zulässig, entschied der 29. OLG-Zivilsenat am Donnerstag in zweiter Instanz. "Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen", sagte B. S.-W. von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten."
hab ich nie verstanden, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Klausel stützt

cp
 
AW: Handyguthaben

Die (und auch die anderen Anbieter) hatten das immer mit der Bereitstellung des Dienstes begründet. Kunden zu haben, die lediglich erreichbar sein wollen und eher nie das eigene Guthaben antasten sind ein Dorn im Auge der Anbieter.
 
AW: Handyguthaben

Reducal schrieb:
Kunden zu haben, die lediglich erreichbar sein wollen und eher
nie das eigene Guthaben antasten sind ein Dorn im Auge der Anbieter.
Dann bin ich eben ein Fiesling und Stachel in deren Fleisch....
(die verdienen genug an den Dauerqasselstrippen,
"Liebling, ich bin im Supermarkt, was sollen wir heute abend essen" )
 
AW: Handyguthaben

Das mit dem Guthabenverfall fand ich nie so schlimm wenn das Zeitfenster ausreichend war. Betrifft wohl auch nur sehr wenige Kunden.

Schön und wesentlich praxisrelevanter aber das auch die Sperrgebühren dran glauben mussten:
Für unzulässig hielten sie auch eine Klausel, wonach für eine Sperre ein Entgelt erhoben wird, das sich aus der jeweiligen Preisliste ergibt.
Quelle Beck-aktuell
Einmal zu spät bezahlt: Peng 20,- € Sperrgebühren dafür das man nicht mehr telefonieren kann.
 
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