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Das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung und untergeschobene Aboverträge im Internet tritt am 4.8. in Kraft. Dies teilte das BMJ soeben mit.
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Wie soll denn letzteres reguliert werden? Wo steht denn was dazu?Das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung und untergeschobene Aboverträge im Internet
Bei Abos über Zeitungen oder Zeitschriften sowie bei Lotterie- und Wett-Dienstleistungen hat man nun – wie bei fast allen Verbraucherverträgen, die am Telefon, online oder per E-Mail geschlossen werden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen den zugrunde liegenden Vertrag zu widerrufen.
Die Frist läuft frühestens ab dem Moment, in dem der Verbraucher über sein Recht auf Widerruf in Textform (z.B. als E-Mail oder Fax) informiert wurde. Erhält er die Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss, beträgt die Frist sogar einen Monat.
Ist das das Ende des Schmeißfliegen-Inkassos?Das heißt: Ein Unternehmen, das Verträge einfach „unterschiebt“, wird künftig auf den Kosten sitzen bleiben.
Glaub ich erst, wenn bestimmte Namen aus der Familie der Calliphoridae nicht mehr im Forum auftauchenIst das das Ende des Schmeißfliegen-Inkassos?
Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung
Am 04.08.2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft.
Am heutigen Tag sind die Widerrufserklärungen der kriminellen Einschüchterungsfallen-Industrie jedenfalls unvollständig und das Recht der Opfer zum Widerruf, soweit sie nicht voreilig gezahlt haben, praktisch unbeschränkt, obwohl sie die "Dienstleistung" selbst gestartet haben.Beispiele:
Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.
Heuchlerische Trittbrettfahrer im Schweinsgalopp:
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Seit heute ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die das Widerrufsrecht für Online-Angebote betrifft. Onlineshopbetreiber und Dienstleister müssen ihre Widerrufsbelehrung umgehend anpassen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Bisher war in dieser Belehrung meist folgender Satz zu finden, der vom Gesetzgeber in der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9) vorgeschlagen worden war:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Dieser Hinweis muss ab sofort durch folgenden ersetzt werden:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."