Gericht bejaht Haftung des Admin-C Az. 2 W 27/03

A

Anonymous

Unter http://www.heise.de/newsticker/data/uma-13.10.03-000/ findet sich folgender Hinweis:

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss[1] (Az. 2 W 27/03) vom 1. September hat das
Oberlandesgericht Stuttgart[2] entschieden, dass bei Ansprüchen aus Marken- und
Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer
Ansprechpartner einer Domain haftet.
(...)
 
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