Abonnement: Abo-Fallen im Internet
Bei den Verbraucherverbänden gehen seit Anfang des Jahres 2006 sehr viele Beschwerden von Verbrauchern über unerwünschte Abonnementverträge ein. Angeblich seien die Verträge über das Internet zustande gekommen. Besucht wurden vornehmlich Webseiten, die mit scheinbar kostenlosen Angeboten zum Download von Songtexten, Hausaufgaben, Witzen und Ähnlichem oder dem kostenfreien Versand von SMS werben.
Die Masche
Kein wirksamer Vertrag
Anfechtung des Vertrages
Widerruf
Minderjährige
Hilfen und weiteres Vorgehen
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Die Masche
Den eigentlichen Inhalt der Seite erreicht man oft nur über die Anmeldung zu einem Gewinnspiel.
Bei der Anmeldung muss man seine persönliche Daten eingeben und durch das Setzen eines Häkchens die Teilnahmebedingungen akzeptieren.
Dort findet sich versteckt eine Regelung, wonach kostenpflichtiges Abo mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren abgeschlossen wird.
Die Kosten für ein Jahr werden im voraus zur Zahlung fällig.
Meist geht es um Beträge zwischen 60 und 120 Euro.
Da kaum jemand die umfangreichen Teilnahmebedingungen durchliest, sondern im Gegenteil der Verbraucher im Glauben ist, ein kostenloses Angebot wahrzunehmen, kommt das böse Erwachen erst geraume Zeit später: In der Regel nach zwei Wochen flattert unerwartet eine Rechnung ins Haus.
Da unterschiedliche Anbieter diese dubiosen Internetleistungen anbieten, gibt es kein Patentrezept, wie sich ein Verbraucher dagegen rechtlich zur Wehr setzen kann. Im Folgenden sollen aber denkbare Angriffspunkte vorgestellt werden.
Kein wirksamer Vertrag
Zunächst kann der Verbraucher argumentieren, dass schon gar kein Vertrag über ein kostenpflichtiges Abo geschlossen wurde.
Die Internetseite bezieht sich zunächst nur auf eine kostenlose Leistung und nur diese ist vom Verbraucher normalerweise auch gewünscht.
Problematisch ist insbesondere, dass die wesentlichen Vertragsinhalte hinsichtlich Leistung und Gegenleistung, sowie des Zustandekommens eines Abos, erst in den Teilnahmebedingungen festgelegt werden, nicht aber im eigentlichen Vertragsangebot enthalten sind.
Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in der Regel nur dazu dienen, das Vertragsverhältnis auszugestalten, nicht aber die wesentlichen Leistungen festzusetzen.
Zumindest müsste auf der Webseite in deutlicher Form darauf hingewiesen werden, dass in den AGB noch etwas so Wichtiges geregelt wird.
Sonst braucht ein Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern nicht damit zu rechnen.
Auch die Bezeichnung als Teilnahmebedingungen deutet darauf hin, dass sich diese Bedingungen nur auf das Gewinnspiel beziehen, nicht aber auf den Abschluss eines mit Kosten verbundenen Abonnementvertrages.
Anfechtung des Vertrages
Möglicherweise kann ein betroffener Verbraucher auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären bzw. wegen eines Inhaltsirrtums erklären.
Bei den Abo-Fällen könnte ein Irrtum bezüglich der Tragweite der Erklärung vorliegen. Der Verbraucher weiß nicht, dass er neben dem Angebot über die kostenfreie Leistung auch ein Angebot zu einem kostenpflichtigen Abonnement annimmt.
Je nach Gestaltung der Internetseite kann außerdem eine bewusste Irreführung zu bejahen sein, was zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Die Aufmachung dient nur dem Zweck, dem Verbraucher darüber zu täuschen, dass beispielsweise „heute gratis“ in Wirklichkeit zu einem zwei Jahre laufenden Abonnement führt.
Widerruf
Ein Widerruf des Vertrags kommt daneben ebenfalls in Betracht. Der Abo-Vertrag wird im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen.
Findet sich auf der Seite keine Widerrufsbelehrung, so kann der Vertrag auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden. Oft ist die Widerrufsbelehrung irgendwo innerhalb der Teilnahmebedingungen untergebracht.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern ist es nicht ausreichend, die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren.
Dies entspricht nämlich nicht dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen zum Deutlichkeitsgebot.
Die Belehrung muss optisch gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben werden.
Minderjährige
Viele der Angebote richten sich gezielt auch an Minderjährige, so der kostenlose SMS-Versand oder die versprochene Hilfe bei der Suche nach einer Lehrstelle oder nach Hausaufgaben und Referaten.
In diesen Fällen muss zudem der Minderjährigenschutz (Geschäftsfähigkeit) beachtet werden.
Der Abonnementvertrag ist aufgrund des Minderjährigenschutzes immer unwirksam, wenn die Eltern ihn nicht genehmigen. Dabei wirkt es sich auf dieses Ergebnis nicht aus, ob der Minderjährige seine eigenen Angaben richtig eingegeben hat, falsche Angaben gemacht (z.B. weil eine Geburtsdatumsangabe unter 18 Jahren technisch gar nicht möglich ist) oder die Daten der Eltern verwendet hat.
Willigen die Eltern nicht ein und genehmigen sie den Vertrag nicht nachträglich, besteht weder mit dem Minderjährigen noch mit den Eltern ein wirksamer Vertrag.
Hilfen und weiteres Vorgehen
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl solcher Angebote in jedem Einzelfall zu prüfen ist, wie und ob man sich rechtlich am Besten wehrt.
Weiterhelfen kann hier die Rechtsberatung durch die Verbraucherzentrale oder in Bayern auch durch den Verbraucherservice.
Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen aber, dass es sich in vielen Fällen lohnt, sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen.
Zwar kann es vorkommen, dass Verbraucher, die ihre Einwände vortragen und nicht bezahlen, mit weiteren Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros und Rechtsanwälten überzogen werden.
Dennoch lassen es die Firmen letztlich nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen.
Die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen, schreckt diese unseriösen Anbieter offensichtlich ab.