Zum Sachverhalt: Am 01.04.06 bucht irgendwer per Internet eine Flugreise unter Verwendung der Daten des Beklagten. Die Reise wird weder angetreten noch gezahlt, der Beklagte bestreitet die Eintragung vorgenommen zu haben.
Die Fluggesellschaft haut ca. 50,- Euro Bearbeitungskosten auf den Flugpreis und gibt die Sache an ein Inkassobüro die weitere ca. 60,- Euro Kosten aufschlagen. Der Beklagte ruft beim Inkassobüro an, der Inhalt dieses Gespräches ist umstritten.
Fluggesellschaft tritt Forderung ab an Inkassobüro, die klagen mit der Begründung: Wo sollen wir sonst die ganzen Daten aus dem Anmeldeformular herhaben wenn nicht vom Beklagten selbst, ausserdem habe er ja angerufen und zugegeben gebucht zu haben. Beweismittel: Aussage der Inkassomitarbeiterin
Die Fluggesellschaft haut ca. 50,- Euro Bearbeitungskosten auf den Flugpreis und gibt die Sache an ein Inkassobüro die weitere ca. 60,- Euro Kosten aufschlagen. Der Beklagte ruft beim Inkassobüro an, der Inhalt dieses Gespräches ist umstritten.
Fluggesellschaft tritt Forderung ab an Inkassobüro, die klagen mit der Begründung: Wo sollen wir sonst die ganzen Daten aus dem Anmeldeformular herhaben wenn nicht vom Beklagten selbst, ausserdem habe er ja angerufen und zugegeben gebucht zu haben. Beweismittel: Aussage der Inkassomitarbeiterin
4 C 357/06
Verkündet am 23.05.2007
AMTSGERICHT Krefeld
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagten,Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Krefeld
auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2007
durch die Richterin am Amtsgericht xy
für RECHT erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder den ihr abgetretenen Anspruch auf Entgelt aus einem Beförderungsvertrag/ Werkvertrag noch die weiteren Schadensersatzkosten geltend machen. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass am 01.04.06 ein Beförderungsvertrag zwischen der Zedentin, der Firma xy und dem Beklagten geschlossen wurde. Die Klägerin macht geltend, dass unter dem Namen und der zutreffenden Anschrift des Beklagten am 01.04.06 Flüge für den xy und xy Oktober 2006 für die Strecke xy / xy gebucht wurden. Auf das Bestreiten des Beklagten, dass er diese Buchung vorgenommen habe, hat die Klägerin den Beweis für einen Vertragsschluss mit dem Beklagten nicht geführt. Zeugen, die aus eigener unmittelbarer Anschauung bestätigen könnten, dass der Beklagte die Buchung getätigt hat, sind nicht vorhanden. Auch ein Urkundsbeweis ist der Klägerin nicht möglich. Die Vorlage des Reservierungsreports ist kein Beweismittel im Sinne der ZPO. Der Report ist weder eine öffentliche noch eine private Urkunde im Sinne des § 416 ZPO. Er ist nicht vom Aussteller unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Der Report kann vielmehr von jeder x-beliebigen dritten Person in der Form wie vorgelegt erzeugt worden sein.
Der Beweis für den Vertragsschluss ist auch nicht durch die Aussage der Zeugin xy erbracht worden. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung angegeben, sie habe am 13.06.06 mit dem Beklagten telefoniert, hierbei habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt angegeben oder eingeräumt, dass er die strittige Buchung selbst getätigt oder veranlasst habe. Die Zeugin hat auf der andren Seite deutlich gemacht, dass sie selbst auf Grund des Telefongesprächs durchaus den Eindruck gewonnen hat, dass der Beklagte die Buchung vorgenommen hat. Sie hat dies damit begründet, dass der Beklagte nach Erhalt der Mahnung offenkundig genau wusste, um welche Forderung es ging, dass er sodann im Gespräch äußerte, die Buchung habe sein minderjähriger Sohn getätigt, dass er auf ein laufendes Insolvenzverfahren verwies und dass er schließlich versucht habe, den geltend gemachten Betrag –wenigstens- zu mindern. Das Gericht hält die Angaben der Zeugin auch für glaubhaft und diese persönlich für glaubwürdig. Es ist in keiner Weise der Eindruck entstanden, dass die Zeugin die Unwahrheit sagen würde. Auf ihre Angaben kann aber gleichwohl nicht die ausreichende, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gestützt werden, dass der Beklagte die Buchung getätigt hat und dies jedenfalls mittelbar in dem Telefongespräche bestätigt hat. Der Beklagte hat eine Verantwortlichkeit gerade nicht eingeräumt, er hat vielmehr mit allen möglichen Argumenten und „Ausreden“ versucht, die Forderung zu entkräften. Dass er hierbei unter anderem auch Einwendungen benutz hat, die den Verdacht auf eine eigene Verantwortlichkeit begründen, ist für die Erbringung des vollen Beweises, der der Klägerin obliegt, nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Beklagte ausländischer Herkunft ist und zwar fließend, aber nicht perfekt deutsch spricht, und dass er möglicherweise in Verkennung rechtlicher Zusammenhänge alle Argumente anbrachte, die ihm halbwegs plausibel erschienen. Einen sicheren Belegt für seine Verantwortung kann das aber nicht darstellen.
Weitere Belege oder Angebote zum Beweis von Tatsachen, die mittelbar oder unmittelbar für eine Verantwortlichkeit des Beklagten sprechen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass nur der Beklagte als Verursacher der Buchung in Betracht komme, weil die im Rahmen der Buchung angegeben Daten ihm sämtlich zuzuordnen seien und die Fülle der angegebenen persönlichen Daten dafür spreche, dass nur der „Datenträger“ selbst diese Angaben gemacht haben könne. Der Beklagte hat hinsichtlich der angegeben Kontobeziehung und der im dem Report angegeben Telefonverbindung mit Nichtwissen bestritten, dass er der Berechtigte aus diesen Verbindungen gewesen sei oder ihm diese Verbindungen zur Verfügung gestanden hätte. Er hat dies zulässig damit begründet, dass die Kontoverbindung sowie der Telefonvertrag inzwischen beendet seien und die Unterlagen von ihm vernichtet worden seien. Darauf hin hat die Beklagte Beweis dafür, dass es sicht tatsächlich um ein Konto und eine Handynummer des Beklagten gehandelt habe, nicht angetreten.
Die Beklagte (muss wohl heißen Klägerin) hat auch nicht durch Beleg weiterer Sicherheitsdaten den Nachweis dafür erbracht, dass der Beklagte die Buchung veranlasst hat. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es der Klägerin durchaus möglich wäre, weitere Sicherungskomponenten in den Buchungsvorgang einzuführen, zu denken ist hier etwa an die Abfrage weiterer persönlicher Daten oder die Sicherung durch Durchführung einer Online-Anzahlung. Wenn die Zedentin dies aber nicht für erforderlich hält, so trägt sie, bzw. die Klägerin den Nachteil des nicht erbrachten Beweises.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.