An welcher Stelle wird eigentlich die Umsetzung der s. g.
Buttonlösung eingehalten? Hier jedenfalls nicht:
Da ist so viel faul dran, dass man eigentlich gar nicht weiß, wo man anfangen soll:
Es gibt keine Gegenleistung. Der Betreiber stellt Dir das kostenfreie Angebot von Google Maps zur Verfügung.
Es gibt nach deutschem Recht auch keinen Vertrag, weil die Buttonlösung nicht umgesetzt ist.
Es gibt keine ordentliche Widerrufsbelehrung. Unter anderem, weil die dem Verbraucher in Textform zur Verfügung gestellt werden müsste. Die in den Nutzungsbedingungen versteckte Widerrufsklausel ist völlig falsch und unzutreffend, weil der Gesetzgeber die Regelungen seit dem 13.06.2014 in § 312
g BGB untergebracht hat.
Worin auch immer die Leistung jetzt bestehen soll: Der Betreiber geht in seiner Forderung von einem Abo über 24 Monate á 24€ aus - Er erbringt also nichts in einem Mal und von daher greift der gewünschte Ausschluss sowieso nicht.
Der Betreiber müsste dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen oder eine andere Möglichkeit auf der Webseite schaffen, dem Verbraucher das Ausfüllen und Übermitteln einer Erklärung über die Webseite zu ermöglichen.
Es gibt keine ordentliche Rechnung. Die Betroffenen erhalten lediglich ein einheitliches PDF mit der Aufstellung offener Forderungen, dem wirklich alle Merkmale einer ordentlichen Rechnung fehlen. Es fehlen notwendige Angaben zum Rechnungssteller, Rechnungsempfänger, eine Rechnungsnummer, Angaben zur Umsatzsteuer...
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Die Liste lässt sich beinahe beliebig erweitern.
Betrüger, die sich anonym hinter einem Briefkasten verstecken, klagen nicht. Die erwirken auch keine Mahnbescheide, weil sie dann Farbe bekennen müssten.