Einspruch
Der Jurist schrieb:
Der BGH geht in der neuen Entscheidung von zwei Forderungen aus, nämlich einmal für den Zugang und davon getrennt vom Inhalt.
BGH schrieb:
... Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. ...
Wie sich aus der zitierte Textstelle ergibt, tritt nach der Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (nicht nach der aktuellen Entscheidung) ein zweites Rechtsverhältnis hinzu. Aber auch damals prüfte der Senat einen Anspruch des Netzbetreibers auf das erhöhte Entgelt.
In der aktuellen Entscheidung wird die Unterscheidung der Rechtsverhältnisse und Forderungen nicht weiter behandelt, weil der zu beurteilende Fall keinen Anlass dazu biete und die rechtlichen Erwägungen der früheren Entscheidung durch § 15 III TKV weitgehend obsolet geworden seien. Der Senat untersucht zunächst einen Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung "der Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern" aus eigenem Recht des Netzbetreibers, nämlich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefonvertrag.
Nach einer ergänzenden Vertragsauslegung und dem Rechtsgedanken des § 16 III TKG gelangt der Senat zu der Auffassung, dass kein Vergütungsanspruch bestehe, wenn der Kunde die Einwahl nicht zu vertreten habe und dadurch das Missbrauchsrisiko durch den Dialer in die Spähre des Netzbetreibers falle. Anschliessend stellt er heraus, dass der Beklagte weder vorsätzlich noch fahrlässig die Anwahl der 0190-Nummern veranlasst habe, er sie also nicht vertreten habe. Damit scheitert ein Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern.
Schliesslich prüft der Senat (unnötigerweise, da nicht behauptet?) einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung nach den erhöhten 0190-Tarifen aus fremden Recht, nämlich aus dem Verhältnis Kunde-MWD-Anbieter. Ausdrücklich werden dabei die Probleme wie Aktivlegitimation und wirksamer Vertragsschluss (fehlendes Erklärungsbewusstsein; Anfechtung wg. Inhaltsirrtum / argl. Täuschung / wirks. Anfechtungserklärung) offengelassen, da dem Mehrwertdienstanbieter im konkreten Fall ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB entgegengehalten werden könnte.
Immerhin ist dabei zu beachten, dass es sich damals um einen Dialer handelte, der sich als Standard-DFÜ-Verbindung eingetragen hat und die Verbindungen zur 0190-Nummer jedesmal hergestellt wurden, wenn der Beklagte Emails abrief oder "normal" ins Internet gehen wollte.
Die eigentlich interessanten Fragen zu den heutigen Dialern werden leider nicht behandelt. Wie ist denn ein Fall zu beurteilen, wenn der sorgfältige User den Dialer/den Tarif hätte erkennen können. Ist Fahrlässigkeit des Kunden überhaupt möglich, wenn der Dialer die §§ 312e,312cff BGB i.V.m §§ 1,3 BGB-InfoVO verletzt? Könnte der Kunde diesen Einwand gegen die Forderung des MWD-Anbieters auch dem Netzbetreiber entgegenhalten?