Aktivlegitimation oder "Wessen Forderung ist es nun?

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Anonymous

Hallo zusammen,
habe da mal eine ganz dumme Frage, da ich aus euren vielen Urteilen nicht schlau werde:
Wem steht nun (nach dem BGH) eigentlich die Forderung der Mehrwertentgelte zu (falls es ein legaler dialer war)? Dem Zugangsprovider (zB DTAG), dem Netzbetreiber (zB Talkline) oder dem Mehrwertdiensteanbieter(=Dialeranbieter)?
Danke! Gruß, Gast
 
Re: Aktivlegitimation oder "Wessen Forderung ist es nun

Gast schrieb:
Wem steht nun (nach dem BGH) eigentlich die Forderung der Mehrwertentgelte zu (falls es ein legaler dialer war)? Dem Zugangsprovider (zB DTAG), dem Netzbetreiber (zB Talkline) oder dem Mehrwertdiensteanbieter(=Dialeranbieter)?
Danke! Gruß, Gast

Das Mehrwertentgelt kann grundsätzlich nur demjenige für sich reklamieren, der einen vertraglichen Vergütungsanspruch hat. Und den kann nur derjenige haben, der einen Vertrag über die (Vermittlung von Verträgen zur) Erbringung der Mehrwertdienste geschlossen hat. Und das kann nur derjenige sein, der
entweder
- dem Computernutzer einen Mehrwertvertragsschluß angeboten hat,
oder
- dem der Computerbenutzer die Schließung eines Vertrags über die Erbringung der fraglichen Dienste angetragen hätte.

Nach meiner Ansicht können die mit der reinen Verbindungsherstellung befaßten Netzbetreiber nicht von einem ihnen(!) geltenden Antrag zur Erbringung der über die reine Verbindungsleistung hinausreichenden Mehrwertdienste (Rechtsberatung, Auskunftserteilung, Plauderei, Informationsübermittlung, Musikdownload usw.) ausgehen. Deshalb können sie auch keinen eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch dadurch erlangen, daß sie einen vermeintlich ihnen gelten sollenden Antrag durch Erbringen einer rein technischen Verbindungsleistung gleichzeitig (stillschweigend) annehmen und erfüllen könnten.

Die Netzbetreiber könnten daher nur dadurch ein Forderungsrecht in Höhe der Mehrwertvergütung erwerben, daß sie es sich vom eigentlichen Vergütungsanspruchsinhaber (Diensteanbieter) abtreten lassen. Dazu wäre jedoch Voraussetzung, daß der 1. überhaupt einen Vertragsschluß, und 2. (s)eine Erfüllung seines Vertrags darlegen könnte. Der bloße Nachweis einer Verbindung(sherstellung) reicht jedoch weder aus, um damit einen Mehrwertvertragsschluß, geschweige denn eine Diensteerbringung zu belegen.

BGH : Verbindungsentgelt für Telefonsexverbindungen über 0190-Nummern 22.11.2001

Code:
An der Erbringung dieser Dienste sind darüber hinaus - zwar nicht notwendig, aber typischerweise - eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt (Teilnehmernetzbetreiber, Verbindungsnetzbetreiber, Plattformbetreiber, Diensteerbringer; vgl. im einzelnen Piepenbrock/Müller, MMR-Beilage 12/1999 S. 2). Jedes Vertragsverhältnis dieser mehrstufigen Beziehungen ist rechtlich selbständig. Dabei ist sowohl das auf den Telefondienstvertrag in Verbindung mit der geltenden Preisliste gestützte Abrechnungsverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden als auch das auf der Zusammenschaltungsvereinbarung zu der Telekom beruhende Abrechnungsverhältnis von der konkret in Anspruch genommenen Dienstleistung - anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften - gelöst.

Bei Dialern wäre zu bedenken, daß jedenfalls die Netzbetreiber die Verbindungsleistung zu Dialerufnummern nicht auf der Grundlage einer Preis(listen)vereinbarung in Rechnung stellen könnten. Denn eine nur zwischen Diensteanbieter und Dienstenutzer getroffene Vergütungsvereinbarung würde nur das von den übrigen Rechtsverhältnissen gelöste Mehrwert-Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer betreffen (soweit ein Vertrag geschlossen und eine Vertragsleistung erbracht würde).

gal. [/code]
 
Danke galdikas!
Allerdings ging doch gerade der BGH in der Telefonsex-Entscheidung von einer eigenen Forderung des Zugangsproviders aus. Und das scheint sich doch im neuesten BGH-Dialerurteil fortzusetzen (auch wenn die Forderung hier im Ergebnis wegen §16 TKV nicht bestand). Wenn es sich also wirklich um eine eigene Forderung des Zugangsproviders (DTAG) handeln sollte, dann steht die Entgeltforderung NICHT dem Diensteanbieter zu. Und der kann diese folglich auch nicht an einen Netzbetreiber wie Talkline abtreten.
Das habe ich so aber noch nirgendwo gelesen - und auch der immer wieder vorgebrachte Wunsch nach einem gesetzlichen Inkassoverbot wäre sinnlos --> wo ist also mein Denkfehler?
Gruß, die kleine Juristin
 
Liebe kleine Juristin,

kleine Juristin schrieb:
Allerdings ging doch gerade der BGH in der Telefonsex-Entscheidung von einer eigenen Forderung des Zugangsproviders aus. Und das scheint sich doch im neuesten BGH-Dialerurteil fortzusetzen (auch wenn die Forderung hier im Ergebnis wegen §16 TKV nicht bestand). Wenn es sich also wirklich um eine eigene Forderung des Zugangsproviders (DTAG) handeln sollte, dann steht die Entgeltforderung NICHT dem Diensteanbieter zu. Und der kann diese folglich auch nicht an einen Netzbetreiber wie Talkline abtreten.

Sowohl in der Telefonsex-Entscheidung, als auch im Einschleich-Dialer-Fall wurden auf die Einwahlen vom betroffenen Anschluß aus vom Verbindungsnetzbetreiber solche Leistungen erbracht, die ihrem Inhalt und ihrem (Gesamt-)Entgelt nach zwischen Verbindungsnetzbetreiber und Anschlußkunde vertraglich vereinbart waren (den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprach- oder sonstige Daten auszutauschen). Wohlgemerkt hat der BGH auch im Telefonsex-Fall dem Netzbetreiber keinen eigenen Vergütungsanspruch aus der Erbingung der (Mehrwert-)Gesprächsdienstleistung zuerkannt:

"Allerdings werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern dem Anschlußnehmer deutlich höhere Preise als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer in Rechnung gestellt. Das beruht darauf, daß in diesen Entgelten nicht nur die - wertneutralen - Verbindungspreise, sondern auch die Vergütung des Diensteanbieters enthalten sind."
BGH - Urteil vom 22.11.2001 http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh0190.htm

Der BGH sprach dem Netzbetreiber also keinen eigenen Anspruch in Höhe der Dienstevergütung zu (der von der möglichen Sittenwidrigkeit nicht erfaßt würde), sondern sah umgekehrt die Wertneutralität des Verbindungsgeschäft auch auf den in der Entgeltforderung enthaltenen fremden Vergütungsanspruch des Anbieters des (event. nichtigen) Dienstegeschäfts ausstrahlen. Wenn sich nun die Höhe des Vergütungsanspruchs eines (über ein Dialer-Programm abzurechnenden) Dienstes ausschließlich aus der Vereinbarung zwischen Diensteanbieter und Dienstenutzer ergibt, dann kann der Netzbetreiber meiner Auffassung nach keinen (auf einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Anschlußinhaber begründeten) eigenen Entgeltanspruch in fremdvereinbarter Höhe haben. In diesem Fall könnte er -zusätzlich zu den Preisen für die der Diensteerbingung zugrundeliegenden Verbindungsherstellung- den Vergütungsanspruch des Diensteanbieters nach meiner Ansicht erst/nur dann geltend machen, wenn der ihn (in der mit dem Dienste-Kunden vereinbarten Höhe) an ihn abgetreten hätte.

kleine Juristin schrieb:
Das habe ich so aber noch nirgendwo gelesen - und auch der immer wieder vorgebrachte Wunsch nach einem gesetzlichen Inkassoverbot wäre sinnlos --> wo ist also mein Denkfehler?

Weil nach Aufassung des BGH im Telefonsex-Fall ansonsten ....

".... letztlich auf jeder "Abrechnungsstufe" getrennt geprüft werden [müßte], wie hoch der Vergütungsanteil für die jeweilige Telekommunikationsdienstleistung ist und ob er gegebenenfalls von [der Nichtigkeit des Mehrwertdienste-Vertrags] erfaßt wird. Es versteht sich, daß eine derartige Verfahrensweise die Funktionsfähigkeit des Massengeschäfts Mehrwertdienste insgesamt in Frage stellen würde."

Gruss,
gal.
 
kleine Juristin schrieb:
..... Allerdings ging doch gerade der BGH in der Telefonsex-Entscheidung von einer eigenen Forderung des Zugangsproviders aus. Und das scheint sich doch im neuesten BGH-Dialerurteil fortzusetzen (auch wenn die Forderung hier im Ergebnis wegen §16 TKV nicht bestand). ....

Der BGH geht in der neuen Entscheidung von zwei Forderungen aus, nämlich einmal für den Zugang und davon getrennt vom Inhalt.
vgl. in http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh040304.htm


BGH schrieb:
... Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. ...
 
So weit ich das verstanden habe: 2 Verträge, 2 Forderungen.

1. Netzbetreiber ("Erste-Meile-Anschluss-Vertragspartner")
Eigene Forderung für Verbindungsleistung. Höhe ca. 1-3ct/Minute.

2. MWD-Anbieter
Eigene Forderung für Mehrwertdienst.

Fällt (wie im neuen BGH-Fall) die Forderung 2. aus, bleibt zunächst die Forderung 1. stehen. Diese zu töten veranlasste den BGH, mit Schadensersatz zu argumentieren: MWD-Fiesling muss User von diesem Preis auch freistellen wg. § 826 BGB, ergo: auch Forderung 1. (aus Sicht des Users) weg.

Einspruch, Frau/Herr Kollegin/e?
 
KatzenHai schrieb:
So weit ich das verstanden habe: 2 Verträge, 2 Forderungen.

1. Netzbetreiber ("Erste-Meile-Anschluss-Vertragspartner")
Eigene Forderung für Verbindungsleistung. Höhe ca. 1-3ct/Minute.

2. MWD-Anbieter
Eigene Forderung für Mehrwertdienst.

Fällt (wie im neuen BGH-Fall) die Forderung 2. aus, bleibt zunächst die Forderung 1. stehen. Diese zu töten veranlasste den BGH, mit Schadensersatz zu argumentieren: MWD-Fiesling muss User von diesem Preis auch freistellen wg. § 826 BGB, ergo: auch Forderung 1. (aus Sicht des Users) weg.

Einspruch, Frau/Herr Kollegin/e?

Nein, kein Einspruch. Im Gegenteil, volle Zustimmung.
 
Doch: Einspruch!
Persönlich bin ich zwar auch eurer Meinung, aber den BGH hab ich anders verstanden: 2 Verträge, 1 Forderung

In der Telefonsexentscheidung ging der BGH davon aus, dass der Vertrag zwischen Mehrwertdienstanbieter („Stöhnfrau“) und Kunde sittenwidrig und damit nichtig war, worauf es aber gar nicht ankommen sollte, weil nur auf den wertneutralen Telefondienstvertrag zwischen Kunde und Netzbetreiber abzustellen ist. Dieser (wertneutrale) Vertrag begründet die Forderung des Netzbetreibers – und zwar in voller Höhe, auch wenn in diesem Mehrwertentgelt eine Vergütung für den Mehrwertanbieter („Stöhnen“) enthalten ist.
Wäre der BGH hier von 2 Forderungen ausgegangen (wie ihr meint), dann hätte er doch den Anspruch des Netzbetreibers nie und nimmer in voller Höhe zusprechen dürfen, da doch die 2.Forderung sittenwidrig und nichtig war und damit auch nicht abtretbar war und damit dem Netzbetreiber nicht zustehen konnte.

Auch in der Dialerentscheidung ging es nur um den Anspruch aus dem Telefondienstvertrag des Netzbetreibers.
Wäre der BGH hier von 2 Forderungen ausgegangen (wie ihr meint), dann hätte er sich nicht des §16 TKV bemühen müssen, sondern hätte in erster Linie auf die Unwirksamkeit des Vertrages mit dem Dialeranbieter eingehen müssen, was ja angeblich „keiner Entscheidung bedurfte“ (BGH S.16 unten).
 
@ Hunsen

In der neuen Entscheidung steht:

BGH schrieb:
... Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. ...

Wenn zwei Rechtsverhältnisse bestehen, kann es nicht nur eine Forderung sein.

Bei der früheren Entscheidung ging es allein um die Telefonverbindung. Da sah der BGH nur eine Forderung, allerdings zu höheren Gebühren.
Der Inhalt des Gesprächs, sittenwidrig oder nicht, sollte nicht auf den Verbindungsvertrag durchschlagen.
 
Einspruch

Der Jurist schrieb:
Der BGH geht in der neuen Entscheidung von zwei Forderungen aus, nämlich einmal für den Zugang und davon getrennt vom Inhalt.
BGH schrieb:
... Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. ...

Wie sich aus der zitierte Textstelle ergibt, tritt nach der Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (nicht nach der aktuellen Entscheidung) ein zweites Rechtsverhältnis hinzu. Aber auch damals prüfte der Senat einen Anspruch des Netzbetreibers auf das erhöhte Entgelt.

In der aktuellen Entscheidung wird die Unterscheidung der Rechtsverhältnisse und Forderungen nicht weiter behandelt, weil der zu beurteilende Fall keinen Anlass dazu biete und die rechtlichen Erwägungen der früheren Entscheidung durch § 15 III TKV weitgehend obsolet geworden seien. Der Senat untersucht zunächst einen Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung "der Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern" aus eigenem Recht des Netzbetreibers, nämlich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefonvertrag.

Nach einer ergänzenden Vertragsauslegung und dem Rechtsgedanken des § 16 III TKG gelangt der Senat zu der Auffassung, dass kein Vergütungsanspruch bestehe, wenn der Kunde die Einwahl nicht zu vertreten habe und dadurch das Missbrauchsrisiko durch den Dialer in die Spähre des Netzbetreibers falle. Anschliessend stellt er heraus, dass der Beklagte weder vorsätzlich noch fahrlässig die Anwahl der 0190-Nummern veranlasst habe, er sie also nicht vertreten habe. Damit scheitert ein Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern.

Schliesslich prüft der Senat (unnötigerweise, da nicht behauptet?) einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung nach den erhöhten 0190-Tarifen aus fremden Recht, nämlich aus dem Verhältnis Kunde-MWD-Anbieter. Ausdrücklich werden dabei die Probleme wie Aktivlegitimation und wirksamer Vertragsschluss (fehlendes Erklärungsbewusstsein; Anfechtung wg. Inhaltsirrtum / argl. Täuschung / wirks. Anfechtungserklärung) offengelassen, da dem Mehrwertdienstanbieter im konkreten Fall ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB entgegengehalten werden könnte.


Immerhin ist dabei zu beachten, dass es sich damals um einen Dialer handelte, der sich als Standard-DFÜ-Verbindung eingetragen hat und die Verbindungen zur 0190-Nummer jedesmal hergestellt wurden, wenn der Beklagte Emails abrief oder "normal" ins Internet gehen wollte.

Die eigentlich interessanten Fragen zu den heutigen Dialern werden leider nicht behandelt. Wie ist denn ein Fall zu beurteilen, wenn der sorgfältige User den Dialer/den Tarif hätte erkennen können. Ist Fahrlässigkeit des Kunden überhaupt möglich, wenn der Dialer die §§ 312e,312cff BGB i.V.m §§ 1,3 BGB-InfoVO verletzt? Könnte der Kunde diesen Einwand gegen die Forderung des MWD-Anbieters auch dem Netzbetreiber entgegenhalten?
 
@ Der Jurist:
Wenn zwei Rechtsverhältnisse bestehen, kann es nicht nur eine Forderung sein.
Doch, warum denn nicht? Dann wäre das zweite Rechtsverhältnis (mit dem Mehrwertanbieter) "unentgeltlich" ggü dem Nutzer. Der Mehrwertanbieter bekommt sein Entgelt vom Netzbetreiber Telekom, weil er dafür gesorgt hat, dass eine teure Mehrwertnummer angewählt wurde.


@RAS:
1. Dann habe ich den BGH also richtig verstanden?
2. Warum prüft der BGH überhaupt die Forderung des Mehrwertanbieters, wenn er doch vorher von einem eigenen Anspruch des Netzbetreibers ausgeht (auch wenn sie hier im Ergebnis nicht bestand). Die Forderung für die Mehrwertentgelte kann doch nur einem zustehen?
 
zum Topic:
bei beiden BGHEen handelt es sich um Fälle, bei denen jeweils ein Teilnehmernetzbetreiber, klagte. Ein Verbindungsnetzbetreiber war nie beteiligt.

Bei der Mehrzahl aktueller Dialerentgeltforderungen wird es jedoch maßgeblich auf die Interconnectionverträge zwischengeschalteter Verbindungsnetzbetreiber (gewisse VNB haben den Missbrauch ausserordentlich voran getrieben...) bzw. auf deren Verträge mit den MWD-Anbietern ankommen.

Eine allgemeingültige Aussage, wem die Forderung zusteht und wer sie geltend machen darf, wird sich vermutlich gar nicht treffen lassen.

zwei Rechtsverhältnisse, eine Forderung?
Wäre nicht auch eine Regelung denkbar, nach der die Forderung dem MWD-Anbieter zusteht, der Netzbetreiber die Verbindungsleistung für den Endkunden unentgeltlich erbringt und nur im Innenverhältnis von dem MWD-Anbieter befriedigt wird? Aus Sicht des Kunden läge dann nur eine 0190-Forderung, aber zwei Rechtsverhältnisse vor (oder drei, wenn noch ein Verbindungsnetzbetreiber beteiligt ist?)

Hmmm - ich denke ich sollte Feierabend machen :roll:
 
@RAS:
1. RAS schrieb:
Bei der Mehrzahl aktueller Dialerentgeltforderungen wird es jedoch maßgeblich auf die Interconnectionverträge zwischengeschalteter Verbindungsnetzbetreiber (...) bzw. auf deren Verträge mit den MWD-Anbietern ankommen.
Ja, das sehe ich auch so. Und dazu treffen die Urteile natürlich keine Aussage. Andererseits ist es schon eine grds. Entscheidung, ob man von einer eigenen Forderung des MWD-Anbieters oder von einer solchen des Netzbetreibers ("Abrechnung nach Preisliste") ausgeht. Ob dafür die Verträge zwischen TNB-VNB-MWD-Anbieter eine Rolle spielen?


2. RAS schrieb:
Wäre nicht auch eine Regelung denkbar, nach der die Forderung dem MWD-Anbieter zusteht, der Netzbetreiber die Verbindungsleistung für den Endkunden unentgeltlich erbringt und nur im Innenverhältnis von dem MWD-Anbieter befriedigt wird? Aus Sicht des Kunden läge dann nur eine 0190-Forderung, aber zwei Rechtsverhältnisse vor (oder drei, wenn noch ein Verbindungsnetzbetreiber beteiligt ist?)
Schöner, kundenfreundlicher Gedanke! Klar wäre eine solche Regelung denkbar, wenn das so ausdrücklich im Vertrag bzw. in den AGB vereinbart wird. Aber weder Teilnehmer- noch Verbindungsnetzbetreiber dürften ein Interesse an einer solchen Vereinbarung haben.
Und ohne Vereinbarung hat bislang noch kein Richter eine solche Konstruktion angenommen, oder hab ich da irgendwas übersehen?
 
@ Hunsen


Diese Art der Argumentation hat Intrum Justitia in einigen Fällen vertreten. In meinem Fall schrieb Intrum Justitia, dass die dtms die Leitung an Interfun vermietet habe.

Darauf habe ich gebeten, dass sich der Vermieter doch an seinen Mieter halten solle, wenn er ein Entgelt dafür verlange.
 
@ Der Jurist
1. nur damit das jetzt keine Mißverständnisse gibt:
Ich sympathisiere NICHT mit Intrum Justitia, sondern versuche nur die maßgebliche höchstrichterliche Rspr. zu versthehen.

2. Die "Argumentation" von Intrum Justitia verstehe ich nicht. Inwiefern soll eine Vermietung denn ein Argument für oder gegen das Bestehen einer Forderung sein?
 
zur Info:

Das AG Flensburg geht davon aus, dass es sich bei den 0190-Forderungen um solche des Mehrwertdienstanbieters handelt. Es hat eine Klage eines Inkassobüros als unschlüssig abgewiesen, weil das Inkassobüro (trotz richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO) nicht dargelegt hat, dass der VBN, von dem sie ihre Rechte ableitet, seinerseits Inhaber von Forderungen der MWD-Anbieter war.[/list]
 
T´schuldigung, war vorhin nicht angemeldet. Der letzte "Gast-Artikel" ist von mir. Soll nich wieder vorkommen
 
Anonymous schrieb:
@ Der Jurist
1. nur damit das jetzt keine Mißverständnisse gibt:
Ich sympathisiere NICHT mit Intrum Justitia, sondern versuche nur die maßgebliche höchstrichterliche Rspr. zu versthehen.

2. Die "Argumentation" von Intrum Justitia verstehe ich nicht. Inwiefern soll eine Vermietung denn ein Argument für oder gegen das Bestehen einer Forderung sein?


zu 1 Da habe ich nichts unterstellt.

zu 2 Ich habe diese neue Argumentation auch nicht verstanden. Allerdings hat sie mir die Möglichkeit eröffnet, den Vermieter mit seiner möglichen Forderung an den Mieter zu verweisen. Aus diesem Grund habe ich die Argumentation gerne aufgegriffen.
 
@ Der Jurist
Was hat denn Intrum Justitia zu der Gegenargumentation gesagt? Oder war danach Ruhe?
 
Hunsen schrieb:
@ Der Jurist
Was hat denn Intrum Justitia zu der Gegenargumentation gesagt? Oder war danach Ruhe?

Ja, aber in der Zwischenzeit zeichnete sich dann auch das negative Feststellungsurteil gegen nexnet ab, da nexnet die Erwiderungsfrist versemmelt hatte.

Dann gab es erst ein weiteres Moratorium und dann den Rückzug.
 
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