AG Moers zu Vertragsschluß und Beweislast

Qoppa

Mitglied
... eigentlich alles Selbstverständlichkeiten, aber weil es knapp, klar und zitierfähig ist:

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=80319#80319 schrieb:
Denn Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruches gegen den Beklagten ist in jedem Fall das Zustandekommen eines Vertrages durch übereinstimmende Willenserklärungen, d.h. durch Angebot und Annahme.
Dabei trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des von ihr behaupteten abgetretenen vertraglichen Vergütungsanspruches. Daran kann der Umstand nichts ändern, dass es sich vorliegend um einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag handelt (vgl. AG München, Urteil vom 17. 2. 2004, A2 122 C 307/04; AG Crailsheim, Urteil vom 27. 2. 2004, Az. 4 C 554/03; AG Krefeld, Urteil vom 11. 2.2004, Az. 71 C472/03).
Dabei ist für einen wirksamen Vertragsschluss gemäß § 154 BGB zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, [die] Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss daher gerade auf den Abschluss eines Vertrages zu ihm konkret bekannten Gebühren gerichtet sein. Ansonsten fehlt eine Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil (essentialia negotii) [mit] der Folge, dass ein vertraglicher Anspruch nicht besteht.
 
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