AG Geldern v. 24.02.05 : Ohne Doku nach § 16TKV kein Geld

118xx

Mitglied
AG Geldern bleibt auf der alten Linie wie schon seit 2000.
Ohne Dokumentation nach §16 TKV gibts kein Geld.
Schön, kein langes Rumgerede ob Dialer oder nicht, erstmal an die Grundlagen.
3 C 476/03
AMTSGERICHT GELDERN
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit der Firma gesetzlich verteten durch den Geschäftsführer
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n
die Frau

Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Geldern im vereinfachten Verfahren gern. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2005 durch den Richter am Amtsgericht R. für R e c h t erkannt:

1 . Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 239,92 Euro aus abgetretenem Recht, da nach dem Vorbringen der Parteien bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Zedentin ein abtretbarer Zahlungsanspruch in der genannten Höhe gegen die Beklagte zugestanden hat.
Grundsätzlich ist die Klägerin für das Bestehen der geltend gemachten Entgeltforderung in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig. Soweit der Telefonkunde wie vorliegend - Einwendungen gegen die Richtigkeit der streitigen Telefonrechnung erhebt und insbesondere geltend macht, der Telekommunikationsanbieter habe trotz der Einwendungen des Kunden keine durch die Einwendungen veranlasse ergebnislose technische Prüfung nach § 16 Abs. 3 TKV durchgeführt, obliegt es dem Netzbetreiber bzw. nach Abtretung nunmehr der Klägerin, vorzutragen und nachzuweisen, dass aufgrund der Einwendungen der Beklagten tatsächliche eine Einzelfallprüfung darüber stattgefunden hat, dass die Leitung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereit gestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet worden ist. Die Klägerin trägt jedoch lediglich vor, eine technische Prüfung sei insoweit erfolgt, als regelmäßig technische Überprüfungen des Abrechnungssystems der Zedentin im Rahmen der Zertifizierung durch eine zertifizierende Instanz vollzogen werden. Hieraus folgt, dass gerade keine Einzelfallprüfung aufgrund der Einwendungen der Beklagten stattgefunden hat. Hierauf weist die Beklagte
hin und die Klägerin trägt nicht vor, dass tatsächlich doch eine entsprechende Einzelfallprüfung durchgeführt worden ist. Auch legt die Klägerin trotz des dahingehenden Einwandes der Beklagten keine entsprechende Dokumentation vor. Die Nichtvorlage der Dokumentation führt aber bereits dazu, dass der Anscheinsbeweis, der möglicherweise für die Richtigkeit der Gebührenerfassung spricht, nicht zum Tragen kommt. Die Klägerin ist demnach beweisfällig dafür geblieben, dass die hier streitigen Abrechnungspositionen gemäß Rechnung der Zedentin vom 18.07.2002 zutreffend berechnet worden sind. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Positionen sowie der sich daraus ergebenen Folgekosten besteht somit bereits aus diesem Grunde insgesamt nicht, so dass auf die weiteren Einwendungen der Beklagten und den Sachvortrag der Klägerin hierzu nicht weiter eingegangen werden muss.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: Bis 300,00 Euro
 
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