Zivilprozess trotz Strafurteil?!

Dupe

Frisch registriert
Wenn jemand nach einer (von mir erstatteten) Strafanzeige in einem Strafverfahren des Betrugs für schuldig erklärt wird (also etwa der Geschäftsführer eines betrügerischen Telcom-Providers): Muss ich dann als Geschädigter tatsächlich eigens noch einen Zivilprozess anstrengen, um ggf. das Geld, um das ich betrogen worden bin, zurückzuerhalten?

Oder wird ein Strafurteil nicht selbstverständlich vom Verurteilten auch die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens fordern (i.e. die Rückzahlung der "ergaunerten" Geldsummen) - und entsprechende Vorkehrungen treffen, dass es auch geschieht?

Wenn es einen solchen Zivilprozess tatsächlich braucht: Wann sollte man ihn (spätestens) anstrengen? Zeitgleich mit der Strafanzeige? Spätestens bis zum Strafurteil? Oder ist es auch nachträglich noch möglich (wenn nicht gar sinnvoll)?

Dupe
 
Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt behaupten, den zivilen Prozess kann man nun anstrengen. Allerdings fragt sich, ob bei dem Schuldner noch was zu holen ist. Weshalb die Strafkammer nicht auch gleich die zivile Nebenklage zugelassen hat könnte ein Versäumnis Deines Anwalts sein (wenn Du überhaupt einen hattest.)
 
Der Jurist schrieb:
Schau mal da: § 403 StPO und da § 404 StPO sowie die weiteren Paragraphen der Strafprozessordnung.

Danke. "Adhäsionsverfahren" heißt das Stichwort, stimmt's? Ist nur eine Schande (für unseren Rechtsstaat), dass die Möglichkeit eines solchen Verfahrens

a) offensichtlich erst seit recht kurzer Zeit überhaupt existiert und

b) nur selten von Erfolg gekrönt ist, da das Verfahren, wie ich eben gelesen habe, meist gar nicht zugelassen wird. :unzufrieden:

Dupe
 
Leg mich nicht fest, aber das gab es schon zu meinen Studienzeiten, was schon etwas her ist. Anwälte mögen das nicht so sehr, führen lieber einen gesonderten Prozess.
 
Das Adhäsionsverfahren gibt es schon seit mehr als 15 Jahren, 2004 gab es nur kleinere Änderungen. Der Grund für die seltene Anwendung des Adhäsionsverfahrens liegt m.E. nicht bei den Anwälten, sondern bei den Strafrichtern:

http://dejure.org/gesetze/StPO/406.html schrieb:
[Satz 1 und 2] Satz 3:
Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
Wie ich das im Referendariat verstanden habe, sind die Strafrichter im Allgemeinenen nur zu einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch bereit. Alle anderen Schadensersatzansprüche erscheinen den Strafrichtern häufig als zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, weil ihre Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde.

So auch hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=7168&p=6 schrieb:
Diese Grundsätze nutzten die Strafgerichte in der Vergangenheit häufig, um sich des aus ihrer Sicht lästigen Adhäsionsverfahren zu entledigen und das Zivilrecht bei den Kollegen an den Zivilgerichten zu belassen.
 
Aber versuchen kann man es natürlich immer, außer den zusätzlichen Kosten entstehen keine Nachteile:

http://www.123recht.net/article.asp?a=7168&p=6 schrieb:
Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, kann der Antragsteller seinen vermögensrechtlichen Anspruch noch vor dem Zivilgericht geltend machen, § 405 StPO. Falls das Strafgericht einen Teil des im Adhäsionsantrag geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, kann der Antragsteller den nicht zuerkannten Teil anschließend zivilrechtlich einklagen. Es tritt für den Adhäsionsantragsteller keine nachteilige Rechtskraftwirkung ein.
 
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