Zahlungsverweigerung bei Handypay

Teleton

Sehr aktiv
Gibt es eigentlich Erkenntnisse dazu wie bei Zahlungsverweigerung der Forderungseinzug funktioniert ?
Die Beträge werden ja wohl über die Mobilfunkrechnung abgerechnet.
Gibt das MF-Unternehmen die Forderung bei Nichtzahlung an den Anbieter zurück oder ziehen die die Forderung selber (aus abgetretenem Recht ?) wie eine eigene mit allen Konsequenzen (Sperrung der Sim-Karte, Kündigung bei anhaltender Zahlungsverweigeung + Schadenersatz für die restlichen Grundgebühren, Inkassobüro usw) ein ?

Das wäre ja durchaus eine andere Qualität der Auseinandersetzung als die Streitigkeiten mit der Telekom um Dialerentgelte. Da erfolgt die Einziehung ja eher halbherzig.
 
Die ausführlichere Variante von Handypay gibts doch schon etwas länger.

Aber Du hast Recht, spätestens bei der nächsten Mobilfunkrechnung werden wir es erfahren.
 
Teleton schrieb:
Gibt das MF-Unternehmen die Forderung bei Nichtzahlung an den Anbieter zurück oder ziehen die die Forderung selber (aus abgetretenem Recht ?) wie eine eigene mit allen Konsequenzen (Sperrung der Sim-Karte, Kündigung bei anhaltender Zahlungsverweigeung + Schadenersatz für die restlichen Grundgebühren, Inkassobüro usw) ein?

Mobilfunk ist doch auch Sprachtelefonie und somit vom § 19 TKV geprägt.
TKV § 19 Sperre, Zahlungsverzug

(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde

1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug

ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder

2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.

(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn

1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.

(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.

Demnach ist Sperren doch bei einem Widerspruch gegen eine Einzelforderung und Bezahlung der übrigen Positionen doch gar nicht nicht rechtmäßig oder irre ich da? Obwohl, wenn ich mir vorstelle, dass SMSen eigentlich gar keine Sprachtelefonie ist, sondern Datenverkehr ..... :gruebel:
 
Der §19 TKV gilt soweit ich mich erinnere nicht für Mobilfunk, da gilt nur das normale BGB-Leistungsstörungsrecht (muss ich aber nochmal nachschauen).

Ausserdem ist es ja keine Forderung aus dem Telefonvertrag (die SMS mit dem Code ist ja wohl kostenfrei) sondern vermutlich eine aus abgetretenem Recht des Zahlungssystemanbieters.
Deswegen ists ja spannend zu wissen ob die Mobilfunkanbieter die Forderung stillschweigend wie eine eigene behandeln (wie wohl bei Premium-SMS) oder als Fremdforderung ausbuchen und den Anbietern den Einzug selber überlassen.


Nachedit: Laut Spindler : Vertragsrecht der Telekommunikationsanbieter gilt § 19 TKV nicht für Mobilfunk (Teil V Randziffer 161) . Die komplizierte Begründung tippe ich jetzt nicht ab
 
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