Urteil zu Duldungs und Anscheinsvollmacht

Viel habe ich leider nicht verstanden ;)

Das aber schon

Urteil schrieb:
Unter rechtlichen Gesichtspunkten würde sich es sich als willkürlich erweisen, allein daraus, dass der Beklagte Inhaber des Telefonanschlusses ist, den Schluss zu ziehen, er habe auch die entsprechenden Telefonate geführt. Diese Annahme ist ebenso sachfremd und verfehlt wie diejenige, ein Fahrzeughalter habe das entsprechende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt (vgl. dazu BVerfG, B. v. 31.3.1993, NJW 1994, S. 847).

und
Urteil schrieb:
Sofern die behaupteten Telefonate von den Töchtern des Beklagten geführt worden sein sollten, scheidet eine Haftung des Beklagten aus. Ihr Verhalten wäre dem Beklagten weder aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht (1.) noch aus demjenigen der Duldungsvollmacht (2.) oder aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten (3.) zurechenbar. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf 2.5. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen (4.)

Das läßt sich sehr schön auf das Handypayment übertragen.
 
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