tkv - gebührenlimit

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Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) § 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe

Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.


Das o.g. Gesetz wird aus meiner Sicht in keinster Weise umgesetzt. Im Gegenteil. Es gibt seitenweise Abhandlungen und Ausführungen über Probleme und Ausnahmen von den sogenannten Experten und Anbietern. Aber fast nirgendwo kann ich etwas darüber finden, wie das Gesetz umgesetzt werden kann und ob es überhaupt im Sinne des Gesetzes umgesetzt wird.
Warum wird ein Gesetz bzw. Paragraf verabschiedet, wenn niemand auf die Umsetzung beharrt, bzw. die gesetzliche Einhaltung überprüft. Gerade in der jetzigen Zeit, in der der Misbrauch in aller Munde ist (s. 0190-Dialer), sollte doch wohl zumindest das gesetzlich notwendige veranlasst werden. Ich frage mich, was der Verbraucherschutz, ein Ministerium für Verbraucherschutz und andere mehr tun, damit die offensichtliche Beugung bzw. Mißachtung des Gesetzes durch die Anbieter überprüft und untersagt wird.

Ich schreibe dies, weil ich folgende Probleme habe:

A. Ich möchte ein Limit für meinen Festnetzanschluß
B. Ich möchte ein Limit für mein Handy

zu A)
ein Limit bei der Telekom bzw. T-Online ist laut Auskunft im T-Punkt nicht möglich, aber man kann sich z.B. einen kostenpflichtigen Gebührenimpuls schalten lassen und dann ein spezielles Telefon so programmieren, dass das Limit eingehalten wird.

Das ist falsch, weil:
1. der Apparat durch einen anderen zeitweise ausgetauscht werden kann (z.B. Urlaub, WG, etc.)
2. in einer Wohnung können mehrere Anschlüsse sein
3. Mißbrauch durch technische Eingriffe in Schaltzentralen z.B. im Keller bei Mietswohnungen
4. technische Fehler im Telefonapparat selbst
5. durch Vorwahl einer Call by Call Nummer

zu B)
Bei D1 und D2 (bei den anderen war ich noch nicht) wurde mir mitgeteilt, dass ein Limit nach dem o.g. Gesetz nicht erlaubt sei. Aber wenn man dies wolle, könne man ein Prepaid Handy nehmen.

Auch das ist falsch, weil:
1. nicht das Gesetz verhindert ein Limit, sondern die Anbieter selbst (bei D2 wird dies sogar vertraglich ausgeschlossen). Ich denke das ist offener Gesetzesbruch und ein Verstoß gegen die guten Sitten. Man kann doch nicht ein Gesetz durch Vertragsklauseln ausschließen. Außerdem finde ich es nicht richtig, dass man einen normalen Handy-Vertrag nur bekommt, wenn man dem Provider eine Einzugsermächtigung erteilt. Ist das schon Nötigung?
2. Ein Prepaid Handy hat eine völlig andere Kostenstruktur und ist z.B. im Ausland eingeschränkt. Desweiteren kann man eine Karte kaufen, die kostet 25 Euro und mehr. Ein Limit von z.B. 10 Euro oder 70 Euro ist gar nicht möglich. Der Verbraucher kann hier kein Limit festsetzen und auch keinen Zeitraum VON EINEM Monat, wie es das Gesetz vorsieht.

Ich denke, es gibt deshalb so viele Problem mit der Umsetzung des Gesetzes, weil ein Gebührenlimit die Einnahmen der Anbieter erheblich schmälern würde. Deshalb haben sie tausend Ausreden und winden sich wie ein Wurm.
Man denke nur an telefonsüchtige Menschen, Jugendliche, Telefonbetrüger mit 0190-Nummern etc. Wenn man ein Gesetz verabschiedet, sollte es für den Normalfall gelten und nicht wie hier nur für Sonderfälle.
 
Die T-Punkt Auskunft ist definitiv falsch! :evil:
Bei T-Online kann eine Limitsperre von 200€ gesetzt werden. (früher DM400)
Für das Festnetz kann ich das jetzt nicht behaupten, kann mir aber nicht vorstellen, dass das nicht möglich sein soll (und sei es verbunden mit einem Aufpreis für die vielen Mühen....) :roll:
Was die Vertragsgestaltung von D2 betrifft, ist das insofern unwirksam, da Vertragsrecht nicht vor Bundesrecht gehen kann.
Siehe dazu auch TKV §1 Abs.2.
Insofern bedarf es bei allen Telefonanbietern nur der nachdrücklichen Aufforderung, die TKV einzuhalten.

Die TKV zum Nachlesen hier:
http://www.bmwi.de/Homepage/download/telekommunikation_post/tkv.pdf

Gruss Frank
 
Leute, Ihr müßt auch die Seiten lesen... ;) ;) ;)

Die TKV ist zwar IMHO eindeutig, wird aber - in Abstimmung mit der RegTP - folgendermaßen interpretiert:
http://www.dialerhilfe.de/dialer/erg_18tkv.php

Insofern: nix Sperre, maximal Anzeige.

Ich weiß auch, daß dies so nicht im Gesetz steht, aber hier fehlt noch ein Musterprozeß.
Sobald meine Rechtschutzversicherung die Wartzeit beendet hat, kann ichs ja mal versuchen... :sun:
 
Ich habe grade mal folgende Anfrage an die RegTP geschickt:
Guten Tag!

Mich erreichen mittlerweile fast täglich Anfragen von Menschen, die vergeblich versuchten, eine Obergrenze des Entgeltlimits gemäß § 18 TKV bei der Telekom zu beantragen.
Die Telekom lehnt diese Forderung trotz des eigentlich eindeutigen § regelmäßig ab und verweist auf Ersatzlösungen, die dem Sinn des § 18 grundsätzlich nicht nahekommen.
Ich möchte Sie bitten, mir die offizielle Sprachregelung der RegTP mitzuteilen, so daß ich meinen Lesern diese nahebringen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen - auch telefonisch - selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,



Heiko Rittelmeier
Antwort wird hier veröffentlicht werden!
 
Ändert insofern an der Gesetzeslage auch nichts. Wenn der Kunde auf die Begrenzung besteht, ist sie auch durchsetzbar und sei es wie erwähnt über einen Musterprozeß.
Irgendwelche Abstimmungen der Regulierungsbehörde mit irgendwelchen Anbietern sind insofern eigentlich uninteressant, solange das Gesetz nicht geändert wird. Oder entsprechende Durchführungsverordnungen/ Übergangsregelungen bestehen, die wir vielleicht nicht kennen.
Ich seh schon, ich muß wiedermal mit Monti frühstücken, dann gibts wieder Zunder... *seeligvormichhinträum*

:-? :-? :-?
 
So, die Antwort der RegTP ist da:
Verbraucherservice der Regulierungsbehörde


Ihre Anfrage zum § 18 TKV / Kundenvorgabe der Entgelthöhe



Sehr geehrter Herr Rittelmeier,

vielen Dank für Ihre Mail in der Sie die Auslegung des § 18 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung hinterfragen. Folgendes lassen Sie mich dazu ausführen:

Die Reg TP hat am 20.12.2000 in ihrem Amtsblatt die endgültige Auslegung des § 18 TKV mit folgendem Kerngehalt veröffentlicht:

§ 18 TKV gilt generell für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Erfasst sind daher neben dem Sprachtelefondienst auch die Vermittlung von Sprache in Echtzeit über Mobilfunknetze sowie Datendienste und Mehrwertdienste. § 18 TKV gilt also auch für die Mobilfunknetzbetreiber. Die Entgelte für International Roaming werden von § 18 TKV nicht erfasst.

In der Regel besteht der Anspruch gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Endkunden. Da alle Telekommunikationsdienstleistungen erfasst werden, besteht der Anspruch aus § 18 TKV auch gegenüber den Anbietern von Preselection, Call-by-Call, Auskunftsdiensten, Telefonmehrwertdiensten sowie Internet-by-Call. Um eine für den Endkunden praktikable Umsetzung zu ermöglichen, ist der jeweilige Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet, im Wege der netzübergreifenden Entgeltübermittlung diese Entgelte im Endgerät des Kunden zusammenzuführen. Die Entgeltanzeige im Endgerät des Kunden, die ggf. mit einer Sperrfunktion verknüpft werden kann, ist eine von mehreren zulässigen Umsetzungsmöglichkeiten des § 18 TKV. Daneben werden als alternative Umsetzungsmaßnahme das Angebot sog. Prepaid-Produkte und eine Ansage im Endgerät nach Erreichung des Entgeltlimits zugelassen. Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen eine dieser drei Alternativen dem Kunden anbietet. Das Angebot kann entgeltpflichtig sein. Die Regelung des § 18 TKV tritt zum 01.01.2001 in Kraft.

Weitere Einzelheiten zur Auslegung des § 18 TKV ergeben sich aus der Amtsblattmitteilung der Reg TP vom 20.12.2000. Die von Ihnen angesprochenen Fragen werden in dieser allgemein zugänglichen Veröffentlichung ausführlich behandelt. Der Text kann auch auf der Internet Seite meines Hauses eingesehen werden. www.regtp.de / Aktuelles / Pressemitteilung vom 20.12.2000.
 
Heiko schrieb:
So, die Antwort der RegTP ist da:
Verbraucherservice der Regulierungsbehörde


Daneben werden als alternative Umsetzungsmaßnahme das Angebot sog. Prepaid-Produkte und eine Ansage im Endgerät nach Erreichung des Entgeltlimits zugelassen. Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen eine dieser drei Alternativen dem Kunden anbietet. Das Angebot kann entgeltpflichtig sein. Die Regelung des § 18 TKV tritt zum 01.01.2001 in Kraft.


Sauber hingelegt! Technische Sperrung bei Erreichen des Limits muß also nicht sein....
Ach leck mich langsam die Füss
:evil:
 
Ich finde das deutlich bescheiden.
Der Wortlaut des Textes ist eindeutig. Da gibts eigentlich nix zu deuteln. Trotzdem kommt man den Firmen auf der ganzen Linie entgegen indem man den eigentlich eindeutigen Gesetztestext anders auslegt, als er geschrieben steht.
Shit auch... :x
 
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