Hallo zusammen!
Ich habe mir mal die Mühe gemacht, und mir den Entwurf des TKG angeschaut. In Verbindung mit der neuen TKNV habe ich feststellen müssen, dass sich bezüglich der Dialerproblematik nichts ändert. Zwar kann die RegTP zukünftig Bussgelder erheben, bezüglich des Registrierungsverfahrens und dessen rechtlicher Bewertung gibt es leider keine Veränderungen. Vielmehr wurde der 43b (5) TKG nahezu wortgleich ausgegliedert und als § 14 in die TKNV eingefügt.
Ist schon ärgerlich, wenn der Gesetzgeber bei einer derartigen Novelle die Dialerproblematik so ausser Acht läßt. Das unzureichende MWDG vom August 2003 reicht in meinen Augen für einen effektiven Verbraucherschutz keineswegs aus.
Beste Grüsse,
Remsen
Ich habe mir mal die Mühe gemacht, und mir den Entwurf des TKG angeschaut. In Verbindung mit der neuen TKNV habe ich feststellen müssen, dass sich bezüglich der Dialerproblematik nichts ändert. Zwar kann die RegTP zukünftig Bussgelder erheben, bezüglich des Registrierungsverfahrens und dessen rechtlicher Bewertung gibt es leider keine Veränderungen. Vielmehr wurde der 43b (5) TKG nahezu wortgleich ausgegliedert und als § 14 in die TKNV eingefügt.
Ist schon ärgerlich, wenn der Gesetzgeber bei einer derartigen Novelle die Dialerproblematik so ausser Acht läßt. Das unzureichende MWDG vom August 2003 reicht in meinen Augen für einen effektiven Verbraucherschutz keineswegs aus.
Beste Grüsse,
Remsen