Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Marie schrieb:Datenschützer kritisieren "Verbrauchertäuschung" durch Schufa
http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php4?Nr=5652
Der Jurist schrieb:Am schnellsten merkst Du, dass Du bei der Schufa eingetragen bist, wenn Du keine Waren mehr von den Versandhändlern bekommst.
:vlol:
Marie schrieb:Unabhängig von der Einwilligung darf das Unternehmen der Schufa auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung ( z.B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc. ) melden, da hier das Interesse an der Kenntnis anderer kreditgewährender Unternehmen daran, dass sich eine Person nicht vertragsgemäß verhält, in aller Regel höher zu bewerten sein wird, als das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung dieses Umstandes.
haudraufundschluss schrieb:Marie schrieb:Unabhängig von der Einwilligung darf das Unternehmen der Schufa auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung ( z.B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc. ) melden, da hier das Interesse an der Kenntnis anderer kreditgewährender Unternehmen daran, dass sich eine Person nicht vertragsgemäß verhält, in aller Regel höher zu bewerten sein wird, als das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung dieses Umstandes.
die meisten dialergeschädigten haben ja dasselbe problem und haben die rechtmäßigkeit der forderungen bestritten. ob also eine forderung zu recht besteht und ob sich die geschädigten "nicht vertragsgemäß" verhalten haben, kann frühestens ein richter entscheiden.
wenn es einem inkassounternehmen dennoch gelingt, eine solche eintragung zu bewirken oder wenn es daten bezüglich der kreditwürdigkeit von dir an dritte weitergibt, dann würde das hier wohl greifen:
http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html
Eine kleine Erpressung
Einige Inkassounternehmen verleihen ihren Mahnschreiben dadurch Nachdruck, dass sie unverhohlen mit einer Meldung an die SCHUFA drohen, falls der Schuldner dem Zahlungsverlangen nicht nachkommt. Derartige Drohungen kommen strafrechtlich relevanten Erpressungen bedenklich nahe.
Ein Petent wollte eine aus seiner Sicht unberechtigte Forderung nicht begleichen. Wenig später fand er in einem Mahnschreiben eines Inkassounternehmens folgende Formulierung: ”Bitte bedenken Sie, dass immer mehr Arbeitgeber die Bonität Ihrer Mitarbeiter über die SCHUFA oder sonstige Auskunfteien überprüfen und Ihr jetziger oder zukünftiger Arbeitgeber eine negative Auskunft als negatives Vertrauensmerkmal werten könnte. Es könnte in dieser Angelegenheit also nicht nur um Ihre private, sondern auch für lange Zeit um Ihre berufliche Zukunft gehen. Handeln Sie daher unverzüglich!”
Grundsätzlich dürfen Vertragspartner der SCHUFA nur solche negativen Informationen über Betroffene an die SCHUFA melden, die objektiv richtig sind. Informationen über gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtungen werden beispielsweise als solche ”harte” Negativdaten angesehen. Eine bestrittene Forderung ist daher nicht meldefähig. Darüber hinaus sind Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen dazu berechtigt, über ihre Arbeitnehmer eine SCHUFA-Auskunft einzuholen.
Die Drohung mit einer SCHUFA-Meldung war also irreführend, weil sie in Aussicht stellte, das Inkassounternehmen werde das Verhalten des Betroffenen der SCHUFA melden. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass Inkassobüros auf säumige Schuldner einen gewissen Druck ausüben müssen, damit ausstehende berechtigte Forderungen der ursprünglichen Forderungsinhaber beglichen werden. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass sich Vertragspartner eines Unternehmens durch irreführende Formulierungen gezwungen sehen, Zahlungen zu leisten, die sie rechtmäßig verweigert haben. Wir wandten uns deshalb sowohl an den Geschäftsführer des Inkassounternehmens, als auch an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten seiner Auftraggeberin und erreichten die Streichung der kritisierten Klausel.
Was ist zu tun?
Die Drohung mit dem SCHUFA-Eintrag ist im Inkassowesen zu einer geläufigen Unsitte geworden. Sie ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn ein Unternehmen mit ihr droht, obwohl tatsächlich keine SCHUFA-Eintragung in Betracht kommt.
Heiko schrieb:Wenn die Forderung bestritten ist und trotzdem eingetragen wird, sehe ich üble Nachrede und Kreditgefährdung verwirklicht.