Salvatorische Klausel

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KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Eine "salvatorische Klausel" ist weder notwendig noch hilfreich in AGBs. Sie rettet nix, sie regelt nix, sie hilft nix - aber die meisten Verwender (= Auftraggeber der Anwälte zur Erstellung von AGBs) legen Wert darauf, damit sie besser schlafen können. Das hat historische Gründe aus den Zeiten, als es noch ein AGBG gab, in dem einige Kleinigkeiten anders geregelt waren, als das seit 2002 der Fall ist.

Hintergrund:
§ 306 BGB sagt ganz einfach und klar:
  • § 306 BGB - Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

    (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Was unwirksam ist, bleibt unwirksam. Das nennt man das "Verbot der geltungserhaltenden Reduktion", also einer reduzierten Lesart, bei der die Klausel "so gerade noch wirksam" wäre - die gibt's im AGB-Recht nämlich gerade und ausdrücklich nicht.

Hierzu flankierend (und abschließend) sagt § 306a BGB:
  • § 306a - Umgehungsverbot

    Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Also kann eine Klausel, die als "Vereinbarung" die geltungserhaltende Reduktion doch einführen möchte, nicht wirksam sein.

Ergo:
Die zulässige salvatorische Klausel steht im Gesetz, muss also nicht aufgeführt werden.
Alle anderen salvatorischen Klauseln sind unzulässig.
 
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