Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 9.3.09 über ein rechtskräftiges Urteil

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Pressemitteilung des Amtsgrichts München vom 9.3.2009 über ein rechtskräftiges Urteil:

Zitat: Eine Mitgliedschaft aufeiner Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fliesstext enthalten sind, unwirksam, da überraschend.



www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2009/01894/index.php

Gefunden in Netzwelt
 
AW: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 9.3.09 über ein rechtskräftiges Urt

AG München schrieb:
2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Internetbetreiberin die Rückzahlung des Betrages.
Dieser Widerspruch bezieht sich mit ziemlicher Sicherheit auf das sechs Wochenmärchen der Banken.
Auf die Klage auf Rückzahlung erfolgte natürlich die Widerklage der Betreiber.
Es ist fraglich, ob überhaupt ein Prozess stattgefunden hätte, wenn der Kläger seiner Bank
das sechs Wochen Märchen nicht abgenommen hätte und auf der Rückbuchung bestanden hätte.
Ansonsten birgt das Urteil keine Überraschung.
AG München schrieb:
Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0.99 Euro (für die „Probemitgliedschaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte übrigens auch für die Verlängerungsklausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertragslaufzeit und Verlängerung“. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen.
Bei heutigen Roßtäuscherseiten wäre es etwas schwieriger, aber mit dieser Argumentation auch zu meistern
http://forum.computerbetrug.de/info...l/54469-hinweis-auf-kosten-ploetzlich-da.html
 
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