Präventive Abschaltung missbräuchlich genutzter 0900-Nummern ist zulässig

dvill

Aktiv
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 226/10
Die Befugnisnorm des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, wonach die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen soll, sperrt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG regelt auch den Fall der präventiven Rufnummernabschaltung, d. h. wenn mit den abzuschaltenden Rufnummern ein Verstoß bei der Nummernnutzung noch nicht erfolgt, eine ordnungsrechtliche Störung also noch nicht eingetreten ist, die gegenwärtige Gefahr der Entstehung einer solchen Störung aber besteht. So liegt es hier, da, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Bundesnetzagentur hinsichtlich der der Antragstellerin zugeteilten Premium-Dienste-Rufnummern (u. a.) bereits zahlreiche befristete Abschaltungsanordnungen verfügt hatte, ohne dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell aufgegeben hätte.
 
AW: Präventive Abschaltung missbräuchlich genutzter 0900-Nummern ist zulässig

Ein Schritt in die richtige Richtung, aber:

Zitat:
"Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen drohte sie ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,-- Euro an."

Man schmeißt wieder mit Wattebäuschchen um sich :(
 
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