OLG Oldenburg: Anspruch auf Rücknahme negativer eBay-Bewertungen

rolf76

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Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006; Az.: 13 U 71/05, kann eine unwahre eBay-Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen. In diesem Fall hat der Bewertete gegen den Bewertenden einen Anspruch auf Rücknahme der Bewertung aus aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog.

Das Urteil im Volltext gibt es hier.

Auszug:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist insoweit unwahr.

Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch abholen lassen. Sie hat sie somit abgenommen. Der Senat sieht somit schon in der Behauptung der Beklagten „nimmt nicht ab“ eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auch juristische Laien werden eine solche Erklärung so verstehen, dass die Klägerin sich von Anfang an nicht an den Vertrag halten wollte.

Selbst wenn man jedoch - wie das Landgericht - annimmt, ein juristischer Laie würde darunter auch verstehen, dass es nur im Ergebnis nicht zur Vertragsdurchführung gekommen ist, so ist das Verschweigen der Umstände die die Vertragsdurchführung haben scheitern lassen, als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.

Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheint die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann ist offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so ist das Verschweigen des Hintergrunds für die „Nichtabnahme“ wesentlich und gibt der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.
 
AW: OLG Oldenburg: Anspruch auf Rücknahme negativer eBay-Bewertungen

Zu diesem Fragenkreis auch folgender Aufsatz:

Janal, NJW 2006, 870: Profilbildende Maßnahmen: Möglichkeiten der Unterbindung virtueller Mund-zu-Mund-Propaganda.

Nach Auffassung der Autorin kann bei Online-Bewertungsportalen vom Urheber einer Behauptung die Unterlassung schmähkritischer Äußerungen und unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Auf Grund der Trennbarkeit von Tatsachenbehauptungen und Werturteil bedeute dies aber nicht zugleich, dass auch die Gesamtnote zu entfernen oder korrigieren sei. Denn eine solche Gesamtnote sei als Werturteil einer Einordnung nach wahr/falsch von vornherein entzogen.
 
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