OLG Frankfurt a.M.: Keine Mitstörerhaftung für WLAN-Nutzung durch Dritte

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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden.
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Das OLG Frankfurt hat ein Herz für wohltätige oder auch nur vergessliche Zeitgenossen gezeigt, die ihr W-Lan unverschlüsselt und damit offen für die geneigte Nachbarschaft ließen. Die Vorinstanz urteilte noch, der Betreiber befinde sich in der sogenannten Störerhaftung, wenn ein Dritter über das offene Netz Rechtsverstöße wie zum Beispiel beim Filesharing begeht. Der Betreiber des offenen W-Lan habe dem Tauschbörsennutzer die Urheberrechtsverletzung ja überhaupt erst ermöglicht.

Das sah das OLG nun anders und hob das entsprechende Urteil auf. Die uneingeschränkte Haftung des Funknetzbetreibers gehe zu weit, er könne nicht für das Fehlverhalten Dritter verantwortlich gemacht werden, die ihm gänzlich unbekannt seien. Die zur Störerhaftung erforderliche Prüfungspflicht ergebe sich nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das ungesetzliche Tun Dritter vorlägen, so die Richter (Az 11 U 52/07).
 
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