Nochmal TTW-Dialer

christianmicha

Frisch registriert
Aktualisierter Kommentar zum Talkline/TeleTeamWork-Dialer:
Ich versuchs nochmal:
Der TeleTeamWork (Tel.-Nr. 0190-080859) - Dialer (für den hier im Forum angebotenen Screenshot bestand so gut wie kein Interesse) ist lt. "Eigenschaften" eine neuere, offensichtlich geänderte Version ("ModemDialer.exe, Version 1.0.0.1") vom 24.09.02. Und zwar mit Preiserhöhung auf 29,99 € netto (vorher 25 € brutto "pro anruf") und jetzt (vielleicht? oder doch nicht?) korrekter Anleitung bzgl. des Zuganges. Das Geschäft mit diesem "Eingang69" scheint (trotz Preiserhöhung!) wie in 2002 mächtig zu brummen, wahrscheinlich fallen immer noch massenweise Leute darauf herein und bezahlen artig.
Also: Was passiert zum Beispiel, wenn man auf "GRATIS..." klickt? Oder: Was bedeutet der Button "Deinstallieren", welche "Software" wurde denn zuvor installiert? Aha! Beim Klick auf JA ("Bist Du sicher, dass Du die Software deinstallieren möchtest...?") passiert nämlich überhaupt nichts, im Gegenteil, der "Eingang69" hat sich jetzt plötzlich und nur rein zufällig bemerkt in voller Größe in Windows\Profiles\Eigene Dateien\... und im Startordner Programme (mit dem Namen "SUPER ZUGANG") eingetragen. Außerdem änderte sich auf dem Desktop urplötzlich ein Verknüpfungssymbol ("Hier" mit rotem Herzchen). Und wo steht in den "Bedingungen" etwas davon, dass sich die Verbindung zum "Service-Server" z.B. nach genau 40 Sekunden noch mal unbemerkt herstellt - worüber viele in einschlägigen Foren berichtet haben -, natürlich nochmal für die Einwahlgebühr von 29,99 EURO ??? Und über eine von Talkline angeblich gewährte "gebührenfreie Zeitspanne" ist auch nichts zu sehen!
So ähnlich läuft das immer ab!
Das sind nur die Merkwürdigkeiten, auf die ein Laie ohne IT-Ausbildung stößt. Welche vielleicht viel schwerwiegendere gibt es noch? Für Experten dürfte es doch ein Leichtes sein, noch einige spezielle "Feinheiten" dieses Dialers zu finden oder? Jedenfalls müssten doch schon obige -ganz leicht demonstrierbaren- Hinweise ausreichen, den ehrenwerten Richter auf die Idee kommen zu lassen, dass es sich hier um die illegale Installation eines Autodialers handelt (mit Datenveränderung usw.).
Der folgende Vergleich hinkt vielleicht etwas: Das AG Wiesloch Az.:4C108/02 hat die Stebo Expert-Gesellschaft für Medien mbH verurteilt, für einen scheinbar kostenfreien Eintrag in einem Ärzteverzeichnis bezahltes Geld zurückzuerstatten, da die Firma im Kleingedruckten "sorgsam verschleiert" habe, "dass dieses Angebot massive Kosten ohne sinnhafte Leistung auslöst" (Zitat DÄ Heft 5/03).
Gruß christianmicha
 
@christianmicha;

... leider kann man davon ausgehen, dass sich nur "relativ" wenige betroffene Mitmenschen zu Worte melden, und viele einfach zahlen.

Dazu kommt noch der Effekt, dass die "Firma", welche gerade bei den Bevölkerungsschichten zuschlägt, die bereit sind, sich hier zu "outen",
(wie schräg, ein "Betrogener" soll sich outen!) das aktuelle Thema beherrscht.
Und da wäre beispielsweise hier auch "Jurist" mit seinem Anliegen...da gibt es nichts zu meckern, die Tipps gelten auch für TTW-Sache!

Eines nützt aber sicher:
Löscht den Scheiss nicht, sondern macht eine Datensicherung!

Dass sich die Dialerbrüder und Schwestern öfters was Neues einfallen lassen, ist klar. Man möchte ja aktuell mitnehmen, was geht.
Bevor sich die Zeiten vielleicht doch ändern....
Hoffentlich! :-?
 
Gast hat Recht

hier noch einmal alle Tipps zum Verfahren in einer Übersicht:

Verfahrensschritte bei Dialer-Befall


1. Zivilrechtliches Vorgehen


Widerspruch bei Ihrem Telefondienstleister einlegen durch Schreiben an den Provider (Telekom, Arcor oder wie sie immer heißen).

Muster finde man hier:
http://www.dialerundrecht.de/wastun.htm

Wenn Sie sich gegen die vermeintlichen Forderungen wehren wollen und auch an strafrechtliche Schritte denken, teilen sie diese Absicht auch dem Provider mit. Zum einen kann es ihn vorsichtiger machen. Das heißt, er gibt früher auf. Zum anderen der Hinweis auch auf die Strafbarkeit, aber dazu unten mehr.

Das zivilrechtliche Verfahren ist die Auseinandersetzung mit den Unternehmen bei denen es darum geht, ob gezahlt werden muss oder nicht.

Wenn der Provider den Betrag bereits im Abbuchungsverfahren eingezogen hat, dann sollte über die Bank der Rückruf veranlasst werden. Danach den strittigen Betrag abziehen und den Rest sofort wieder überweisen.

Ich habe mit der Telekom auch gute Erfahrungen gemacht, als ich den Betrag von der Rechnung zwei Monate später abgezogen habe. Das macht aber etwas mehr Mühe, weil man gleichzeitig in einem Schreiben die Aufrechnung erklären muss.

Hier das Muster für die Aufrechnungserklärung:

Absender


Deutsche Telekom AG Berlin, den 14. Januar 2003
Kundenniederlassung Berlin
10177 Berlin, Friedrichstr. 50
Buchhaltung 14
Fax 08003301021



Betr.: Buchungskonto xxxxxxxxxxxx
Aufrechnung von 47,44 € aus Rechnung vom 23. Oktober 2002
Kunden-Nr. xxxxxxxxxxx




Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich die Aufrechnung in Höhe von 47,44 € aus dem Rückerstattungs-anspruch aus der Rechnung vom 23. Oktober 2002.

Zur Begründung meines Aufrechnungsanspruches trage ich vor:

Ich habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1. BGB auf Erstattung, weil kein Vertrag mit Ihnen oder einem Anbieter eines Dienstes zustande gekommen ist.

Sie gehen davon aus, dass zwischen Ihnen und mir ein Vertrag zustande gekommen ist. Sie leiten dies aus der Tatsachen, ab, dass meine Rechner über meinen Anschluss mit Ihnen verbunden war. Diese Tatsache ist unbestritten. Dennoch ist mit Ihnen, mit der nexnet, mit der dtms und auch der Interfun GmbH kein Vertrag zustande gekommen.

Ich war im Dienst.

Beweis im Bestreitensfall: Auszug aus der Zeiterfassung des XYZ

Meine Frau war einkaufen.

Beweis: Kontoauszug meiner Bank vom 13. Oktober 2002 mit Wertstellung vom 10. Oktober 2002 bezüglich Abrechnung vom 8. Oktober 2002 bezahlt mit der Geldkarte.

Somit kann die Einwahl nur eines meiner noch nicht geschäftsfähigen Kinder vorgenommen haben. Die Einwahl haben weder meine Frau noch ich genehmigt.


Ferner besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB.

Gemäß § 261 StGB begeht Geldwäsche, wer einem Betrüger hilft, die „Beute“ zu behalten. Wer Geldwäsche begeht, haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Bei der Staatsanwaltschaft Bonn sind unter dem Aktenzeichen 25 Js 2173/02 Vorermittlungen anhängig.

Ich gestattet Ihnen ausdrücklich meine ladungsfähige Anschrift an den Dienste-Anbieter direkt oder abgeleitet weiterzuleiten, damit dieser sich mit mir direkt auseinandersetzen kann. Insoweit befreie ich Sie ausdrücklich von Ihren datenschutzrechtlichen Pflichten.


Mit freundlichen Grüßen


Falls Mahnbescheide kommen, Widerspruch einlegen. Nichtstun heißt akzeptieren.


2. Strafrechtliche Schritte

Den Dailer-Betrieber wegen Betrug § 263 StGB anzeigen.

Gegen jeden der das Geld für den Betrüger eintreiben will, egal wer es ist Provider, Clearing-House, Inkasso-Büro oder Rechtsanwälte, die Strafanzeige gegen den Dailer-Betreiber um Geldwäsche § 261 StGB erweitern.

Meinen Fall als Beispiel mit Download eines Musters einer Strafanzeige im ersten Posting finden Sie hier:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=1207
Ihr könnt auch Strafanzeige bei der Polizei stellen. Macht der örtlichen Polizei klar, dass es sich um eine spezielle Form von Straftaten handelt und das jeweilige Landeskriminalamt zu informieren ist, weil dort die Computer-Spezialisten arbeiten.


3. Beweise sichern

Beweise müssen gesichert werden.d Die braucht Ihr vor allem in zivilrechtlichen Verfahren.

Dazu müsst Ihr wissen, das im zivilrechtlichen Verfahren bislang die Gerichte davon ausgingen, dass ein Dienstleistungsvertrag allein durch die Einwahl geschlossen wurde. Im Moment scheint sich zwar hier ein Wandel in der Rechtsprechung anzuzeichnen. (vgl.: http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm ) und dort vor allem Amtsgericht Elmshorn vom 10. Januar 2003, das noch nicht veröffentlichte Urteil des Kammergerichts vom 28. Januar 2003 (vgl die Meldung von Heise-online: http://www.heise.de/newsticker/resu...a/hob-28.01.03-000/default.shtml&words=Klages )
Derzeit müsst ihr noch beweisen, dass das Angebot in betrügerischer Absicht gemacht worden ist. Das bedeutet, dass Ihr etwa durch den Text der Mail hereingelegt wurdet. Ein Beispiel dafür findet Ihr im Muster bei mir. Da war es ein minderjähriges Kind, das eine Poesie-Card lesen wollte.
In diesem Zusammenhang kann es dann auch wichtig sein, dass Ihr belegt, dass Ihr nicht zu Hause wart. In meinen Fall kann ich das über die Zeiterfassung meines Arbeitsgebers. Die Abwesenheit meiner Frau kann ich durch den Konto-Auszug belegen. Sie hat eingekauft und mit der Geldkarte bezahlt. Datum und genauen Zeitpunkt fand ich auf dem Auszug des Giro-Kontos. Also auch an so was denken.


Besonders nützlich kann es deshalb gerade für das zivilrechtliche Verfahren sein, dass Strafanzeige gestellt wurde.

Denn im strafrechtlichen Verfahren wird die Polizei beweise sichern. Allerdings hat sie es aber auch ganz gern, wenn die Beweise schon aufbereitet sind (Dialer.exe und Screenshots auf Diskette, ebenso die Ankündigungs-Mail usw.)

Aber wenn die Beweise auf dem eigenen Rechner schon vernichte wurden, weil man in Panik alles gelöscht und neu formatiert hat, kann der Kontakt zu Polizei besonders wichtig sein.

Denn der Dialer-Betreiber hat sicher noch andere Opfer. Dann kann man deren Beweise in das eigenen Verfahren einführen, indem man im Zivilverfahren beantragt, durch eine „amtliche Auskunft“ der Polizei die Vorgehensweise und den Ablauf der „Dienstleistung“ darlegt.


4. Letzter Hinweis

Den Sachverhalt Eures Falles müsst wahrheitsgemäß - nach bestem Wissen und Gewissen – aufschreiben bzw. darstellen. Wer einen Dialer gewollt und in Kenntnis der Probleme gestartet hat, muss auch bezahlen. Wer versucht, dann sich mit Tricks um das Bezahlen zu drücken, begeht selbst einen Betrug. Das würde allen anderen die Opfer von Dialer geworden sind, schaden, weil die Glaubwürdigkeit leidet.

Also bitte immer bei der Wahrheit bleiben. Wer Leistungen beziehen wollte und bezogen hat, mag still die Rechnung dafür begleichen.

Der Jurist

Ceterum censeo, coniunctio faciendam rem delendam esse – oder so ähnlich.
 
Der Jurist schrieb:
Also bitte immer bei der Wahrheit bleiben. Wer Ferkeleien betrachten wollte und betrachtet hat, mag still die Rechnung dafür begleichen.
Das kann man nicht genug betonen.
Niemand sollte "einfach so" versuchen, um die Bezahlung seiner Rechnung herumzukommen...
 
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