Noch eine interessante Entscheidung aus Österreich

A

Anonymous

Die nachstehende Entscheidung der österreichischen Regulierungsbehörde ist recht interessant; da zumindest einmal die Nummer weg ist und man sich ja vielleicht in späteren ähnlichen Fällen auf diese Entscheidung berufen kann. Hoffentlich bleibt der Bescheid rechtskräftig, falls er es nicht ohnehin wurde.


Bescheid


Behörde
RTR-GmbH


Datum
10.07.2002


Kategorie
Nummerierung


Unterkategorie


Parteien
/


GZ
TRNV 300/02




Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat mit
Bescheid vom 10.07.2002 verfügt, dass eine
Auswahlkennzahl im Zugangskennzahlenbereich 118
(Rufnummernbereich für Telefonauskunftsdienste)
abzuschalten ist, da hinter dieser Rufnummer nur zum Schein
ein Telefonauskunftsdienst erbracht wurde und an Stelle
dessen offen sichtbar Telefonerotikdienstleistungen
beworben und erbracht wurden.



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Bescheid TRNV 300_02.pdf (18,76 kB)




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Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
A-1060 Wien, Mariahilferstrasse 77-79, Tel +43-1/580 58-0, Fax:
+43-1/580 58-9191 E-Mail: [email protected]


Rsa
Vorab per Fax
xxx
z. Hd. der Geschäftsführung
xxx
xxx
TRNV 0300-008/02 RP/DS
Wien, am 10.07.2002
%HVFKHLG
6SUXFK
Gemäß § 83 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz BGBl. I Nr. 100/1997 idgF. (TKG) iVm. § 7
lit. E Z 3.4 1. Absatz, 2. Fall der Anlage 2 zur Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr.
416/1997 (NVO) wird die xxx aufgefordert, die in ihrem Telekommunikationsnetz betriebene
Auswahlkennzahl xxx im Zugangskennzahlenbereich 118 (Rufnummernbereich für
Telefonauskunftsdienste) bis spätestens Freitag 12. Juli 2002, 12:00 Uhr Ortszeit
abzuschalten.
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Mit Bescheid vom xxx wurde der xxx die Auswahlkennzahl xxx hinter der Zugangskennzahl
118 zur Erbringung eines Telefonauskunftsdienstes zugeteilt. Im Spruch dieses Bescheides
findet sich unter anderem auch die Definition eines Telefonauskunftsdienstes wie er sich aus
§ 7 NVO iVm lit. E Z 3.3 der Anlage 2 der NVO - vorletzter Satz ergibt.
Die Regulierungsbehörde hat nun im Zuge einer Überprüfung der bestimmungsgemäßen
Nutzung der Auswahlkennzahl festgestellt, dass diese widerrechtlich verwendet wird. Dies
deshalb, da zwar zum Schein ein Telefonauskunftsdienst entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen angeboten wird, jedoch offen sichtbar im Vordergrund stehend
Telefonerotikdienstleistungen erbracht werden, in denen eine Weitervermittlung zu
Erotikhotlines durchgeführt wird. Die Vordergründigkeit der Erotikdienstleistungen unter
gegenständlicher Auswahlkennzahl ist insbesondere Werbeinseraten zu entnehmen, welche
in ihrer Aufmachung und dem Stil nach wie Werbungen für Telefonerotikhotlines geschaltet
werden und daher bei anrufenden Kunden eindeutig die Erwartungshaltung auslösen,
Telefonerotikdienstleistungen und keine Teilnehmerauskunft unter gegenständlicher
Nummer zu erhalten. Dies wird weiters insbesondere dadurch untermauert, als diese
Inserate die Textierung „Keine 0930-Rechnung!“ enthalten, wodurch ersichtlich wird, dass
offensichtlich eine Umgehung des Rufnummernbereiches „(0)930“ und der dort
anzusiedelnden Dienste erreicht werden soll. Kontrollanrufe der Regulierungsbehörde am
04.07. und 05.07.2002 haben diesen Eindruck verstärkt und bestätigt. Im Rahmen der
Stellungnahme vom 08.07.2002 seitens Ihres Unternehmens wurde zwar erklärt, dass eine
Überprüfung seitens xxx ergeben habe, dass Teilnehmerdaten beauskunftet würden und es
sich daher um einen zweckgewidmeten Teilnehmerauskunftsdienst handle. Der
Stellungnahme der Firma xxx vom 09.07.2002 ist zu entnehmen, dass ausschließlich eine
Teilnehmerauskunft betrieben würde.
Die seitens der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH durchgeführten Überprüfungen
sind jedoch aus den oben angeführten Gründen zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Auch wenn seitens der Firma xxx Tarifansagen des zu vermittelnden Dienstes erfolgen, so
ist unbeschadet dieser Tatsache davon auszugehen, dass der Rufnummernbereich „118“ in
seiner Zielsetzung Teilnehmerauskünften vorbehalten ist. Erotikhotlines sind ausschließlich
im Rufnummernbereich „(0)930“ zu erbringen. Eine Bewerbung und Erbringung von
Telefonerotikdienstleistungen im Rufnummernbereich „118“ ist nicht zulässig, da der
Rufnummernbereich „118“ dem öffentlichen Interesse vorbehalten ist. Bei dem
gegenständlichen von der Firma xxx erbrachten Dienst kann jedoch keinesfalls ernsthaft
davon ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich um einen Auskunftsdienst im
öffentlichen Interesse handelt.
Die Zuteilung der Auswahlkennzahl xxx gilt durch die widerrechtliche Verwendung daher
gemäß § 7 NVO iVm lit. E Z 3.4 erster Satz 2. Fall der Anlage 2 zur NVO als widerrufen. Der
weitere Betrieb dieser Rufnummer hat im Falle des Widerrufs der Zuteilung daher zu
unterbleiben.
Gemäß § 7 NVO iVm lit. E Z 3.3 letzter Absatz der Anlage 2 zur NVO hat die
Regulierungsbehörde die bestimmungsgemäße Nutzung der Auswahlkennzahl für
Telefonauskunftsdienste zu überprüfen. Als Reguleirungsbehörde ist die Rundfunk und
Telekom Regulierungs-GmbH zuständig (§ 109 TKG).
Gemäß § 83 Abs. 3 TKG kann die Regulierungsbehörde Anordnungen zur Durchführung der
Ihr auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommenden
Rechte und Pflichten treffen.
Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen war der vorliegende Bescheid zu erlassen.
Die Frist bis zum 12.07.2002 wurde seitens der Regulierungsbehörde als angemessen
angesehen, um die erforderlichen technischen Arbeiten vornehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (siehe Beschluss des
Verfassungsgerichthofs vom 28.11.2001, B 2271/00).
+LQZHLV
Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof und ebenso an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die
Beschwerden müssen von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Es ist jeweils eine
Eingabegebühr in der Höhe von Euro 180,- zu entrichten.
Rundfunk und Telekom
Regulierungs-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
i.V. Dr. Wolfgang Feiel
Leiter Abteilung Recht
Ergeht in Abschrift an:
xxx
xxx
 
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