Nexnet für BT (Germany) und Talknet

Antwortschreiben aus Berlin per Telefax (Faxkennung auf BT Ignite GmbH & Co 01805 004 758)
  • "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt KatzenHai,

    bei der reklamierten Rechnungsposition (Art.-Nr. 46712) ist in einigen Fällen bedauerlicher Weise ein Abrechnungsfehler aufgetreten.

    Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG hat sämtliche Leistungsdaten überprüft und eine Gutschrift über den zuviel berechneten Betrag erstellt. Der Gutschriftbetrag wird auf einer der folgenden Telekom-Rechnungen Ihres Mandanten ausgewiesen und mit dem gesamten Betrag dieser Rechnung verrechnet.

    Ein darüber hinaus verbleibendes Guthaben wird mit künftigen Forderungen der Deutschen Telekom AG verrechnet.

    Leider kann die Gutschrift nicht direkt mit der Ursprungsforderung verrechnet werden. Wir weisen daher vorsorglich darauf hin, dass Ihr Mandant im Falle eines verbleibenden Guthabenbetrages durchaus eine Mahnung für Rechnungspositionen der BT (Germany) GmbH & Co. oHG oder anderer Anbieter erhalten kann. In diesem Fall sind die Mahnungen berechtigt, da das Guthaben nicht für den Ausgleich der Forderungen von anderen Anbietern verwendet wird.

    Bei weiteren Rückfragen kann sich Ihr Mandant gerne an die Mitarbeiter unseres Call Centers (0180-20 03 16 52) wenden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihr Customer Service Team.
Na, das kann so nicht stehen bleiben. Antwortschreiben ist bereits diktiert ...
 
Und auf dem Fax in Berlin liegt jetzt folgender Text:
  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.04.2004.

    Unser Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die BT (Germany) GmbH & Co. oHG die Fehlerhaftigkeit der eingestellten Rechnungssumme einräumt. Grundsätzlich dürfte sich die Angelegenheit damit erledigt haben.

    Dies gilt jedoch nicht für die Ihrerseits dargestellte weitere Vorgehensweise. Selbstverständlich ist unser Mandant nicht angehalten, zunächst den fehlerhaft berechneten Betrag zu zahlen, um diesen später mit zukünftigen Forderungen der Firma BT (Germany) „abfeiern“ zu können. Hierfür besteht weder ein Rechtsgrund noch eine andere Veranlassung.

    Gemäß dem weiterhin geltenden Rechtsgrundsatz, dass nur begründete und fällige Forderungen zu zahlen sind, wird unser Mandant daher auch weiterhin von der Zahlung des Betrages Abstand nehmen. Weitere Mahnungen Ihrerseits diesbezüglich sind angesichts der Erklärung über die Fehlerhaftigkeit dieser Abrechnung wohl entbehrlich und werden diesseits nicht kommentiert werden.

    Sofern zukünftig Leistungen der Firma BT (Germany) GmbH & Co. oHG durch unseren Mandanten in Anspruch genommen werden, werden diese jeweils nach ordnungsgemäßer Abrechnung einzeln beglichen werden.

    Wir weisen der Vollständigkeit darauf hin, dass auch zukünftig alleiniger Ansprechpartner die Kanzlei des Unterzeichners ist. Unser Mandant wird sich nicht auf ein kostenpflichtiges Call-Center-Telefon verweisen lassen, sondern auch zukünftig über den Unterzeichner in dieser Angelegenheit schriftlich mit Ihnen kommunizieren. Wir raten an, dies auch gegenläufig so zu handhaben.

    Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir unseren Mandanten für den Fall einer weiteren Mahnung in dieser Angelegenheit zur negativen Feststellungsklage raten müssten. Sie mögen die Auswirkungen einer solchen Klage bitte mit Ihrer Mandantin besprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
Mal sehen, was so zurück kommt.
 
Die sind recht frech. Nächste DTAG-Rechnung - Abteilung andere Anbieter:

DTAG-Rechnung schrieb:
BT (Germany) GmbH & Co. oGH (N)
Barthstrasse 22
80339 München
E-Mail: [email protected]


Rufnummer ...
Verbindungen vom 21.02.04 bis 21.02.04
Gutschriften (Art.Nr. 41267) -171,22
Internet-Gebühren (46712) 61,35
talknet by call

Summe BT (Germany) GmbH & Co. oHG (N) -109,87

Da sonst nicht viel passiert ist auf Mandants Rechnung, hat er eine Gesamtgutschrift von € 102,92 erhalten...

Telefonische Klärung bei der DTAG: Man berechnet die Kosten der DTAG und der übrigen Anbieter und bucht diese ab - die "Einwände" gegen Rechnung und Gutschrift wurden zur Kenntnis genommen ...

Nun gilt es, die BT anzuschreiben wegen der neuerlichen Einwände (wo bleibt eigentlich unser EVN??) und der Nexnet dies flankierend auch mitzuteilen ...

Hierfür lasse ich mir mal so ein nettes Wochenendchen Zeit :holy:
 
Meine drei Schreiben an BT, Nexnet und (der Absicherung halber) DTAG:
  • Firma BT (Germany) GmbH & Co. OHG
    Barthstr. 22
    80339 München
    Vorab per Telefax: 01805-004758

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir Ihnen an, dass uns Herr Mandant mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung liegt vor und kann auf Wunsch schriftlich belegt werden.

    Hintergrund ist – wie Ihnen Ihre wohl beauftragte Partnerfirma NEXNET GmbH zum dortigen Zeichen ... mitgeteilt haben dürfte – die Abrechnung von Internetgebühren der Talknet. Zunächst wurden für den 14.02.2004 insgesamt netto € 171,22 behauptet. Nunmehr werden in der Rechnung der Deutschen Telekom AG € 61,35 netto beansprucht, welche ausweislich der Rechnung am 21.02.2004 zustande gekommen sein sollen.

    Nachdem die erstgenannte Position von der Firma NEXNET als fehlerhaft und unbegründet zugestanden wurde, haben Sie sicherlich Verständnis dafür, dass unser Mandant auch die zweitgenannte Position über € 61,35 zzgl. USt. am 21.02.2004 bezweifeln möchte. Bei dem vereinbarten Minutenpreis von 1,49 Cent pro Minute bedeutete auch dieser Betrag eine Surf-Dauer von mehr als 68 Stunden, was bekanntlich innerhalb eines Tages nicht zu leisten ist.

    Vor diesem Hintergrund ersuchen wir Sie, den Einzelverbindungsnachweis sowie das technische Prüfprotokoll über die behaupteten Verbindungen an die Kanzlei des Unterzeichners zu übersenden. Bis zum entsprechenden Beleg Ihrer behaupteten Forderung hierher können wir unserem Mandanten nicht zum Ausgleich dieser aus sich heraus falschen Berechnung raten.

    Wie im Übrigen bereits Ihrer beauftragten Partnerfirma NEXNET mitgeteilt, nimmt unser Mandant die erteilte Gutschrift nicht entgegen. Es ist unserem Mandanten weder zuzumuten noch kann er diesbezüglich verpflichtet werden. Die ursprüngliche Forderung ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, wie ja auch schriftlich zugestanden wurde. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass dafür, zunächst den nicht begründeten Betrag an Sie zur Auszahlung zu bringen, damit Sie nachfolgend eine entsprechende Gutschrift erteilen können. Unser Mandant ist nicht geneigt, Ihnen dieses zinslose Darlehen zu gewähren, welches im Übrigen nach den Erfahrungen des Unterzeichners System hat, also durch Ihr Unternehmen in mehreren Fällen zur Anwendung geraten ist.

    Wir teilen diesbezüglich informativ mit, dass wir die Gutschrift gegenüber der Deutschen Telekom AG ebenfalls mit einem Einwand belegt haben. Die anderen unstreitigen Beträge der Rechnung dort sind ausgeglichen; die Deutsche Telekom AG hat mitgeteilt, auch Ihre Gutschrift dort ausbuchen zu wollen. Wir gehen davon aus, dass Sie – ungeachtet der erbetenen Nachweispflicht in Bezug auf die jüngere Internetrechnung – in Bezug auf die „Gutschrift“ nunmehr auch ihrerseits diese Forderung endgültig und dauerhaft ausbuchen, also auf Null setzen.

    Eine Abschrift dieses Schreibens haben wir zur Kenntnisnahme Ihrer Partnerfirma NEXNET übersandt.

    Mit freundlichen Grüßen

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
  • NEXNET GmbH
    Am Borsigturm 12
    13507 Berlin

    Vorab per Telefax: 0180/2639638

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 27.04.2003. Erkennbar lag dieses bei Rechnungsstellung der DT AG im April dort noch nicht vor, da die aktuelle Telekom-Rechnung die von unserem Mandanten nicht akzeptierte Gutschrift ausweist. Wir haben diesbezüglich heute mit dem in Kopie beigefügten Schreiben die BT (Germany) GmbH & Co. OHG von hieraus unmittelbar angeschrieben und diesbezüglich informiert. Im Übrigen haben wir dort einen Einwand gegen eine spätere, weitere Forderung ausgebracht, den wir auch Ihnen hiermit bereits vorab mitteilen.

    Zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir im Übrigen um Belegung der Inkassovollmacht Ihres Hauses hierher höflich bitten. Ausweislich des bisherigen Schriftverkehrs stellt Ihre Tätigkeit für die Firma BT (Germany) GmbH & Co. OHG ja eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gem. RBerG dar. Entsprechende Inkassoerlaubnis des örtlich zuständigen Amtsgerichts liegt Ihnen ja sicherlich vor und kann dementsprechend hierher übermittelt werden. Sollten wir diesbezüglich innerhalb der nächsten 10 Tage von Ihnen keinen Beleg erhalten, würden wir von uns aus beim zuständigen Präsidenten des örtlich zuständigen Amtsgerichts nachfragen müssen. Wir können nicht abschätzen, ob dies in Ihrem Interesse ist, würden aber hierdurch entstehende Kosten als Verzugsschaden geltend machen müssen. Ob Ihnen durch diese Vorgehensweise andere Nachteile entstehen, können wir derzeit nicht abschätzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
  • Deutsche Telekom AG
    Postfach
    53098 Bonn

    Per Telefax: 0800/3301029

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns Mandant mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Hintergrund unserer Beauftragung war die horrende Abrechnung innerhalb der Rechnung vom 23.02.2004. Diesbezüglich hat unser Mandant ja am 25.02.2004 unmittelbar mit Ihnen bereits Kontakt aufgenommen gehabt. Ebenso erfolgte eine weitere Kontaktaufnahme am 30.04.2004.

    Aus Gründen anwaltlicher Vorsorge teilen wir jedoch auch zusätzlich schriftlich noch mit, dass sowohl die Gutschrift über € 171,22 (Rechnungsposition 4) als auch die belasteten Gebühren (Rechnungsposition 5) von € 61,35 mit Einwänden behaftet sind, welche wir mit parallelem Schreiben heute bei der Firma BT (Germany) GmbH & Co. OHG namens und in Vollmacht unseres Mandanten bereits mitgeteilt haben.

    Es ist darauf hin vereinbart worden, die Kosten der anderen Anbieter sowie Ihres Hauses bei unserem Mandanten entsprechend der vorliegenden Einzugsermächtigung abzubuchen und die beiden Positionen der Firma BT (Germany) GmbH & Co. OHG komplett außen vor zu lassen.

    Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
Ich bin mal gespannt, wer jetzt als Erster schießt ...
 
Neues Schreiben von Nexnet:

  • Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt KatzenHai,

    zu Ihrem Schreiben teilen wir Ihnen folgendes mit:

    Auf der Rechnung der Deutschen Telekom AG (DTAG) vom 22.04.2004 hat Ihr Mandant eine Gutschrift in Höhe von € 171,22 (netto) erhalten. Diese wurde für falsch berechnete Verbindungen der Rechnung vom 23.02.2004 und 22.04.2004 erteilt. Die Falschberechnung endet am 21.02.2004 (identisch mit dem Datum der Gutschrift).

    Wir sind gerne bereit zum besseren Verständnis eine nachträgliche Aufschlüsselung der Verbindungsdaten für die betroffenen Rechnungen vorzunehmen.

    Ihr Mandant hat bisher keinen Einzelverbindungsnachweis bei der Deutschen Telekom beantragt. Aus diesem Grund benötigen wir zunächst eine entsprechende Datenschutzerklärung Ihres Mandanten.

    Wir bitten Sie, das in der Anlage beigefügte Formular von Ihrem Mandanten unterschrieben an uns zurückzusenden. Wir lassen Ihnen die Aufschlüsselung der verbindungsdaten dann schnellstmöglich zukommen.

    entgegen unseren Ausführungen aus unserem Schreiben vom 21.04.04, wurde die Ihrem Mandanten erteilte Gutschrift ausschließlich mit Forderungen aus "beträge anderer Anbieter" verrechnet. Über die Deutsche Telekom wurde und ein Betrag in Höhe von €127,45 zum Ausgleich der Forderung zur Rechnung vom 23.02.2004 übermittelt.

    Dis dato besteht gegenüber Ihrem Mandanten seitens der NEXNET GmbH eine Restforderung zur Rechnung vom 23.02.2004 in Höhe von €29,02.

    Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, dass unser Geschäftsbetrieb keine Inkassoerlaubnis erfordert.

    Verschiedene Verbindungsnetzbetreiber haben uns ihre Forderungen im Rahmen eines Factoringvertrages abgetreten.

    Zahlt ein Kunde auf unsere Mahnschreiben nicht, geben wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die offenen Beträge an unser Inkassounternehmen ab.

    Gern übersenden wir Ihnen zum Nachweis unserer Berechtigung zum Geltendmachen der Forderung eine Abtretungsbestätigung der BT (Germany) GmbH & Co. oHG zur Kenntnisnahme.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. N.B.
    Sachbearbeitung Recht
    NEXNET GmbH
Dabei lag das hinlänglich bekannte "Datenschutzblatt" bei und folgende Seite:
  • Hiermit bestätigt die

    BT (Germany) GmbH & Co. OGH
    Barthstr. 22
    80339 München,

    dass sie alle rückbelasteten Forderungen gegen Teilnehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen von ihr im Offline-Billing-Verfahren (analog dem call by call verfahren) in Anspruch genommen haben und die ihren Telefonanschluß von der Deutschen Telekom AG beziehen, mit Vertrag vom März 2001 an die

    Nexnet GmbH
    Am Borsigturm 12
    13507 Berlin

    abgetreten hat.

    Mit freundlichem Gruß
    BT (GERMANY) GmbH & Co. oHG

    i.A. K.-U. G.
    Produkt Management

    i.V. Dr. M. F.
    Rechtsanwalt/ Legal Counsel
Zum eigentlichen Sachverhalt wird noch geschrieben.

Heute ging aber vorab bereits folgendes Schreiben raus:
  • Landgericht Berlin
    Der Präsident
    Littenstr. 11 - 17
    10179 Berlin

    Vorab per Telefax: 030/9023-2223

    Inkassotätigkeit der Nexnet GmbH - RBerG
    Nachfrage zur Erlaubnis / Anzeige unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    in einer Mandatsangelegenheit wird unser Mandant durch die Fa. Nexnet GmbH, Am Borsigturm 12, 13507 Berlin, wegen einer angeblichen Forderung der Fa. BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstr. 22, 80339 München, in Anspruch genommen.

    Während der mandatsmäßigen Abwehr hat der Unterzeichner u.a. das Bestehen der Inkassoerlaubnis gem. Art. 1 § 1 RBerG bzw. § 11 RBerV bestritten.

    Daraufhin erhielten wir mit Zugang am 13.05.2004 das hierneben in Kopie beigefügte Schreiben. Die Fa. Nexnet GmbH (Sachbearbeitung Recht) behauptet hier:
    • Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, dass unser Geschäftsbetrieb keine Inkassoerlaubnis erfordert.

      Verschiedene Verbindungsnetzbetreiber haben uns ihre Forderungen im Rahmen eines Factoringvertrages abgetreten.

      Zahlt ein Kunde auf unsere Mahnschreiben nicht, geben wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die offenen Beträge an unser Inkassounternehmen ab.

      Gern übersenden wir Ihnen zum Nachweis unserer Berechtigung zum Geltendmachen der Forderung eine Abtretungsbestätigung der BT (Germany) GmbH & Co. oHG zur Kenntnisnahme.
    Beigefügt war die Kopie (nicht das Original) des ebenfalls in Kopie beigefügten Schreibens der BT ohne Datum, in dem diese bestätigt,
    • dass sie alle rückbelasteten Forderungen (...) mit Vertrag vom März 2001 an die (Nexnet GmbH) abgetreten hat.
    Nach Auffassung des Unterzeichners umfasst die hier behauptete Abtretung lediglich Forderungen, die im März 2001 bestanden haben. Die Abtretung auch zukünftiger Forderungen ist nicht einmal behauptet, wodurch das Bestimmtheitsgebot der Abtretung gem. § 398 BGB (vgl. BGH Z 7, 365; NJW 2000, 276 m.w.N.) nicht erfüllt ist.

    Der Vortrag ist auch offensichtlich fehlerhaft:

    In der streitgegenständlichen Rechnung vom 23.02.2004 war als Rechnungssteller nur die BT (Germany) GmbH & Co. oHG angegeben – von einer seit 2001 bestehenden Abtretung ist hier nicht die Rede.

    Mit Schreiben vom 21.04.2004 – Kopie anbei – teilte die Fa. Nexnet (angeblich ja inzwischen alleiniger Forderungsinhaber) mit:
    • Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG hat (...) eine Gutschrift über den zuviel berechneten Betrag erstellt.
    Bereits nach dem eigenen Vortrag der Fa. Nexnet liegt die Herrschaft über die angeblich im März 2001 abgetretene Forderung also noch im April 2004 bei der Fa. BT (Germany) GmbH & Co. oHG, die somit auch das Delkrederisiko weiterhin trägt.

    Die Forderungen sind also – wenn eine wirksame Abtretung überhaupt unterstellt werden kann – „höchstens“ im Rahmen sog. unechten Factorings zum Zwecke der Einziehung abgetreten, da die einzige Tätigkeit der Fa. Nexnet nach angeblichem Erwerb der Forderung deren Beitreibung ist.

    Somit nimmt die Fa. Nexnet vorliegend erlaubnispflichtige Inkassotätigkeiten für die BT (Germany) GmbH & Co. oHG vor.

    Vor diesem Hintergrund wird zunächst angefragt, ob Ihre notwendige Erlaubnis hierzu vorliegt.

    Sofern dies nicht der Fall ist, bitten wir um Weiterleitung von Amts wegen an die entsprechenden Ordnungsbehörden bzw. die Staatsanwaltschaft. Wir kündigen bereits heute an, in diesem Fall Strafanzeige zu stellen.

    Um kurze Mitteilung zu vorgen. Registernummer an den Unterzeichner (Fax genügt) wird gebeten.

    Hochachtungsvoll

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
Nun sind wir gespannt ...
 
@Katzenhai

In Berlin liegt die Erlaubniserteilung beim Präsidenten des AMTSgerichts.

Postanschrift: 10548 Berlin

Fax: 030 9014 2010

Das Aktenzeichen bei der StA damals war 409 E gen 40/02. (Ob) Was dabei rausgekommen ist, weiß ich allerdings nicht.
 
Heute Rückruf von zuständiger Geschäftsstelle - Amtsgericht ist richtig, wurde aber dorthin weiter gereicht. Ich höre demnächst etwas, man wollte mir nur sagen, wer mein Schreiben jetzt hat.
 
Inkassoerlaubnis Nexnet

Gibt es dazu inzwischen eine definitive Aussage?
Falls ja: Kannst Du sie berichten?
Falls wiederum ja und die Auskunft selbst negativ (wie ich jetzt mal annehme) : Könnte ich die dann auch verwenden? Oder muß ich mir die Negativauskunft noch mal selbst aus Berlin bescheinigen lassen?

Hintergrund: Habe selbst in einer von Nexnet erhaltenen Antwort die üblichen vorgestanzten Ausflüchte sowie eine Kopie einer Kopie einer pauschalen Abtretung erhalten. Alles ähnlich, wie es hier im Forum an verschiedenen Stellen auch auftaucht.
Die Sache selbst ist hier leicht OT, habe sie im Forum an anderer Stelle diskutiert. (Umgehung der Sperre über Auskunftsdienste). Aber das Herangehen ist ja formal ziemlich ähnlich.

Gruß und Dank. Eule
 
Antwort liegt inzwischen vor:
Präsident des Amtsgerichts Berlin schrieb:
Angelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz
hier: Firma NEXNET GmbH, Am Borsigtum 12, 13507 Berlin

Ihr Schreiben vom 25.05.2004


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

unter Bezugnahme auf obiges Schreiben, welches mir vom Präsidenten des Landgerichts Berlin zuständigkeitshalber übersandt wurde, teile ich mit, das ich der oben genannten Firma eine Erlaubnis gem. Art. 1 § 1 RBerG bislang nicht erteilt habe.

Bei mir ist das Genehmigungsverfahren nach dem Rechtsberatungsgesetz für die NEXNET anhängig, wobei eine Genehmigung nicht zu erteilen wäre, soweit die NEXNET entsprechend eigener Aussage Forderungserwerb (Factoring) betreibt oder nach der neuesten Rechtsprechung (BVerwG NJW 2003, S. 2767) erlaubnisfrei wäre. Es ist dabei unerheblich, ob es sich hierbei um echtes oder unechtes Factoring handelt. Es ergibt sich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt daher kein Anlass, innerhalb der von mir wahrzunehmenden Zuständigkeit tätig zu werden.

Es ist bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 409 e Gen 40/02 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren anhängig, der dortige aktuelle Verfahrensstand ist mir jedoch nicht bekannt.

So ist also der Rechtsstand.
 
Re: Inkassoerlaubnis Nexnet

EuroEule schrieb:
Falls wiederum ja und die Auskunft selbst negativ (wie ich jetzt mal annehme) : Könnte ich die dann auch verwenden? Oder muß ich mir die Negativauskunft noch mal selbst aus Berlin bescheinigen lassen?

Das kommt auf den Verwendungszweck an. Auf das Schreiben an mich lässt sich ja nicht berufen, auf mein Zitat hier auch nicht.

Falls also irgendwo eine entsprechende Erklärung urkundlich belegt werden muss - selber nachfragen. Ansonsten: Nicht übertreiben, der Präsident hat auch anderes zu tun (z.Zt. z.B. die Verarbeitung der Neuordnung der Kostenvorschriften ...)
 
Re: Inkassoerlaubnis Nexnet

Danke für die schnelle Antwort. Ich denk, damit kann ich etwas anfangen.

KatzenHai schrieb:
EuroEule schrieb:
Falls wiederum ja und die Auskunft selbst negativ (wie ich jetzt mal annehme) : Könnte ich die dann auch verwenden? Oder muß ich mir die Negativauskunft noch mal selbst aus Berlin bescheinigen lassen?

Das kommt auf den Verwendungszweck an. Auf das Schreiben an mich lässt sich ja nicht berufen, auf mein Zitat hier auch nicht.

Das werd ich also auch nicht tun, ist aber gut, den Fakt zu kennen.

KatzenHai schrieb:
Falls also irgendwo eine entsprechende Erklärung urkundlich belegt werden muss - selber nachfragen. Ansonsten: Nicht übertreiben, der Präsident hat auch anderes zu tun (z.Zt. z.B. die Verarbeitung der Neuordnung der Kostenvorschriften ...)

Lassen wir ihm also die Zeit, der Vorgang hier ist auch noch nicht an der Stelle angelangt.

Gruß und Dank. Eule
 
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