Neues Gesetz bremst Abzocke durch Inkassofirmen und Telefonbetrüger

http://www.heise.de/newsticker/meld...am-Telefon-und-teure-Abmahnungen-1963307.html
Vor unseriösen Geschäftspraktiken im Internet, am Telefon und bei überteuerten Abmahnungen sollen Verbraucher künftig besser geschützt sein. Gewinnspielverträge kommen nicht mehr einfach am Telefon zustande, sondern müssen schriftlich abgeschlossen werden. Inkasso-Unternehmen müssen künftig genau erläutern, für wen und warum sie Zahlungen eintreiben. Für Abmahnungen privater Internetnutzer wegen Urheberrechtsverstößen kommt eine Gebühren-Obergrenze. Das sieht ein Gesetzespaket vor, für das nach dem Bundestag nun der Bundesrat den Weg endgültig frei machte. Die Neuregelungen sollen voraussichtlich noch im Herbst in Kraft treten, für Inkasso-Schreiben im kommenden Jahr.
 
In dem neuen Gesetz gibt es eben wieder Lücken und wer nicht aufpasst den erwischt es. Aber das kann dir auch anders passieren. Mir ist folgendes passiert (aber schon 2007).Ich hatte mich bei Arcor nach einen günstigen telefontarif erkundigt. Ich wollte eine bezahlbare Flat (ihr erinnert euch, das gab es da noch nicht so oft). Ich sollte Unterlagen zugesandt bekommen und mich informieren können. Der Postbote kam und ich musste den Erhalt unterschreiben. (so dachte ich) Ich hatte mit der Unterschrift einen Telefonvertrag unterschrieben. Es dauerte doch wirklich 2 Jahr bis ich da wieder raus kam.
 
Ich hoffe, dass ein Anwalt juristisch sattelfest und kein laienhaftes Geschwubbel von sich gibt!
Hier wird doch der Fall geregelt, bei dem ich meine eigenen Anwaltskosten in Rechnung stellen kann.
Das bedeutet doch, dass ich vom Anwalt vertreten bin und nicht als Laie auftrete.
 
Auch bei Anwälten kriegst Du oft bei dieser Thematik sogar extrem laienhaftes Geschwurbel ...
... auch wenn es schwer zu glauben ist
 
Welche Thematik meinst du denn? Alles was mit Abmahnungen zu tun hat?
Das mit den eigenen Anwaltskosten hat ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht geschrieben, hoffe doch das der sich damit auskennt. Sonst dürfte der sich bestimmt nicht nicht Fachanwalt nennen :confused:
 
Lies mal die Voraussetzungen durch daß sich einer Fachanwalt nennen darf...
Jeder der den Führerschein hat darf Auto fahren. Kann er es deswegen auch?
Der Laie geht in so einem Fall zu dem Anwalt den er kennt, ob der erstmal Ahnung von der Materie hat oder nicht.
Im Falle von b2b-Abzocke kam von einem Anwalt auch schon der Rat die Forderungen zu zahlen denn sie seien rechtmäßig denn man hätte ja geklickt.
Da rollts einem ganz gepflegt die Zehennägel auf. Vergleichbar haarsträubendes habe ich bisher nur noch bei "Fachanwälten für Familienrecht" gesehen ...
 
@Hippo Hier die Voraussetzungen für einen Fachanwalt in Urheber- und Medienrecht

80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen
in den Bereichen:
  1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
  2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
  3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
  4. Rundfunkrecht,
  5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts,Titelschutz,
  6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Muss also mal mindestens 80 Fälle haben, das ist doch besser als einer der keine Fälle vorweisen kann, oder?
 
Hier die Voraussetzungen für einen Fachanwalt in Urheber- und Medienrecht

80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
./.
Muss also mal mindestens 80 Fälle haben, das ist doch besser als einer der keine Fälle vorweisen kann, oder?
Es steht aber nirgends daß er auch erfolgreich gewesen sein muß ...
(DEN konnt ich mir jetzt nicht verkneifen ...)
 
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