A
Anonymous
Bei Jurpc gibt es unter
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040143.htm
bzw.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040143.pdf
wieder einmal einen interessanten Artikel.
Insbesondere der erste Leitsatz gefällt mir überhaupt nicht.
Zitat Anfang:
1. Ein Vertrag, durch den sich ein Netzbetreiber
verpflichtet, zur Weitervermarktung Rufnummernblöcke
für Mehrwertdienste zur Verfügung zu stellen, ist ein
wertneutrales Rechtsgeschäft, auf das die möglicherweise
sittenwidrigen Inhalte der angebotenen Mehrwertdienste
nicht durchschlagen. Die Wertneutralität erstreckt sich
dabei auch auf die getroffenen Preisabreden, auch wenn
die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung
zu deutlich höheren Gesamtentgelten als Telefon- oder
Sprachmehrwertdienste angeboten werden sollen.
Zitat Ende
Wenn an diesem Urteil genug herausgelesen bzw. hineininterpretiert wird, könnte dies den Verbraucherschutz leider nicht gerade stärken.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040143.htm
bzw.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040143.pdf
wieder einmal einen interessanten Artikel.
Insbesondere der erste Leitsatz gefällt mir überhaupt nicht.
Zitat Anfang:
1. Ein Vertrag, durch den sich ein Netzbetreiber
verpflichtet, zur Weitervermarktung Rufnummernblöcke
für Mehrwertdienste zur Verfügung zu stellen, ist ein
wertneutrales Rechtsgeschäft, auf das die möglicherweise
sittenwidrigen Inhalte der angebotenen Mehrwertdienste
nicht durchschlagen. Die Wertneutralität erstreckt sich
dabei auch auf die getroffenen Preisabreden, auch wenn
die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung
zu deutlich höheren Gesamtentgelten als Telefon- oder
Sprachmehrwertdienste angeboten werden sollen.
Zitat Ende
Wenn an diesem Urteil genug herausgelesen bzw. hineininterpretiert wird, könnte dies den Verbraucherschutz leider nicht gerade stärken.