Da denke ich aber anders: ich glaube, daß der Richter ganz richtig entschieden hat. Es geht ja um Sprachtelefonie, nicht um Dialer. Also muß der Beklagte die Nummer wohl angewählt haben, dann müsste er auch wissen, um welche Dienstleistung es sich handelt.
Aber auch unabhängig davon macht die Verteidigung keine gute Figur: es wird nicht recht deutlich, was der Beklagte gegen den Beweis des ersten Anscheins eigentlich pauschal behauptet hat, - wohl doch, daß überhaupt eine Verbindung zustandegekommen ist: „... gilt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen der Erfahrungssatz, dass sie die geführten Gespräche und die damit angefallenen Kosten zutreffend aufzeichnen.“ Obwohl ich mittlerweile nicht mehr finde, daß die allgemeine Lebenserfahrung (jedenfalls die meinige) diesen Erfahrungssatz stützt, muß man das natürlich sehr genau begründen, um auch nur den Hauch einer Chance zu haben (könnte ja jeder kommen und sagen, ich war´s nicht).
Gleiches gilt vom zweiten Argument nach § 138 BGB, Sittenwidrigkeit. Pauschale Behauptung kann da natürlich auch nicht ziehen. Hätte der Beklagte seine Verteidigung ein wenig besser durchdacht, dann hätte er erst einmal schlüssig (vielleicht wegen der Kürze des Gesprächs, oder weil´s ein Versehen war) die Gegenseite auffordern müssen, nachzuweisen, um welche Leistung es sich dabei gehandelt haben soll, oder besser noch: daß überhaupt eine Leistung geboten wurde („da war nur Rauschen in der Leitung“, oder eine Bandansage). Dann hätte die Klägerin mal substantiieren müssen (was so gut wie nie gelingt, jedenfalls bei Dialern, bei Sprachtelefonie mag das anders aussehen). Als weiteren Schritt hätte er dann – je nachdem - ausführen müssen, warum die gebotene Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis steht. Vielleicht wäre das sogar gelungen, - aber er hätte eben ausführlich „Marktforschung“ betreiben müssen, um dem Gericht zu zeigen, daß gegenüber vergleichbaren Leistungsangeboten ein Mißverhältnis besteht. Außerdem hätte er mal die Preis- und Tarifstruktur ein wenig hinterfragen (nicht: pauschal bestreiten) sollen, - dazu hatte die Klägerin ja etwas behauptet.
Schimpft nicht auf den Richter, - der kann nur beurteilen, was ihm geboten wird! Dieses Urteil bestätigt meinen Eindruck, daß die meisten „negativen“ Prozesse deswegen scheitern, weil erhebliche Argumentationslücken bestehen. Wer die hier im Forum gebotenen Informationen aufmerksam liest, dem sollte klar sein, daß es – je nach Fall – sehr viele Punkte gibt, die man nutzen kann, - man muß nur eine schlüssige und ausführliche Argumentation daraus machen. Oft wird das ziemlich vernachlässigt.
Aber für den vorliegenden Fall werd ich den Eindruck nicht los, daß das alles nur Hilfsbehauptungen waren: der hatte tatsächlich 0190 telefoniert, und war dann über die Höhe des Preises erschrocken, da er ja nur mal probieren wollte... Da kann ich nur sagen: eigene Dummheit!