Mobilfunkbetreiber dürfen bei Rechnungsposten von Drittanbietern nicht mehr auf diesen verweisen. Das stellte das Landgericht Potsdam in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg gegen E-Plus fest.
Netzbetreiber, die ihren Kunden Leistungen von Drittanbietern abrechnen, können sich bei Problemen nicht aus der Veranatwortung stehlen. Das hat das Landgericht Potsdam in einem Verfahren gegen E-Plus entschieden, nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt hatte. Der Netzbetreiber darf demnach den Verbrauchern gegenüber nicht behaupten, sie müssten sich mit Forderungen an den Drittanbieter wenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 2O 340/14).
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