Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung solange das Mahnverfahren läuft, nach der letzten Prozeßhandlung zusätzlich noch ein weiteres halbes Jahr. Diese Zeit wird also "drangehangen". Solange kann noch mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden. Ansonsten kann theoretisch auch Jahre später geklagt werden.
Beliebter Trick für Antragsgegner: Abwarten bis Verjährung eingetreten ist und dann Durchführung des strittigen Verfahrens beantragen (und damit die Sache in ein Klageverfahren umwandeln). Antragsteller kann dann nur Klage zurücknehmen.