Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen

Reinhard

Foren-Poet
Sind Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen rechtens?

Unter http://forum.computerbetrug.de/info...nkassokosten-wieviel-muss-gezahlt-werden.html steht:
"Daher sind z.B. Detektivkosten, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren etc. nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig zur Rechtsverfolgung waren - was im Einzelfall durchaus Grund für einen eigenen Streit sein kann."

Notwendig zur Rechtsverfolgung?

Gibt es da nicht ein Urteil vom AG Dortmund vom 23.03.1995 Az. 125 C 1278/95, in dem es heißt: "Sicher ist, dass der Kläger(Anmerkung: ein Inkassobüro, das sich die Forderung vom Gläubiger abtreten ließ)) die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen kann. Ähnlich wie ein Rechtsanwalt, der die Gebühren gem. § 57 BRAGO für die Zwangsvollstreckung bekommt, stehen auch dem Kläger ihm entstehende Kosten für konkret Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Verzugsgesichtspunkt zu. Aber allein die Tatsache, das ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderungen ihm noch zustehen oder dies ist, so der Kläger, der inzwischen mit Computer arbeitet, eine entsprechende Datei. Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro. Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen." (Forderungseinzug - Sind Kontoführungskosten erstattungsfähig? | WK Rechtsanwälte)

Kurz zum Hintergrund meiner Frage:
Ich habe eine Forderung an meine Frau beglichen, die Kontoführungsgebühren aber abgezogen. Jetzt wurden diese erneut (mit Zinsen) geltend gemacht.

Kann mich bitte jemand rechtskundig aufklären.
Danke.
 
AW: Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen

Mit dem Gläubiger kann das Inkassobüro beliebige Entgelte also auch Kontoführungsgebühren vereinbaren. Fraglich ist aber was davon als Verzugsschaden auf den Schuldner abgewälzt werden kann. Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten ist der Vergleich mit dem Anwalt. Da die Mahntätigkeit des Anwaltes genauso erschreckend ist wie die einer Inkassobude, ist der Gläubiger aus Schadensminderungsgründen gehalten die billigere Methode zu wählen i.d.R. also des Anwaltes. Er bekommt daher nur die Kosten erstattet die auch ein Anwalt fordern dürfte. Kontoführungsgebühren sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vor.
Ein echtes Konto können Inkassobuden nicht führen, da keine Bankerlaubnis vorliegt. Soweit die sich die Arbeit erleichtern indem die Forderung per EDV in "Kontenrahmen" geführt wird rechtfertig das kein gesondertes Entgelt.

Das sieht z.B. Prof Seitz in seinem "Inkassohandbuch" zwar anders weshalb sich Inkassobutzen seiner Rechtsauffassung gerne anschließen. Durchgesetzt hat sich diese aber bei den Gerichten nicht.
 
AW: Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen

Danke für eure Antworten.

Ich werd' das gaaanz gelassen angehen und erstmal garnichts tun.

:cool:
 
AW: Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen

Zusammenfassend kann man also sagen :
Kontoführungsgebühren sind rechtmäsig aber nicht durchsetzungsfähig
Manchmal bezeichnet ein Inkassobüro diese Position aus "Schlawinergründen" als KontFK Gebühren

lg
 
AW: Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen

Kurz was weiter passiert ist:
Erst eine Mahnung vom Inkasso über 18,01€, dann Mitte Mai von RAe R.H. & Kollegen aus BAD eine Forderung über 45,30€.
Knapp einen Monat später ein "Sonderangebot" über jetzt nur 34,01€ statt 45,34€ (sind die ein Basar oder was?).
14 Tage später war's dann wieder der Normaltarif zu diesmal 45,31€.

Ich werd' mir die Schreiben erstmal aufheben, um damit meinen kürzlich bestellten Aktenvernichter einzuweihen. :smile:
 
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