Keine Zahlungspflicht für nichtregistrierte Dialer??

A

Anonymous

Wo steht eigentlich, dass man für die Nutzung nicht registrierter Dialer keine Zahlungen leisten muss?? Bisher finde ich immer nur, dass die RegTP diese Rechtsauffassung hat. Aber gibt es auch Urteile in dieser Richtung oder evtl. Rechtsvorschriften die dies explizit aussagen?
Es ist doch so, dass der User sich sich beliebig auf kostenpflichtigen Seiten bewegen kann ohne dafür zahlen zu müssen, wenn der verwendete Dialer nicht registriert ist - nach der Auffassung der RegTP. Der User könnte sich also beliebig Musik, Software, Filme usw. aus dem Netz laden und müßte dafür nichts bezahlen, obwohl er mit dem bestätigen der kostenpflichtigen Verbindung einen Vertrag mit dem Inhalteanbieter geschlossen hat. Der User bekommt also seine Leistung aus dem Vertragsverhältnis, aber der Verkäufer = Inhalteanbieter geht leer aus. Das wird doch nicht den Interessen beider Seiten gerecht. Daher scheint mir die Rechtsauffassung der RegTP doch äußerst fragwürdig. Ich sehe dafür auch keine Rechtsgrundlage.
Stimmt mir da jemand zu? Oder gibt es Argumente für die Auffassung der RegTP??

robin
 
Stimmt mir da jemand zu? Oder gibt es Argumente für die Auffassung der RegTP??

Exakt diese - nicht ganz einfache - Frage versuchen wir derzeit über einen anerkannten Experten klären zu lassen. Sobald dies geschehen ist, wird es einen entsprechenden Bericht in den News geben. Ich bitte bis dahin noch um etwas Geduld.
 
Die Rechtsauffassung gründet sich auf das geltende Recht und war direkt oder indirekt auch immer das Thema der Widersprüche gegen Registrierungsrücknahmen. Genauer gesagt ging es immer genau darum. Für die Zukunft kann man immer neue Dialer registrieren lassen. Der Streit ging um die Auszahlungsansprüche der zurückliegenden Einwahlen.

Soweit mir bekannt ist, hat die RegTP immer ihre Entscheidungen vor Gericht ohne Abstriche durchsetzen können. Also gibt es auch keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Auffassung zu zweifeln. Das ist auch sehr plausibel. Der Staat mischt sich einseitig zugunsten von anonymen seriösen Geschäftsleuten in die üblichen Verbraucherrechte ein und beschränkt diese für Betroffene (Beweislastzuordnung usw.).

In die Gunst dieser Staatshilfen kommt aber nur, wer auch die Ausführungsbestimmungen einhält. So einfach ist das. Jeder kann Verträge machen, wie er will. Wer aber mit Verbrauchern, die in ihren normalen Rechten beschränkt sind, Geschäfte machen will, muss sich einigen Anforderungen unterwerfen über die Art und Weise dieser Geschäfte.

Es ist keine technische Schwierigkeit, Dialer zu erstellen, die klipp und klar die Anforderungen erfüllen. Nur diese würden weniger bis keinen Umsatz machen. Also wird mit vielen Tricks versucht, wo man welche Bestimmungen geschickt umgehen kann. Wenn das dann auffällt, ist der Zahlungsanspruch eben weg. Das stärkt die Eigenverantwortlichkeit der seriösen Unternehmer.

Dietmar Vill
 
@Hunsen

Wir machen uns die Suche nach dem Experten nicht leicht, weil er tatsächlich anerkannt, neutral und fachkundig sein soll. Insofern kann das noch ein paar Tage bis zur Veröffentlichung dauern. Aber das sollte es auch wert sein...
 
Gast schrieb:
Wo steht eigentlich, dass man für die Nutzung nicht registrierter Dialer keine Zahlungen leisten muss?? ... Oder gibt es Argumente für die Auffassung der RegTP??

Ich würde als erstes an §134 BGB denken.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ein gesetzliches Verbot enthält m.E. §43 b Abs.5

(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden...

Teleton
 
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden...



was dem betroffenen user nicht viel hilft, wenn es um die frage der zahlungspflicht bei einer unwissentlichen einwahl geht. :-?
 
@ Sascha:
ist es denn "geheim", wer der große unbekannte Experte ist? Oder sucht ihr den noch?


@ Blumenwiese23:
Blumenwiese 23 schrieb:
... was dem betroffenen user nicht viel hilft, wenn es um die frage der zahlungspflicht bei einer unwissentlichen einwahl geht.
Wenn unklar ist, ob ein Vertrag zustandekam, der Vertrag aber jedenfalls wegen der fehlenden Registrierung gem §134 BGB nichtig ist, und schon deshalb keine Zahlungspflicht besteht, dann hilft das dem betroffenen User doch sehr wohl!
 
ja, das stimmt wohl. ich meine nur dass unten zitierter Auszug meiner meinung nichts bringt. die regtp prüft die dialer nicht auf rechtskonformität. wie auch, bei der menge. dem user nützt es, dass er bei einer einwahl, wissentlich oder unwissentlich, die ladungsfähige anschrift des betreibers ohne grossen aufwand ausfindig machen kann. was ja auch schon mal nicht schlecht ist. ein illegal eingesetzter dialer kann bei der regtp registriert sein oder nicht. die adresse bekomme ich auch über meinen telefonanschlussanbieter heraus. in meinem fall war es zumindest so. ich wusste nicht mal, dass es die regtp gibt. also hab ich bei der telekom angerufen um die adresse zu bekommen. ich denke, viele user kommen erst nach einer unwissentlichen einwahl darauf, dass es eine regulierungsbehörde geben muss.

(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden...
 
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden...
Dass die Registrierungskiste nicht das Gelbe vom Ei ist denke ich auch.
Ausgangsfrage war aber ja "was ist mit Zahlungspflicht bei unregistrierten Dialern" . Und mit dem obigen Auszug wollte ich nur zeigen dass m.E. §43 b Abs 5 TKV ein Verbotsgesetz im Sinne von §134 BGB ist, da man ein Verbot ja kaum deutlicher als mit "dürfen nur" kennzeichnen kann.
Darüber ob §134 BGB tatsächlich greift kann man sich allerdings trefflich streiten, da ja der Dienstleistungsvertrag über die Minderwerte selbst nicht verboten ist, sondern "nur" das zum Vertragsschluss eingesetzte Mittel.
Sich auf §134 BGB zu berufen kann jedenfalls nicht schaden



Teleton
 
So richtig verbraucherfreundlich wäre IMHO nur eine Regelung, welche zur vollautomatischen Rückvergütung unberechtigter Dialer-Forderungen verpflichtet. Die Aufwandsentschädigung können sich die Telcos ja auf dem zivilrechtlichen Weg von denen holen, deren Dialerregistrierung geplatzt ist.
</daydream>

MfG
L.
 
Zurück
Oben