Keine Erteilung einer Reisegewerbekarte bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

dvill

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Gewinnversprechungen bei Kaffeefahrten sollen nur ältere Menschen anlocken
Mit Urteil vom 22. April 2010 (Az.: 12 A 1106/09) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg die Klage eines Klägers abgewiesen, der die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstreiten wollte.

Veranstalter sogenannter Kaffeefahrten benötigen für die Durchführung dieser Veranstaltungen eine Reisegewerbekarte. Eine solche Karte hatte der Kläger bei der Stadt Varel beantragt. Die Stadt Varel hatte die Erteilung abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger in der Vergangenheit an der Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen sei. Es seien in der Vergangenheit wiederholt von einer Firma Gewinnversprechungen (etwa in der Art: "Sie haben 1.500 Euro gewonnen und können den Gewinn in bar abholen.") gemacht worden, die von den Veranstaltern aber nicht eingehalten würden. Als Adresse sei auf den entsprechenden Schreiben nur eine Postfachadresse angegeben worden. Solche Postfächer habe der Kläger geleert. Allein diese Tatbeteiligung reiche aus, ihm die Erteilung der Reisegewerbekarte zu versagen, weil sein Verhalten zeige, dass er gewerberechtlich unzuverlässig sei.

Der Kläger hat am 2. April 2009 Klage gegen die Entscheidung der Stadt Varel erhoben, weil er meint, nicht gewerberechtlich unzuverlässig zu sein.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte nun die Auffassung der Stadt Varel. Der Kläger sei an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen, da er Postfächer geleert habe, die im Zusammenhang mit diesen Kaffeefahrten eingerichtet worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die Tatbeteiligung seines Mandanten zugegeben. Bei Kaffeefahrten würden solche Gewinnversprechungen nur gemacht, um Verbraucher (vor allem ältere Menschen) zu den Veranstaltungen zu locken, ohne die Gewinne auszuzahlen. Das Gericht verwies in dem Urteil darauf, dass die gegen den Kläger durchgeführten umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar eingestellt worden seien. Die Gewinnversprechungen widersprächen aber den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Gewerbeordnung wolle verhindern, dass geschäftlich unerfahrene Menschen übervorteilt würden. Es solle gerade verhindert werden, dass ältere Menschen einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt würden. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwal-tungsgericht in Lüneburg beantragt werden.
 
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