Ist das erlaubt?

Telekomunikacja

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In den AGB, II. Besondere AGB —Access-Providing, der a.c.n
3. Entgelte
3.1 Nutzungsentgelte werden ab Verbin-dungsaufbau für die Dauer der tatsächlichen Nutzung berechnet. Die Preise richten sich nach den jeweils gültigen Tarifen, einsehbar unter http://www.acn.de/internet/tarife.html Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.
3.2 Die Rechnungsstellung für den Inter-netzugang im offenen Call-by-Call erfolgt monatlich, derzeit über die Telefonrechnung der Deutschen Telekom.
3.3 Der Kunde kann keinen Einzelver-bindungsnachweis verlangen.
3.4 Sämtliche Entgelte für das registrier-te Internet-by-Call werden monatlich per Lastschrift eingezogen. Der Kunde erteilt a.c.n. mit Vertragsschluß eine Einzugser-mächtigung. Nutzungsunabhängige Entgelte werden von a.c.n. vier Wochen im voraus vom Konto des Kunden abgebucht.
3.5 Weist der Kunde nach, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat, entfällt die Zahlungspflicht.
findet sich dieser Passus:
3.3 Der Kunde kann keinen Einzelver-bindungsnachweis verlangen.

Ist das erlaubt?
 
Die Klausel regelt den Fall, daß der Kunde zu jeder Abrechnung - ohne Einwendungen zu erheben - einen EVN verlangt. Insoweit dürfte sie gültig sein. Allerdings hat der Carrier trotzdem die Pflicht, im Fall von Kundeneinwendungen die Verbindungen nachträglich aufzuschlüsseln (§ 16 TKV).
 
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