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Forenveteran
http://www.heise.de/newsticker/data/pmz-30.04.03-000/
tfHeise schrieb:Teilnehmer von Internet-Auktionen können sich nach einem Urteil des Landgerichts Trier
(Az. 1 S 21/03) darauf verlassen, dass die bei Online-Versteigerungen angeboteten Gegenstände
auch wirklich den Beschreibungen und Fotos entsprechen. Stellt sich im Nachhinein heraus,
dass die Ware mangelhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes.