Interessantes Urteil zur Onlinekündigung

Das Problem des Nachweises bleibt.
Außer Du bombardierst den Empfänger dann mit einer Breitseite wenn er auf die erste Kündigungsmail nicht antwortet.
 
RA Vetter schrieb:
Die Richter erklären die entsprechende Klausel eines Online-Datingportals für unwirksam.

Fragt sich der interessierte Leser natürlich, um welches Portal es geht. Die Antwort steht hier: http://www.kanzlei-rader.de/?p=3244

RA Rader schrieb:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Leistungen über einen Telemediendienst (***.edates.de) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.April 1977, zu berufen:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

II. Die Beklage hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

LG München I? Da kommen eigentlich nur zwei wirklich in Frage. Hier gehts um die Be Beauty GmbH. Bin mal gespannt, wie das Urteil z. B. von der Prebyte Media GmbH aufgenommen wird. Leider entfaltet das Urteil keine gesetzliche Wirkung aber es hat Signalcharakter.
 
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